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Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Der vorliegende Konkordat regelt den Übertritt der Gemeinde Moutier (nachstehend: «die Gemeinde Moutier») in die Republik und den Kanton Jura (nachstehend: «der Kanton Jura»), die sich daraus ergebende Gebietsänderung sowie die allgemeinen Grundsätze dieses Übertritts.
1 Die Gemeinde Moutier wird am Datum des Transfers in den Kanton Jura eingegliedert.
2 Das geografische Gebiet, das von der territorialen Änderung infolge des Transfers der Gemeinde Moutier betroffen ist, entspricht dem Gemeindegebiet von Moutier, das in Anhang 1 dieses Konkordats aufgeführt ist.
Ab dem Datum der Übertragung unterliegen die Gemeinde Moutier und ihr Gebiet der Rechtsordnung des Kantons Jura, vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Bundesrechts oder dieses Konkordats.
1 Die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinde Moutier werden Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Jura.
2 Personen, die das Bürgerrecht der Gemeinde Moutier innehaben, erhalten das Bürgerrecht des Kantons Jura und verlieren das Bürgerrecht des Kantons Bern.
3 Die Aufenthaltsdauer der Personen in der Gemeinde Moutier wird bei der Erlangung des jurassischen Bürgerrechts und für die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Jura berücksichtigt.
Ab dem Datum des Transfers wird die Bürgergemeinde Moutier eine Bürgergemeinde im Sinne des jurassischen Rechts.
1 Die Regierungen der beiden Kantone können in einem Ausführungsabkommen die Auswirkungen der Übertragung der Gemeinde Moutier auf die evangelisch-reformierte, römisch-katholische und christkatholische Kirche sowie ihre auf dem Gemeindegebiet vorhandenen Pfarreien regeln.
2 Das Ausführungsabkommen kann vorsehen, dass die Kirchen der beiden Kantone eine Vereinbarung in eigener Verantwortung abschließen. Diese Vereinbarung muss von den Regierungen der beiden Kantone genehmigt werden.
1 Die hängigen zivil-, straf- und öffentlich-rechtlichen Verfahren vor den Berner Behörden zum Zeitpunkt der Übertragung werden vor diesen, in Anwendung des Berner Rechts, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen fortgeführt, sofern das Bundesrecht, das vorliegende Konkordat oder eine Vollzugsvereinbarung nichts anderes vorsehen.
2 Technische, finanzielle, administrative und rechtliche Fragen können in einer Vollzugsvereinbarung geregelt werden.
**1 Entscheidungen, die von den bernischen Kantonsbehörden und der Gemeinde Moutier getroffen wurden, um Rechtsverhältnisse von gewisser Dauer zu regeln, die Wirkung auf dem Gebiet von Moutier entfalten, wie z. B. Genehmigungen zur Ausübung oder zum Betrieb, unterliegen der Erneuerung durch die zuständigen Behörden gemäß dem jurassischen Recht. Bis zu ihrer Erneuerung, die innerhalb von höchstens drei Jahren ab dem Datum der Übertragung erfolgen muss, behalten diese Entscheidungen ihre Gültigkeit und gelten als mit dem jurassischen Recht konform.**
**2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) gelten bei Bedarf analog:**
a) für die Erneuerung der in Absatz 1 genannten Entscheidungen sowie für Fälle, in denen eine Genehmigung zur Ausübung oder zum Betrieb im Kanton Jura erforderlich ist, jedoch nicht im Kanton Bern;
b) für die Anerkennung der Fähigkeitszeugnisse, die vom Kanton Bern ausgestellt wurden.
**3 Die Regierungen der beiden Kantone regeln in einer Vollzugsvereinbarung die Anpassung der Konzessionen an das jurassische Recht, vorbehaltlich der erworbenen Rechte der oder des Konzessionärs.**
**4 Die Ausnahmen sowie die technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen können in einer Vollzugsvereinbarung geregelt werden.**
1 Gerichtsurteile, Entscheidungen und Berufungsentscheide des Kantons Bern in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten werden grundsätzlich von den jurassischen Behörden vollstreckt. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
2 Die Zuständigkeit zur Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Zivilrechtssachen, deren Vollstreckung nicht unter das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) fällt, richtet sich nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO).
3 Die Zuständigkeit zur Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen und Berufungsentscheiden, deren Vollstreckung unter das SchKG fällt, richtet sich nach diesem.
4 Urteile und Entscheidungen des Kantons Bern in Strafsachen werden von diesem selbst vollstreckt.
5 Die für die Vollstreckung zuständige Behörde kann die Mithilfe des anderen Kantons ersuchen.
6 Die bernischen Behörden sind zuständig für die Entschädigung und Genugtuung gemäß dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), die sich aus Straftaten ergeben, die vor dem Datum des Transfers auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier begangen wurden. Artikel 26, Absatz 2, OHG bleibt vorbehalten.
7 Ausnahmen sowie technische, finanzielle, administrative und rechtliche Fragen können in einer Vollzugsvereinbarung geregelt werden.
**1 Ab dem Datum der Übertragung unterliegen natürliche und juristische Personen, die in der Gemeinde Moutier steuerpflichtig sind, der Steuergesetzgebung des Kantons Jura. Sie sind im Kanton Jura ab der Steuerperiode steuerpflichtig, die am Datum der Übertragung beginnt.**
**2 Die Besteuerung und Erhebung von Steuern für die Steuerjahre vor dem Übertragungsdatum bleiben in der Zuständigkeit der bernischen Behörden und unterliegen dem bernischen Recht, einschließlich der Änderung von rechtskräftigen Steuerverfügungen.**
**3 Der Kanton Bern zahlt der Gemeinde Moutier sämtliche ihm zustehenden, für die Steuerjahre vor dem Übertragungsdatum erhobenen Gemeindesteuern. Die Gemeinde Moutier überweist dem Kanton Bern alle Guthaben, die sich aus Forderungen des Kantons ergeben, die im Zusammenhang mit den Gemeindesteuern für die Steuerjahre vor dem Übertragungsdatum entstanden sind.**
**4 Technische, finanzielle, administrative und rechtliche Fragen können in einer Vollzugsvereinbarung geregelt werden.**
Die Leistungen und Interventionen der Behörden, die direkt mit dem Wechsel der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura verbunden sind, sind von Gebühren und Auslagen befreit.
1 Im Rahmen der obligatorischen Schulbildung gewährleisten die beiden Kantone die Kontinuität der Schulausbildung der Schüler.
2 Im Rahmen der obligatorischen und nachobligatorischen Schulbildung sind die Regierungen der beiden Kantone befugt, Vereinbarungen zu treffen, die es Personen, die in einem der Kantone ansässig sind, ermöglichen, das Bildungsangebot des anderen Kantons in Anspruch zu nehmen, sowie technische, finanzielle, administrative und rechtliche Fragen in einem Durchführungsabkommen zu regeln.
**1 Die Regierungen der beiden Kantone führen den Spitalstandort Moutier in ihren jeweiligen Spitallisten mit denselben Leistungsaufträgen gemäß der eidgenössischen Krankenversicherungsgesetzgebung, für eine auf fünf Jahre begrenzte Dauer ab dem Datum der Übertragung.**
2 Die in Absatz 1 genannten Leistungsaufträge entsprechen dem Stand der Spitallisten des Kantons Bern vom 14. Juli 2022 für den Standort Moutier gemäß Anhang 2 dieses Konkordats, sofern die bernische Regierung nicht bestimmte dieser Aufträge vor dem Datum der Übertragung zurückzieht.
3 Die beiden Kantone verpflichten sich, nach der Übertragung und während der Übergangszeit gemäß Absatz 1 eine abgestimmte Überprüfung ihrer jeweiligen Spitallisten für den Standort Moutier durchzuführen, im Einklang mit dem anwendbaren Bundesrecht in diesem Bereich und den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren zur Spitalplanung.
1 Wenn die betroffenen Gemeinden es wünschen und die Angelegenheit es erlaubt, können die bestehenden interkommunalen Zusammenarbeiten zwischen der Gemeinde Moutier und bernischen Gemeinden aufrechterhalten werden.
2 Gegebenenfalls können die Regierungen der beiden Kantone in einer Vollzugsvereinbarung und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die erforderlichen Modalitäten unter Berücksichtigung des interkantonalen Charakters der Zusammenarbeit regeln, insbesondere durch Bestimmung des anwendbaren Rechts.
1 Der Kanton Jura übernimmt die Verwaltung der belasteten Standorte, die sich in der Gemeinde Moutier befinden und im bernischen Kataster der belasteten Standorte eingetragen sind.
2 Die Sanierung des Standorts Nr. 07000055 des vorgenannten Katasters und die damit verbundenen Kosten bleiben, auch nach dem Datum der Übertragung, in der Zuständigkeit und auf Kosten des Kantons Bern.
3 Der Kanton Bern zahlt dem Kanton Jura einen Pauschalbetrag von 2,8 Millionen Franken als Abgeltung zur Teilnahme an den Kosten, die sich aus den gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ergeben.
4 Die technischen, finanziellen, administrativen und rechtlichen Fragen können in einer Vollzugsvereinbarung geregelt werden.
1 Der Kanton Jura hat Anspruch auf einen Anteil am Nettovermögen des Kantons Bern, der dem Anteil der Bevölkerung der Gemeinde Moutier im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung des Kantons Bern entspricht, berechnet gemäß der in Anhang 3 dieses Konkordats vorgesehenen Formel.
2 Das Nettovermögen im Sinne von Absatz 1 umfasst
a) das Eigenkapital;
b) die Verpflichtungen gegenüber den Sonderfinanzierungen und den Fremdkapitalfonds.
**1 Die Regelung des Rechts gemäß Artikel 16 erfolgt durch eine Übertragung:**
a) von Grundstücken, die im Besitz des Kantons Bern sind und sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier befinden;
b) eines Teils der Beteiligungen des Kantons Bern an Unternehmen.
**2 Anhang 4 dieses Konkordats enthält:**
a) die vollständige Liste der gemäß Absatz 1, Buchstabe a, übertragenen Grundstücke;
b) die vollständige Liste der Unternehmen, deren Beteiligungen gemäß Absatz 1, Buchstabe b, teilweise übertragen werden;
c) die Berechnung des Anteils der gemäß Absatz 1, Buchstabe b, übertragenen Beteiligungen.
**3 Die in Absatz 1 genannten Grundstücke und Beteiligungsanteile werden zu den in Artikel 18 definierten Werten auf den Kanton Jura übertragen.**
**4 Der Wertunterschied zwischen dem Recht gemäß Artikel 16 und der Regelung dieses Rechts gemäß Artikel 17 wird durch die Zahlung einer Geldsumme zwischen den beiden Kantonen ausgeglichen. Die damit verbundene Schuld kann über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren amortisiert werden, wobei die Modalitäten gegebenenfalls in einer Ausführungsvereinbarung festgelegt werden.**
Für die Berechnung des Anspruchs des Kantons Jura gemäß Artikel 16 sowie für die Bestimmung des Werts der in Artikel 17 vorgesehenen Vermögenswerte sind die folgenden Werte und Zahlen, basierend auf ihrem Stand am 31. Dezember des Jahres, das dem Übertragungsdatum vorausgeht, maßgebend
a) Reinvermögen: Buchwerte gemäß dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2, basierend auf der vom Grossen Rat genehmigten Bilanz des Kantons Bern (im Folgenden: „MCH2-Bilanz“);
b) Immobilien: Buchwerte gemäß der MCH2-Bilanz, mit Ausnahme von Straßen, die unentgeltlich übertragen werden, und dem Gebäude 1 Pré Jean-Meunier (Parzelle-Nr. 690), das zu einem reduzierten Wert übertragen wird, der nach der in Anhang 5 des vorliegenden Konkordats enthaltenen Formel berechnet wird;
c) Beteiligungen: Buchwerte gemäß der MCH2-Bilanz;
d) Bevölkerungszahlen des Kantons Bern und der Gemeinde Moutier: offizielle Zahlen der ständigen Wohnbevölkerung, veröffentlicht durch das Bundesamt für Statistik.
1. Das Eigentum an den in Anhang 4 des vorliegenden Konkordats aufgeführten Immobilien wird mit Wirkung zum gemäß Artikel 36 festgelegten Übertragungsdatum auf den Kanton Jura übertragen.
2. Die Regierungen der beiden Kantone regeln die Modalitäten der im Absatz 1 genannten Übertragung in einem Durchführungsabkommen.
3. Sie stellen in einem Durchführungsabkommen eine koordinierte Planung der Nutzung der an den Kanton Jura übertragenen Gebäude sicher, wobei sie gegebenenfalls die Möglichkeit vorsehen, dass der Kanton Bern einige dieser Gebäude über das Übertragungsdatum hinaus vorübergehend und zu marktüblichen Bedingungen nutzen kann.
1 Die Einnahmen und Aufwendungen, die sich aus Teilungen und Verteilungen ergeben, die Zeiträume betreffen, die am Datum der Übertragung beginnen, jedoch auf den vorangegangenen Geschäftsjahren berechnet werden, stehen in Anwendung der Prinzipien der Kontinuität und Gerechtigkeit dem Kanton Jura unter Berücksichtigung des Wechsels der Territorialität der Gemeinde Moutier zu.
2 Die betroffenen Finanzströme sind in Anhang 6 dieses Konkordats aufgeführt. Vorbehaltlich einer spezifischen Regelung betreffend die Auswirkungen des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier durch den Bund oder durch ein interkantonales Organ, haben die Regierungen der beiden Kantone
a) die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten in einem Ausführungsabkommen, bei Bedarf in Koordination mit dem Bund, zu ergänzen und zu präzisieren;
b) die Möglichkeit, in einem Ausführungsabkommen die in Anhang 6 dieses Konkordats aufgeführte Liste zu ändern, falls zwischen der Unterzeichnung dieses Konkordats und dem Datum der Übertragung eine wesentliche Änderung des Bundesrechts eintritt.
1 Wenn der Bund die Auswirkungen des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier auf die Finanz- und Lastenausgleichregelung zwischen dem Bund und den Kantonen nicht spezifisch regelt, hat der Kanton Jura während einer begrenzten Dauer von sechs Jahren ab dem Datum des Transfers Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen des Kantons Bern aus dem Finanzausgleich und der Lastenverteilung.
2 Der jährliche Anteil gemäß Absatz 1 wird berechnet, indem die Nettoausgleichszahlung pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons Jura mit der ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde Moutier am Stichtag (Art. 18, Abs. 1, Buchstabe d) multipliziert wird. Die Nettoausgleichszahlung umfasst Ausgleichszahlungen des Ressourcenausgleichs, der Lastenverteilung und der temporären Maßnahmen. Maßgebend sind die Ausgleichszahlungen, die vom Bundesrat genehmigt und von der Eidgenössischen Finanzverwaltung für das betreffende Ausführungsjahr veröffentlicht werden.
3 Die Anteile gemäß Absatz 2 sind wie folgt gestaffelt
a) von dem ersten bis zum vierten Jahr 100 Prozent;
b) das fünfte Jahr 66,6 Prozent;
c) das sechste Jahr 33,3 Prozent.
Die Forderungen und Schulden, die aus Abrechnungen zwischen dem Kanton Bern und der Gemeinde Moutier resultieren und auf Geschäftsjahren vor der Übertragung basieren, die jedoch nach dieser erfolgen, werden der Gemeinde Moutier letztmals im Jahr nach dem Datum der Übertragung in Rechnung gestellt oder an sie ausbezahlt. Artikel 10, Absatz 3, bleibt vorbehalten.
1 Die Artikel 16 bis 22 regeln die Aufteilung der Vermögenswerte und die Anpassung der Finanzströme zwischen den beiden Kantonen endgültig und zur Begleichung aller Ansprüche.
2 Die beiden Kantone bestätigen, sich gegenseitig alle notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Übertragung der Gemeinde Moutier übermittelt zu haben, um die Vermögensaufteilung in voller Kenntnis der Sachlage und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu ermöglichen.
3 Der Kanton Bern verpflichtet sich
a) die Regel der Kontinuität der Buchführungsmethoden zwischen der Bilanz Ende 2020 und der für die Aufteilung maßgeblichen Bilanz anzuwenden;
b) kein Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen der vom Transfer betroffenen und in Artikel 17 definierten Güter oder Aktiva zu übertragen;
c) keine Veräußerung oder Neubewertung der vom Transfer betroffenen und in Artikel 17 definierten Güter oder Aktiva vorzunehmen.
1 Die Gemeinde Moutier passt die folgenden Akte an das jurassische Recht an und setzt sie zum Zeitpunkt des Transfers in Kraft
a) die Organisationsverordnung der Gemeindeverwaltung von Moutier;
b) die Geschäftsordnung des Stadtrats;
c) die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen an der Urne der Gemeindeverwaltung von Moutier.
2 Im Hinblick auf die Anpassung der genannten Akte ist die Gemeinde Moutier ermächtigt, in der Organisationsverordnung Bestimmungen vorzusehen, die vom bernischen Recht abweichen, und diese vor dem Zeitpunkt des Transfers in Kraft zu setzen.
3 Die Inhaberschaft der politischen Rechte wird durch das jurassische Recht definiert.
4 Das Verfahren und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Umsetzung dieses Artikels werden durch das jurassische Recht geregelt.
5 Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Annahme des Finanzplans und des Haushalts der Gemeinde Moutier für das Jahr, das mit dem Zeitpunkt des Transfers beginnt.
1 Vor dem Datum des Transfers kann die Gemeinde Moutier die grundlegende Bauvorschrift gemäß dem jurassischen Recht anpassen, nach dem darin vorgesehenen Verfahren, und sie ab dem Datum des Transfers in Kraft setzen.
2 Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 24 sind sinngemäß anwendbar.
3 Vorbehaltlich des Bundesrechts und des jurassischen Rechts bleibt die bis dahin geltende Regelung bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung gültig.
Die anderen kommunalen Akte werden bei Bedarf innerhalb von grundsätzlich zwei Jahren nach dem Übertragungsdatum an das jurassische Recht angepasst.
1 Die zum Zeitpunkt der Übertragung amtierenden Gemeindebehörden setzen ihr Mandat bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode gemäß dem jurassischen Recht fort.
2 Die von diesen Behörden erlassenen Akte gelten als von ordnungsgemäß zusammengesetzten Behörden im Sinne des jurassischen Rechts erlassen.
1 Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier sind berechtigt, an Wahlen teilzunehmen, die vor dem Datum des Transfers durch den Kanton Jura zur Bildung der kantonalen Behörden organisiert werden.
2 Das jurassische Recht regelt die Inhaberschaft, die Ausübung und die Modalitäten der in Absatz 1 vorgesehenen politischen Rechte. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den kantonalen Wahlen werden von den jurassischen Behörden gemäß dem jurassischen Recht behandelt.
3 Die Aufenthaltsdauer der Personen in der Gemeinde Moutier wird berücksichtigt.
4 Das Inkrafttreten von Absatz 1 beendet die Wählerqualität von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Moutier bei Ergänzungswahlen im Kanton Bern, wenn der Amtsantritt nach dem Datum des Transfers erfolgt.
5 Ein politisches Mandat auf Kantonsebene kann nicht gleichzeitig in beiden Kantonen ausgeübt werden.
1 In ihren Tätigkeitsbereichen sind die Gebäudeversicherung Bern (GVB) und das Kantonale Gebäudeversicherungs- und Präventionsamt des Kantons Jura (ECA Jura) befugt, die Auswirkungen der Übertragung der Gemeinde Moutier untereinander zu regeln.
2 Erfordert die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura besondere Vereinbarungen zwischen anderen halbstaatlichen Institutionen, so sind diese befugt, solche Vereinbarungen eigenverantwortlich zu treffen, wobei sie zuvor die Regierungen beider Kantone zu informieren haben.
1 Die Regierungen der beiden Kantone sind ermächtigt, die in den Artikeln 6 bis 10, 12, 14, 15, 17, 19, 20 und 32 vorgesehenen Ausführungsvereinbarungen abzuschließen.
2 Sie können darüber hinaus Ausführungsvereinbarungen abschließen, die technische, finanzielle, administrative und rechtliche Fragen regeln, insbesondere in folgenden Bereichen
a) Soziales, frühkindliche Erziehung, Kinder- und Erwachsenenschutz, Betreuung und Pflege älterer Menschen, häusliche Pflege;
b) Landwirtschaft (Agrarpolitik, landwirtschaftliches Bodenrecht, Tierproduktion, regionale Produkte, Weinbau usw.);
c) Archive, Register, Daten, Geodaten usw.;
d) Sozialversicherungen;
e) Verbraucherschutz und Veterinärwesen;
f) Kontrolle der Feuerungsanlagen;
g) Kultur, Sport und Freizeit;
h) Wirtschaft und Arbeit (Gewerbeaufsicht, Wirtschaftsförderung, Arbeitsinspektion usw.);
i) Gleichstellung (Förderung, Beratung, Information usw.);
j) Energie;
k) Umwelt (Klima, Jagd, Fischerei, Wildtier- oder Aquafauna, Naturgefahren, Abfälle, Gewässer, Wälder, Natur- und Landschaftsschutz, Böden und Untergründe, gefährliche Stoffe und Produkte, Luftreinhaltung, Lärm-, Immissions- und nichtionisierender Strahlenschutz usw.);
l) Finanzierung interkantonaler und nichtstaatlicher Institutionen;
m) Infrastruktur und Verkehrswege;
n) Informatik;
o) Verkehr und Mobilität (Straßenverkehr, öffentlicher Verkehr, Parken, Schülertransporte, sanfte Mobilitätsnetze usw.);
p) Schul-, Berufs-, Universitäts- und Karriereberatung;
q) Kirchgemeinden, Religionsgemeinschaften und interreligiöse Netzwerke;
r) Bevölkerung (Zivilstand, Abstammung, Anerkennung, Identitätsdokumente, Legalisierungen usw.);
s) Betreibungen und Konkurse;
t) Bevölkerungsschutz, Verteidigung und Sicherheit (Zivilschutz, Militärwesen, Rettungsdienste usw.);
u) Übernahme des Personals des öffentlichen Dienstes;
v) öffentliche Gesundheit;
w) Aufenthalt und Niederlassung von ausländischen Staatsangehörigen (Fremdenpolizei, Asyl, Einbürgerung usw.);
x) Subventionen und Finanzhilfen;
y) Transfer, Verwaltung und Erhaltung von Kulturgütern und historischen Denkmälern;
z) Glücksspiel.
3 Bei Bedarf können die Ausführungsvereinbarungen für eine begrenzte Dauer und ausnahmsweise vom bernischen und jurassischen Recht abweichen.
4 Die Regierungen der beiden Kantone können vereinbaren
a) die Befugnis zum Abschluss von Ausführungsvereinbarungen in bestimmten Bereichen auf die zuständige Direktion bzw. auf das zuständige Departement ihres Kantons zu übertragen;
b) andere öffentlich-rechtliche Körperschaften an den Ausführungsvereinbarungen zu beteiligen.
5 Die Gemeinde Moutier wird im Rahmen der Ausarbeitung der Ausführungsvereinbarungen, die sie besonders betreffen, konsultiert.
1. Die beiden Kantone verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zum Austausch der notwendigen Daten für die Ausarbeitung der Ausführungsvereinbarungen.
2. Sie verpflichten sich, den Transfer der Gemeinde Moutier sowie die Umstrukturierung der kantonalen Verwaltungen bestmöglich zu koordinieren.
**1 Kantonal-, Gemeinde- und Parastaatliche Einheiten, die öffentliche Aufgaben erfüllen, übermitteln sich gegenseitig die zur Durchführung des vorliegenden Konkordats oder von Ausführungsvereinbarungen erforderlichen Daten und sind befugt, diese zu diesem Zweck zu verarbeiten.**
2 Die Datenübermittlung umfasst die personenbezogenen Daten, die für die Fortführung der Verwaltungstätigkeit ab dem Datum der Übermittlung erforderlich sind, einschließlich sensibler Daten, wenn die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dies zwingend erfordert. Insbesondere betrifft dies Daten der folgenden Behörden
a) für die Einwohnerkontrolle zuständige Behörden;
b) für den Zivilstand zuständige Behörden;
c) Steuerbehörden;
d) für den Straßenverkehr und die Schifffahrt zuständige Behörden;
e) Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden;
f) Polizeibehörden;
g) für den Bevölkerungsschutz, den Zivilschutz und militärische Angelegenheiten zuständige Behörden;
h) Strafverfolgungs- und Justizvollzugsbehörden;
i) Justizbehörden;
j) für Unterricht, Ausbildung, Schulgesundheit und schulische sowie berufliche Orientierung zuständige Behörden;
k) für Landwirtschaft zuständige Behörden;
l) Behörden, die für die Erteilung von Bewilligungen und die Aufsicht in regulierten Tätigkeitsbereichen zuständig sind;
m) für das Inkasso zuständige Behörden;
n) für soziale Angelegenheiten zuständige Behörden (Sozialhilfe, Sozialversicherungen usw.);
o) für die öffentliche Gesundheit zuständige Behörden;
p) für Personalangelegenheiten zuständige Behörden;
q) für Betreibungen und Konkurs zuständige Behörden.
3 Die beiden Kantone gewährleisten die Sicherheit und den Schutz der übermittelten Daten in Übereinstimmung mit ihrer kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes.
4 Soweit es für eine reibungslose Fortführung der Verwaltungstätigkeit erforderlich ist, können Daten dem Kanton Jura vor dem Datum der Übertragung der Gemeinde Moutier übermittelt und von diesem verarbeitet werden.
5 Technische, finanzielle, administrative und rechtliche Fragen können in einer Ausführungsvereinbarung geregelt werden.
1 Im Falle einer Lücke oder einer unterschiedlichen Auslegung des vorliegenden Konkordats oder einer Ausführungsvereinbarung, verständigen sich die zuständigen kantonalen Behörden über das weitere Vorgehen.
2 Wenn keine Einigung erzielt werden kann, suchen die Regierungen der beiden Kantone nach einer Lösung durch Verhandlungen.
3 Wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden werden kann, ist jede der Regierungen berechtigt, die Intervention des Bundes als Vermittler zu beantragen.
1 Die vorliegende Vereinbarung wird den Parlamenten der beiden Kantone zur Genehmigung vorgelegt.
2 Sie unterliegt einer gleichzeitigen Volksabstimmung in beiden Kantonen an dem von den beiden Regierungen einvernehmlich festgelegten Datum.
3 Nach der Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung durch die beiden Kantone legen die Regierungen die territoriale Änderung gemäß Artikel 53, Absatz 3, der Bundesverfassung gemeinschaftlich der Bundesversammlung zur Genehmigung vor.
Durch das vorliegende Konkordat beenden die beiden Kantone endgültig jegliche territoriale Streitigkeiten zwischen ihnen. Sie verpflichten sich zur Achtung ihrer territorialen Grenzen im Geiste des föderalen Friedens.
1 Die Regierungen der beiden Kantone legen einvernehmlich das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Konkordats fest, das dem Datum des Transfers der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura gemäß Artikel 2 entspricht.
2 Sie können spezifische Regeln des vorliegenden Konkordats sowie die daraus resultierenden Ausführungsvereinbarungen vorzeitig in Kraft setzen.
3 Das vorliegende Konkordat tritt jedoch nur unter der Bedingung in Kraft, dass Artikel 139 der Verfassung der Republik und des Kantons Jura aufgehoben wird.
Abrogé.
1 Das Konkordat zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier in den Kanton Jura wird genehmigt.
2 Es ist diesem Akt beigefügt.