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101 CH-JU

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

154 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Jura
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Inhaltsübersicht (154)

Art. 1 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 1 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 2 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 2 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 3 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 3 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 4 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 4 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 5 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 5 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 6 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 6 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 7 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 7 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 8 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 8 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 9 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 9 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 10 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 11 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 11 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 12 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 12 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 13 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 13 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 14 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 14 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 15 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 15 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 16 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 17 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 18 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 19 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 20 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 21 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 22 Constitution de la République et Canton du Jura 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et Canton du Jura Art. 58 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 59 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 60 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 61 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 62 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 63 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 64 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 65 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 66 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 66A Constitution de la République et Canton du Jura Art. 67 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 68 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 69 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 70 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 71 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 72 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 73 Constitution de la République et Canton du Jura Art. 74 Constitution de la 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Gesetzestext (154 Artikel)

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Jurassische Republik ist ein demokratischer und sozialer Staat, der auf Brüderlichkeit beruht.

2 Sie bildet einen souveränen Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Verfassunggebende Versammlung beschließt das gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verfassung.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte

Die Souveränität liegt beim Volk, das sie direkt oder durch seine Vertreter ausübt.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die jurassische Verfassung ersetzt diejenige des Kantons Bern auf dem Gebiet der Republik und des Kantons Jura.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Französisch ist die nationale und offizielle Sprache der Republik und des Kantons Jura.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Gesetzgebung des Kantons Bern wird in dem Zustand, in dem sie sich am Tag vor dem Inkrafttreten der Verfassung befindet, übernommen, soweit sie dieser nicht widerspricht und sofern sie nicht durch ein von der Verfassunggebenden Versammlung ausgearbeitetes und vom Wahlkörper angenommenes Gesetz geändert wurde.

2 Die Gesetzgebung wird zur Gesetzgebung der Republik und des Kantons Jura und bleibt in dieser Form, solange sie nicht in den durch die Verfassung vorgesehenen Formen geändert wird.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Republik und der Kanton Jura arbeitet mit den anderen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen.

2 Sie bemüht sich, eine enge Zusammenarbeit mit ihren Nachbarn sicherzustellen.

3 Sie ist der Welt gegenüber offen und kooperiert mit Völkern, die sich um Solidarität bemühen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Verfassunggebende Versammlung fungiert als Parlament bis zu dem Tag, an dem das jurassische Parlament konstituiert ist.

2 Sie übt dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 84, Buchstabe a, der Verfassung vorgesehen sind.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Wappen der Republik und des Kantons Jura sind wie folgt

„Geteilt von Silber mit der roten Bischofsstab und von Rot mit drei silbernen Balken.“

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Das Büro der Verfassungsgebenden Versammlung übernimmt die Rolle der Regierung bis zu dem Tag, an dem die jurassische Regierung konstituiert ist.

2 Es übt die Regierungsbefugnisse aus, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 92, Buchstabe a, der Verfassung vorgesehen sind.

3 Die Verfassungsgebende Versammlung definiert die Aufgaben des Büros.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleichberechtigt.

2 Niemand darf aufgrund seiner Geburt, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner Überzeugungen, seiner Ansichten oder seiner sozialen Stellung benachteiligt werden oder daraus Vorteile ziehen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 …

2 Das Parlament konstituiert sich am dritten Montag nach seiner Wahl und die Regierung am darauffolgenden Tag.

3 Die Anfechtungen bezüglich der Ausübung politischer Rechte, der Organisation der Wahlen und der Feststellung der Ergebnisse werden von einer zu diesem Zweck gegründeten Kommission der verfassungsgebenden Versammlung entschieden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Chancengleichheit.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Abgeordneten des Ständerates werden für eine Periode gewählt, die gleichzeitig mit der Legislaturperiode des Nationalrates endet.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die individuelle Freiheit ist garantiert.

Insbesondere sind gewährleistet

a) das Recht auf Leben sowie auf körperliche und moralische Unversehrtheit;

b) das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung;

c) das Recht, die Ehe zu schließen und ein Familienleben zu führen;

d) das Recht, seine Kinder zu erziehen und auszubilden;

e) die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion;

f) die Freiheit, Meinungen zu haben, zu äußern und zu verbreiten, insbesondere die Pressefreiheit;

g) die Freiheit der Vereinigung, der Versammlung und der öffentlichen Demonstration;

h) die Freiheit des Studiums und der Lehre;

i) die Freiheit der Kunst und der Forschung;

j) die Freiheit, einen Beruf zu wählen und auszuüben;

k) die Freiheit des Handels und der Industrie;

l) die Niederlassungsfreiheit;

m) das Recht, öffentlichen Ämtern zugänglich zu sein.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Abweichend von Artikel 62, Absatz 5, der Verfassung darf kein Mitglied der Regierung in den acht Jahren nach der Wahl der ersten Regierung im Bundesversammlung sitzen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

2 Jede Partei muss gehört werden, bevor über ihre Sache entschieden wird.

3 Jeder hat das Recht, die Akten seiner Sache einzusehen, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

4 Parteien, die über keine ausreichenden Mittel verfügen, haben nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Das Gesetz erleichtert die Gewährung der jurassischen Staatsbürgerschaft an die Eidgenossen, die sich am 23. Juni 1974 auf dem Gebiet des neuen Kantons niedergelassen haben.

2 Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben höchstens fünf Jahre in Kraft.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Alle bei den Verwaltungs- und Justizbehörden des Kantons Bern anhängigen Angelegenheiten gehen auf die zuständigen Behörden der Republik und des Kantons Jura über, sobald diese gebildet sind.

2 Das Büro der Verfassungsversammlung und anschließend die Regierung können mit dem Kanton Bern Vereinbarungen treffen, damit bestimmte anhängige Angelegenheiten vor den Berner Behörden abgeschlossen werden können, vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Personen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akten

Die Zensur ist verboten.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Regierung setzt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderung fest.

2 Das Gesetz kann eine Übergangsfrist für die Einführung der neuen Gerichtsorganisation vorsehen.

3 Für den Zeitraum vom Inkrafttreten der vorliegenden Änderung bis 2002 wählt das Parlament die Richter des erstinstanzlichen Gerichts und die Untersuchungsrichter.

4 Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes kann die Regierung die erforderlichen Bestimmungen durch Verordnung erlassen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Das Eigentum, sowohl in seiner privaten als auch in seiner sozialen Funktion anerkannt, ist innerhalb der Grenzen des Gesetzes garantiert.

2 Die Enteignung berechtigt zu einer angemessenen Entschädigung, die, wenn möglich, im Voraus geleistet werden sollte.

3 Im überwiegenden öffentlichen Interesse trifft der Staat Maßnahmen, um den Missbrauch des Eigentums zu verhindern, insbesondere in Bezug auf Boden, Wohnraum und bedeutende Produktionsmittel.

4 Der Staat fördert den Zugang der Landwirte zu ländlichem Grundeigentum.

5 Das Gesetz kann dem Staat und den Gemeinden ein Vorkaufsrecht einräumen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.

1. État, peuple, Autoritäten » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Regierung legt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderung fest.

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Grundrechte dürfen nur durch Gesetz und nur im Maße eines überwiegenden öffentlichen Interesses eingeschränkt werden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Regierung legt das Inkrafttreten dieser Änderung fest.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Jede öffentliche Gewalt ist durch die Grundrechte begrenzt.

2 Jeder übt seine Grundrechte unter Beachtung der Rechte anderer aus.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Regierung legt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderung fest.

2 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richter, die Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindebehörden, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der vierjährigen Amtsperiode im Amt, für die sie gewählt wurden.

3 Werden sie während einer vierjährigen Legislaturperiode im Sinne von Absatz 2, jedoch nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung gewählt, so beträgt ihre Amtszeit nur noch bis zum Ende dieser Legislaturperiode.

4 Ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung sind die Mitglieder der Regierung nur noch zweimal wiederwählbar, wobei Wahlen und Wiederwahlen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erfolgten, angerechnet werden.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte

Jeder ist verpflichtet, seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden zu erfüllen.

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1 In den Jahren 2026 bis 2031 kann von den Absätzen 1 und 2 des Artikels 123a abgewichen werden, um die Auswirkungen des Beitritts der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura zu neutralisieren. Das Gesetz regelt die Modalitäten.

2 Der gesamte Betrag, der im Rahmen der Anwendung von Absatz 1 bei der Berechnung des Schuldenbremsmechanismus neutralisiert wird, muss ausgeglichen werden.

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1 Das Gesetz regelt die Bedingungen und das Verfahren für den Erwerb des kantonalen und kommunalen Bürgerrechts.

2 Das kommunale Bürgerrecht bildet die Grundlage für das kantonale Bürgerrecht.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Der Staat schützt und unterstützt die Familie, die natürliche und grundlegende Zelle der Gesellschaft.

2 Er stärkt ihre Rolle in der Gemeinschaft.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Der Staat und die Gemeinden fördern das allgemeine Wohl und die soziale Sicherheit.

2 Sie schützen insbesondere Personen, die aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe benötigen.

3 Sie fördern die Integration von Migranten in das jurassische Sozialumfeld.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte

1 Das Recht auf Arbeit ist anerkannt.

2 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden bemüht sich der Staat, Vollbeschäftigung zu fördern.

3 Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf einen Lohn, der ihm ein anständiges Lebensniveau sichert.

4 Der Staat fördert die berufliche Umschulung.

5 Er unterstützt die wirtschaftliche und soziale Integration von Menschen mit Behinderungen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sorgt der Staat dafür, dass

a) eine obligatorische Arbeitslosenversicherung organisiert wird;

b) die Arbeitsmedizin eingeführt wird;

c) gesetzliche Regelungen zu den Arbeitsbedingungen erlassen werden;

d) die Mitbestimmung der Arbeitnehmer innerhalb der Unternehmen gefördert wird;

e) Arbeitnehmer und ihre Vertreter beim Ausüben ihrer Rechte geschützt werden;

f) das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ angewandt wird;

g) das Streikrecht anerkannt wird; das Gesetz bestimmt die öffentlichen Dienste, in denen es geregelt werden kann.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Staat errichtet ein kantonales Schlichtungs- und Schiedsorgan, das mit der Intervention in sozialen Konflikten beauftragt ist.

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1 Das Recht auf Wohnraum ist anerkannt.

2 Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass jede Person zu angemessenen Bedingungen eine angemessene Unterkunft erhält.

3 Sie ergreifen Maßnahmen, um Mieter vor Missbrauch zu schützen.

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1 Der Staat und die Gemeinden können die Versicherungen und Sozialleistungen des Bundes ergänzen und weitere schaffen.

2 Der Staat fördert Familienzulagen.

3 Für die Finanzierung der Versicherungen und Sozialleistungen orientiert sich das Gesetz am Solidaritätsprinzip.

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Die Sozialhilfe obliegt dem Staat und den Gemeinden.

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1 Der Staat und die Gemeinden achten auf die öffentliche Hygiene und Gesundheit.

2 Sie fördern die Präventivmedizin und unterstützen Aktivitäten, die darauf abzielen, kranken und behinderten Personen Pflege zu bieten.

3 Der Staat regelt und kontrolliert die Ausübung der medizinischen und paramedizinischen Berufe.

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1 Der Staat organisiert und koordiniert das gesamte Krankenhauswesen und die ergänzenden medizinischen Dienste.

2 Er sorgt für deren Unterhalt.

3 Er überträgt die Verwaltung einem öffentlich-rechtlichen Einrichtung.

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Der Staat fördert die häusliche Pflege.

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Der Staat organisiert die Gesundheitspolizei.

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1 Es bestehen Pflichtversicherungen für den Fall von Krankheit, Unfall und Mutterschaft.

2 Der Staat fördert die Übernahme der Kosten für Zahnpflege durch die Krankenversicherung.

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Der Staat fördert den allgemeinen Sportbetrieb.

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1 Der Staat richtet den Rat für öffentliche Gesundheit ein.

2 Das Gesetz regelt dessen Zusammensetzung, Arbeitsweise und Zuständigkeiten.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Schule hat den Auftrag, das volle Entfaltungspotential der Kinder zu gewährleisten.

2 Sie übernimmt gemeinsam mit der Familie die Erziehung und Bildung der Kinder.

3 Sie bildet freie Wesen, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind und in der Lage, ihr eigenes Schicksal in die Hand zu nehmen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Schule ist obligatorisch.

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1 Der Staat organisiert und kontrolliert die öffentliche Schule.

2 Der Zugang zur Vorschule ist garantiert.

3 Der Unterricht ist kostenlos.

4 Die öffentliche Schule respektiert die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Die Vorschule und die obligatorische Schule obliegen dem Staat und den Gemeinden.

2 Die Gymnasien, Berufsschulen, Fachschulen und Handelsschulen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Staates.

3 In bestimmten Fällen kann die berufliche Ausbildung privaten Institutionen anvertraut werden.

4 Der Staat übernimmt die Aus- und Weiterbildung des Lehrerkörpers.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Staat unterhält oder fördert spezialisierte Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen eine ihrer Situation angepasste Ausbildung erhalten.

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Der Staat schafft, bei Bedarf durch Vereinbarungen, die Möglichkeit, bestimmte Ausbildungen zu erwerben, die im Kanton nicht angeboten werden.

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1 Das Recht, private Schulen zu eröffnen, ist im Rahmen des Gesetzes garantiert.

2 Der Staat unterstützt private Schulen unter den durch das Gesetz festgelegten Bedingungen.

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Alle Schulen stehen unter der Aufsicht des Staates.

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1 Das Recht auf Bildung ist anerkannt.

2 Der Staat und die Gemeinden erleichtern den Besuch von Schulen und Universitäten sowie die berufliche Bildung im Allgemeinen.

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1 Der Staat errichtet den Schulrat.

2 Das Gesetz regelt dessen Zusammensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse.

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1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen die kulturellen Aktivitäten im Bereich der Schöpfung, der Forschung, der Animation und der Verbreitung.

2 Sie wachen über und tragen zur Erhaltung, Bereicherung und Aufwertung des jurassischen Erbes bei, insbesondere des Dialekts.

3 Sie fördern die Veranschaulichung der französischen Sprache.

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Der Staat und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

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Der Staat richtet das Büro für Frauenfragen ein, dessen Aufgaben insbesondere sind

a) die Verbesserung der Situation der Frauen;

b) die Förderung des Zugangs von Frauen zu allen Verantwortungsebenen;

c) die Beseitigung von Diskriminierungen, denen sie ausgesetzt sein könnte.

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1 Der Staat und die Gemeinden sorgen für ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der natürlichen Umwelt und den Erfordernissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.

2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben achten sie auf die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und berücksichtigen die Interessen zukünftiger Generationen.

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1 Der Staat und die Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umgebung vor Beeinträchtigungen; sie bekämpfen insbesondere die Luft-, Boden- und Wasserverschmutzung sowie den Lärm.

2 Sie bewahren die Schönheit und Einzigartigkeit der Landschaften sowie das natürliche und architektonische Erbe.

3 Der Staat schützt die Fauna und Flora, insbesondere den Wald.

4 Er regelt die Ausübung der Jagd und der Fischerei.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Der Staat und die Gemeinden gewährleisten eine zweckmäßige Nutzung des Bodens und eine rationelle Besetzung des Gebiets.

2 Soweit möglich erhalten sie die Wald- und Landwirtschaftsflächen, wo Forstwirtschaft und Landwirtschaft Vorrang haben.

3 Sie reservieren die notwendigen Räume für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege.

4 Sie bemühen sich um die Schonung von Orten, die besonders förderlich für die Gesundheit und Freizeit sind, zur gemeinsamen Nutzung.

5 Sie berücksichtigen die Meinung der betroffenen Bevölkerung.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons; er berücksichtigt die Bedürfnisse der Regionen und achtet auf die Diversifizierung der Aktivitäten.

2 Zu diesem Zweck kann er Dienststellen einrichten und Institutionen unterstützen, insbesondere einen beratenden Wirtschafts- und Sozialrat sowie ein Amt für Wirtschaftsentwicklung.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Staat erlässt Gesetze in Bezug auf Bauten und Straßen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Staat fördert die öffentlichen Verkehrsmittel.

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Der Staat kontrolliert die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen.

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Der Staat definiert eine Agrarpolitik.

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Der Staat berücksichtigt die Interessen der Verbraucher.

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Der Staat fördert humanitäre Hilfe und arbeitet mit benachteiligten Völkern an deren Entwicklung zusammen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Staat und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung, die Sicherheit und die Ruhe.

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Die gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind getrennt.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Jede Handlung der Autorität muss auf den Grundsätzen des Rechts und des guten Glaubens basieren.

2 Sie muss ihrem Zweck angemessen sein.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, den Behörden und Beamte unrechtmäßig in Ausübung ihrer Funktionen verursachen.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Gesetze können keine rückwirkende Wirkung haben, wenn sie neue Lasten oder Verpflichtungen für Einzelpersonen oder Gemeinden auferlegen.

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1 Das Volk, das Parlament und die Regierung können ihre Befugnisse gemäß den gesetzlichen Bestimmungen delegieren.

2 In Bezug auf das Volk und das Parlament, begrenzt das Gesetz den Gegenstand jeder Delegation und legt deren Ziel und Umfang fest.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Das Gesetz sieht vor, dass im Falle eines Krieges oder einer Katastrophe dem Parlament oder der Regierung vorübergehend Befugnisse, die von der Verfassung abweichen, übertragen werden können.

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1 Der Staat organisiert in der Regel einen kostenlosen juristischen Informationsdienst.

2 Er kann ein unabhängiges Mediationsorgan im Verwaltungsbereich einrichten.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

1 Niemand kann gleichzeitig zwei der folgenden Funktionen ausüben: Abgeordneter im Parlament, Mitglied der Regierung, ständiger Richter, Staatsanwalt.

2 Die Mitglieder der Regierung dürfen keiner Bezirks- oder Gemeindebehörde angehören.

3 Ständige Richter können nicht Teil einer Gemeindebehörde oder einer anderen Bezirksbehörde sein.

4 Das Mandat eines Bundesparlamentariers ist unvereinbar mit den folgenden Funktionen: Abgeordneter im kantonalen Parlament, ständiger Richter, Staatsanwalt und Mitglied der Regierung.

5 ...

6 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeitsfälle in Bezug auf nichtständige Richter und Beamte.

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Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten von Ämtern zwischen Verwandten und Verschwägerten.

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Die Funktion eines Regierungsmitglieds oder eines ständigen Richters ist unvereinbar mit jeder anderen entgeltlichen Tätigkeit.

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1 Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richter, die Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindebehörden werden für fünf Jahre gewählt.

2 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts werden für ein Jahr gewählt.

3 Jede Person, die während der laufenden Amtszeit gewählt wird, übt ihr Mandat bis zum Ende derselben aus.

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1 Die Abgeordneten des Ständerats und die Abgeordneten des Parlaments sind nur zweimal hintereinander wiederwählbar.

2 Die Mitglieder der Regierung sind nur zweimal wiederwählbar.

3 Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts sind in derselben Funktion nicht unmittelbar wiederwählbar.

4 Die Mitglieder der anderen Staats- und Bezirksbehörden sind frei wiederwählbar.

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1 Das Gesetz kann die Absetzung von Mitgliedern der Regierung, der Justizbehörden und der Gemeinderäte bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder dauerhafter Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes vorsehen. Es regelt das Verfahren und die Bedingungen dafür.

2 Das Gesetz kann die Auflösung der Regierung vorsehen, wenn die Mehrheit der Mitglieder infolge eines Absetzungsverfahrens gegen eines von ihnen zurücktritt. Es regelt das Verfahren und die Bedingungen dafür.

1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Debatten des Parlaments und der Generalräte sind öffentlich.

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1 Die kantonalen und kommunalen Behörden informieren das Volk über ihre Tätigkeit.

2 Sie veröffentlichen wichtige Projekte so, dass eine öffentliche Diskussion ermöglicht wird.

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1 Das Parlament und die Regierung haben ihren Sitz in Delémont.

2 Das Kantonsgericht und das erstinstanzliche Gericht haben ihren Sitz in Porrentruy.

3 Die kantonale Verwaltung ist dezentralisiert.

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1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten ist jeder Mann und jede Frau, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen, mindestens achtzehn Jahre alt sind und im Kanton wohnen.

2 …

3 Stimmberechtigt in kommunalen Angelegenheiten ist jeder Mann und jede Frau, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen, mindestens achtzehn Jahre alt sind und in der Gemeinde wohnen.

4 Das Gesetz regelt die Fälle, in denen einem Wähler seine politischen Rechte entzogen werden.

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Jeder Wähler hat das Recht

a) an Wahlen und Volksabstimmungen teilzunehmen;

b) unter den in der Verfassung und im Gesetz festgelegten Bedingungen in ein öffentliches Amt gewählt zu werden;

c) Initiativen und Referenden zu unterzeichnen.

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Das Gesetz regelt die politischen Rechte der im Ausland des Kantons ansässigen Jurassier.

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Das Gesetz definiert und regelt das Stimmrecht und die anderen politischen Rechte der Ausländer.

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1 Die Wähler des Kantons wählen

a) die Abgeordneten zum Parlament und die Ersatzmitglieder;

b) die Mitglieder der Regierung;

c) die Abgeordneten zum Ständerat.

2 ...

3 Die Wähler der Gemeinde wählen

a) die Mitglieder des Generalrates;

b) den Bürgermeister und die Gemeinderäte;

c) die Mitglieder der anderen Gemeindeorgane, wenn dies gesetzlich oder durch die Gemeindeverordnung vorgesehen ist.

4 Die Volkswahlen finden in geheimer Abstimmung statt.

5 Die Abgeordneten zum Ständerat, die Abgeordneten zum Parlament und die Mitglieder der Generalräte werden im Proporzwahlverfahren gewählt.

6 Die Mitglieder der Regierung und die Bürgermeister werden im Majorzverfahren gewählt.

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1 Zwei tausend Wähler oder fünf Gemeinden können mittels einer Volksinitiative, die entweder allgemein formuliert oder in allen Einzelheiten ausgearbeitet ist, die Annahme, Änderung oder Aufhebung von verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder Gesetzen verlangen.

2 Fünf tausend Wähler können in allgemeiner Form verlangen, dass das Parlament das Initiativrecht des Staates im Bereich der Bundeskompetenzen ausübt.

3 Die Initiative muss mit höherrangigem Recht vereinbar sein, sich nur auf einen Bereich beziehen und darf nicht unmöglich sein, andernfalls lehnt das Parlament sie wegen Nichtigkeit ab.

4 Die Initiative kann unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zurückgezogen werden.

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1 Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es als Folge einer in allgemeiner Form gehaltenen Initiative erlässt oder ändert, in die Verfassung oder in ein Gesetz aufgenommen werden.

2 Entscheidet das Parlament, einer gültigen Initiative nicht Folge zu leisten oder erfüllt es diese nicht innerhalb von zwei Jahren, so wird sie der Volksabstimmung unterbreitet.

3 Das Parlament kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

4 Akzeptiert das Volk eine in allgemeiner Form gehaltene Initiative, so muss das Parlament innerhalb von zwei Jahren entsprechend handeln.

5 Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag vom Volk angenommen, tritt das Projekt in Kraft, das die meisten Stimmen erhalten hat.

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Sind dem Volksentscheid unterworfen

a) der Grundsatz einer totalen Revision der Verfassung und gleichzeitig das Verfassungszusatz, das deren Modalitäten regelt;

b) die verfassungsrechtlichen Bestimmungen;

c) die Initiativen, denen das Parlament nicht nachkommt;

d) jede Ausgabe, die nicht durch ein Gesetz bestimmt ist, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe handelt, die mehr als fünf Hundertstel des Betrags der im letzten Haushalt veranschlagten Einnahmen übersteigt, oder um eine periodische Ausgabe, die mehr als fünf Tausendstel desselben Betrags übersteigt;

e) die Gesetze und Verordnungen, die Ausgaben verursachen, die dem obligatorischen Referendum unterliegen;

f) die Verträge, Konkordate und andere öffentlich-rechtliche Abkommen, die von der Verfassung abweichen, sie ergänzen oder Ausgaben verursachen, die dem obligatorischen Referendum unterliegen;

g) der Staatshaushalt gemäß Artikel 123a, Absätze 4 und 6.

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Unterliegen der Volksabstimmung, wenn zweitausend Wähler oder fünf Gemeinden es verlangen

a) die Gesetze;

b) jede Ausgabe, die nicht durch ein Gesetz bestimmt ist, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe handelt, die mehr als fünf Tausendstel des im letzten Haushalt ausgewiesenen Einnahmenbetrags übersteigt, oder um eine periodische Ausgabe, die mehr als fünf Zehntausendstel desselben Betrags übersteigt;

c) die Verträge, Konkordate und andere öffentliche Rechtsvereinbarungen, die vom Gesetz abweichen, es ergänzen oder Ausgaben verursachen, die dem fakultativen Referendum unterliegen;

d) die Immobiliengeschäfte, Bürgschaften und die Beteiligung an einem Wirtschaftsbetrieb, wenn die im Spiel stehenden Beträge mehr als fünf Tausendstel des im letzten Haushalt ausgewiesenen Einnahmenbetrags übersteigen;

e) die Pläne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;

f) die von der Regierung im Bereich der Bundesangelegenheiten eingereichten Initiativen.

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Das Parlament kann jede von ihm getroffene Entscheidung zur Volksabstimmung vorlegen.

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1 Jede Person hat das Recht, eine Petition an die Behörden zu richten.

2 Jede Behörde, die eine Petition erhält, ist verpflichtet, diese zu bearbeiten und darauf zu antworten.

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Der Staat erkennt die Rolle der politischen Parteien an und fördert ihre Tätigkeit.

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1 Das Parlament ist der Hauptvertreter des Volkes.

2 Es bestimmt die Politik des Kantons.

3 Es übt die Gesetzgebungsgewalt aus, vorbehaltlich der Rechte des Volkes.

4 Es übt die Oberaufsicht über die Regierung, die Verwaltung und die Justizbehörden aus.

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1 Das Parlament

a) erarbeitet die Verfassungsbestimmungen im Falle einer teilweisen Revision der Verfassung;

b) erlässt die Gesetze, insbesondere diejenigen, die die Einführung des Bundesrechts regeln.

2 Es erlässt die Verordnungen, die die wichtigen Ausführungsbestimmungen des Bundesrechts und der kantonalen Gesetze umsetzen.

3 Die Entwürfe für Verfassungsbestimmungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen zwei Lesungen.

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Vorbehaltlich der Rechte des Volkes hat das Parlament folgende Aufgaben

a) Es wählt die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Staatsanwalt sowie die Mitglieder anderer durch Gesetz bestimmter Behörden;

b) Es genehmigt die Verträge, Konkordate und andere öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Regierung fallen;

c) Es erörtert das Regierungsprogramm und dessen Umsetzung;

d) Es genehmigt die kantonalen Pläne, die die Wirtschaft, den Bau sowie die Raumplanung betreffen, und bestimmt deren Verbindlichkeit;

e) Es genehmigt die Finanzpläne des Staates;

f) Es legt den Haushalt fest und genehmigt die Rechnungen;

g) Es bewilligt jede Ausgabe, die nicht durch ein Gesetz festgelegt ist, wenn es sich um einen einmaligen Betrag handelt, der fünf Zehntausendstel der im letzten Budget veranschlagten Einnahmen übersteigt, oder um eine wiederkehrende Ausgabe, die fünf Hunderttausendstel dieses Betrags übersteigt;

h) Es entscheidet über den Abschluss von Immobiliengeschäften, die Gewährung von Bürgschaften und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen, wenn die Beträge die fünf Zehntausendstel der im letzten Budget veranschlagten Einnahmen übersteigen;

i) Es erteilt die Genehmigung für öffentliche Anleihen;

j) Es genehmigt die Geschäftsberichte der Regierung, der Gerichte und der autonomen kantonalen Einrichtungen;

k) Es entscheidet in Kompetenzkonflikten, an denen das Verfassungsgericht beteiligt ist;

l) Es übt das Begnadigungsrecht aus;

m) Es gewährt Amnestie;

n) Es äußert sich zur Stellungnahme der Regierung zu wichtigen föderalen Konsultationen;

o) Es übt das Initiativrecht des Staates in föderalen Angelegenheiten aus;

p) Es übt das Recht aus, zusammen mit anderen Kantonen die außerordentliche Einberufung der Bundesversammlung und die Volksabstimmung über ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss zu verlangen;

q) Es übt alle weiteren Kompetenzen aus, die ihm durch die Verfassung oder das Gesetz zugewiesen werden.

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1 Der Parlaments besteht aus sechzig Abgeordneten.

2 Das Gesetz regelt die Wahl von Stellvertretern.

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1 Für die Wahl des Parlaments bildet jeder Bezirk einen Wahlkreis.

2 Drei Sitze werden jeder Wahlkreis von Amts wegen zugewiesen, die übrigen Sitze werden dann proportional zur Bevölkerungszahl verteilt.

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Der Bundestag tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen

a) in den Fällen, die durch die Geschäftsordnung vorgesehen sind;

b) wenn er dies speziell beschließt;

c) auf Antrag der Regierung;

d) wenn zwölf Abgeordnete es unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen.

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1 Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus.

2 Sie können nicht für die Äußerungen, die sie bei der Ausübung ihres Mandats machen, verfolgt werden.

3 Sie sind dafür nur dem Parlament verantwortlich.

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1 Die Regierung leitet die Politik des Kantons.

2 Sie übt die Exekutivgewalt aus und führt die Verwaltung.

3 Sie vertritt den Staat.

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1 Die Regierung beteiligt sich an der Ausarbeitung der Gesetzgebung und kann dem Parlament jede verfassungsrechtliche Bestimmung, jedes Gesetz oder Dekret vorschlagen.

2 Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Parlaments erlässt sie die Verordnungen, die das Bundesrecht, die Gesetze und die kantonalen Dekrete zur Ausführung bringen.

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1 Im Falle eines Notfalls kann die Regierung Verordnungen erlassen und Maßnahmen ergreifen, die von den Verordnungen, Dekreten oder Gesetzen abweichen.

2 Diese Verordnungen und Maßnahmen bleiben in Kraft, solange die notwendigen Bestimmungen nicht gemäß der Verfassung getroffen werden konnten, jedoch höchstens ein Jahr.

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1 Die Regierung, vorbehaltlich der Kompetenzen des Volkes und des Parlaments

a) ernennt die Beamten und jede andere Person, die mit einer kantonalen öffentlichen Funktion betraut ist;

b) genehmigt Ausgaben, die nicht durch ein Gesetz festgelegt sind;

c) entscheidet über den Abschluss von Immobiliengeschäften, die Gewährung von Bürgschaften und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen.

2 Darüber hinaus

a) schließt die Regierung Öffentlich-rechtliche Verträge über Angelegenheiten geringerer Bedeutung;

b) legt dem Parlament zu Beginn der Legislaturperiode ein umfassendes Regierungsprogramm vor;

c) legt dem Parlament am Ende der Legislaturperiode einen Bericht über die Umsetzung ihres Programms vor;

d) plant, vorbehaltlich der Kompetenzen des Parlaments, die Tätigkeiten des Staates und sorgt für die Umsetzung der Pläne;

e) bereitet den Haushalt und die Staatskonten vor und legt sie dem Parlament vor;

f) verwaltet die Vermögenswerte und Finanzen des Staates;

g) gewährleistet die öffentliche Ordnung und verfügt hierfür über die kantonalen Militärkräfte;

h) vollzieht die Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse sowie die Urteile;

i) koordiniert die Tätigkeit der Behörden und organisiert die Verwaltung im Rahmen der Gesetze;

j) übernimmt die Aufsicht über die Gemeinden;

k) überwacht die autonomen kantonalen Einrichtungen;

l) entscheidet über Beschwerden und Rechtsmittel in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;

m) gewährt die kantonale Amnestie;

n) beantwortet, vorbehaltlich der Kompetenzen des Parlaments, Anfragen der Bundesbehörden;

o) konsultiert und informiert regelmäßig die Bundesparlamentarier;

p) übt jede weitere Kompetenz aus, die ihm durch das Gesetz zugewiesen ist oder die nicht einer bestimmten Behörde übertragen ist.

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1 Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern.

2 Für die Wahl der Regierung bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

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Der Präsident und der Vizepräsident der Regierung werden vom Parlament gewählt.

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1 Die Regierung handelt in Kollegialität.

2 Wichtige Angelegenheiten bleiben stets in ihrem Zuständigkeitsbereich.

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1 Jedes Mitglied der Regierung leitet ein Ressort, dessen Zuständigkeiten durch Gesetz festgelegt sind.

2 Die Koordination zwischen den Ressorts muss gewährleistet werden.

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1 Die Regierung kann dem Parlament Vorschläge unterbreiten.

2 Sie nimmt an den Sitzungen des Parlaments teil und kann zu jedem Gegenstand Stellung nehmen.

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Der Staat richtet den Beirat der außerhalb des Kantons ansässigen Jurassier ein.

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1 Jeder Beamte steht im Dienste des Volkes.

2 Die Verwaltung muss effizient und sparsam sein.

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Das Gesetz kann bestimmten autonomen Einrichtungen oder Institutionen Aufgaben des Staates übertragen.

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Die Gerichte sind unabhängig.

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1 Die Rechtsprechung erster Instanz wird auf dem gesamten Gebiet des Kantons durch das Gericht erster Instanz ausgeübt.

2 Das Kantonsgericht entscheidet in erster Instanz in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

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Die Zweitinstanzliche Rechtsprechung erfolgt durch das Kantonsgericht.

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1 Die Verfassungsgerichtliche Kammer des Kantonsgerichts überprüft auf Antrag und vor Inkrafttreten die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze.

2 Sie urteilt im Rahmen des Gesetzes

a) über Streitigkeiten betreffend die Gültigkeit von kantonalen und kommunalen Dekreten, Beschlüssen, Verordnungen und Reglementen;

b) über Streitigkeiten betreffend die Autonomie der Gemeinden, der anerkannten Kirchen und ihrer Kirchgemeinden;

c) über Streitigkeiten betreffend die Ausübung politischer Rechte, die Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen und, auf Beschwerde hin, über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen, die in den Bezirken und Gemeinden organisiert werden;

d) über Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behörden, es sei denn, die Verfassungsgerichtliche Kammer selbst ist Partei;

e) über andere durch das Gesetz bezeichnete Streitigkeiten.

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Im Strafrecht fällt der Schutz von Minderjährigen in die Zuständigkeit einer besonderen Gerichtsbarkeit.

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Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft ausgeübt.

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Das Gesetz regelt die Modalitäten der Wahl der Justizbehörden, deren Organisation und Zuständigkeiten sowie das Verfahren im Rahmen des Bundesrechts.

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1 Die Bezirke sind Verwaltungskreise des Kantons.

2 Das Gesetz regelt deren Organisation.

3 Es bestimmt die Art der Wahl der Behörden und deren Zuständigkeiten.

4 …

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1 Das Territorium des Kantons ist in vier Bezirke unterteilt: Delémont, Les Franches-Montagnes, Porrentruy, Moutier.

2 Die Bezirke werden durch Gesetz abgegrenzt.

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1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Ihre Existenz und Autonomie sind im Rahmen der Verfassung und des Gesetzes garantiert.

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1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht der Regierung.

2 Die Regierung überwacht insbesondere ihre finanzielle Verwaltung und die Erfüllung der Aufgaben, die ihnen vom Bund und vom Kanton übertragen werden.

3 Stellt sie Unregelmäßigkeiten fest, ergreift die Regierung die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen.

4 In schweren Fällen kann sie die Organe der Gemeinde suspendieren und durch eine außerordentliche Verwaltung ersetzen.

5 Können die Organe der Gemeinde nicht gebildet werden, setzt die Regierung eine außerordentliche Verwaltung ein.

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1 Die Gemeinden können ihre Grenzen nicht ändern, fusionieren, sich teilen oder an einen anderen Bezirk angeschlossen werden, ohne die Zustimmung ihrer Wähler und die Genehmigung des Parlaments.

2 Der Staat erleichtert die Fusionen von Gemeinden.

3 Unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen und in Ausnahmefällen kann das Parlament die Fusion von zwei oder mehreren Gemeinden oder die Änderung der Grenzen zwischen Gemeinden beschließen.

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1 Für bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse haben die Gemeinden das Recht, sich in Zweckverbände zusammenzuschließen, die auch Gemeinden außerhalb des Kantons umfassen können.

2 Die Gründungsurkunde und die Satzung des Zweckverbands müssen von den betroffenen Gemeinden angenommen und von der Regierung genehmigt werden.

3 Die Regierung übt über die Gemeindeverbände die gleiche Aufsicht aus wie über die Gemeinden.

4 In den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen kann die Regierung die Gründung eines Gemeindeverbandes beschließen und die Gründungsurkunde sowie die Satzung festlegen.

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Die kommunale Gemeinde übernimmt die lokalen Aufgaben, die weder dem Bund noch dem Kanton obliegen.

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1 Die Stadtgemeinde gibt sich eine Organisationsordnung.

2 Diese Ordnung muss von der Wählerschaft angenommen und von der Regierung genehmigt werden.

3 Die Regierung erteilt ihre Genehmigung, wenn die Ordnung mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.

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Die Gemeinde muss die folgenden Organe haben

a) die Wählerschaft;

b) den Gemeinderat;

c) die gesetzlich vorgeschriebenen ständigen Kommissionen.

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1 Die Gemeindesouveränität gehört dem Wahlkörper.

2 Der Wahlkörper äußert seinen Willen in der Gemeindeversammlung oder durch Abstimmung.

3 Die Zuständigkeiten des Wahlkörpers, die Organisation und das Funktionieren der Gemeindeversammlung, die Abstimmungen und das Initiativrecht werden durch das Gesetz geregelt, welches auf die Gemeindeverordnung verweisen kann.

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1 Die Gemeindeversammlung kann durch einen Gemeinderat ersetzt werden.

2 Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und das Funktionieren des Gemeinderats sowie das Referendum gegen seine Beschlüsse werden durch das Gesetz geregelt, das auf die Gemeindeverordnung verweisen kann.

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1 Der Gemeinderat ist die ausführende und verwaltende Behörde der städtischen Gemeinde.

2 Er wird vom Bürgermeister geleitet.

3 Die Wahl, die Zuständigkeiten, die Organisation und die Funktionsweise des Rates sind durch das Gesetz geregelt, welches auf die Gemeindeverordnung verweisen kann.

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Der Kanton kennt neben den Ortsgemeinden auch Gemischte Gemeinden, Bürgergemeinden und Gemeindeabteilungen, deren Status durch das Gesetz geregelt wird.

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1 Der Staat und die Gemeinden erheben die Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2 Die öffentlichen Abgaben werden durch Gesetz festgelegt und im Wesentlichen geregelt.

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Die Steuerpflichtigen tragen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit solidarisch zu den Ausgaben des Staates und der Gemeinden bei.

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1 Der Staat und die Gemeinden müssen nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit verwaltet werden.

2 Der Staat verwaltet seine Finanzen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des gesamten Kantons.

3 Staat und Gemeinden erstellen Finanzpläne, die auf einer Planung der öffentlichen Aufgaben basieren.

4 Die Grundsätze der Verwaltung öffentlicher Finanzen werden gesetzlich geregelt.

5 Der Staat organisiert die Kontrolle der kantonalen und kommunalen Finanzen.

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1 Der Staatshaushalt muss einen Selbstfinanzierungsgrad von mindestens 80 % aufweisen.

2 Bei einem Bilanzfehlbetrag oder wenn die Bruttoschuld mehr als das Eineinhalbfache des für die kantonalen Steuern budgetierten Betrags beträgt, muss der Selbstfinanzierungsgrad mindestens 100 % betragen.

3 Das Parlament kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Es darf jedoch nicht zwei aufeinanderfolgende Jahre davon abweichen.

4 Wenn die Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten nicht erreicht werden kann oder wenn das Parlament im Vorjahr von den Absätzen 1 und 2 abgewichen ist, wird das Budget, das diesen Bedingungen nicht entspricht, dem obligatorischen Referendum unterstellt.

5 Wenn das Volk das Budget annimmt, kann die Abweichung im Sinne des Absatzes 3 auf das nächste Budget angewendet werden.

6 Wenn das Volk das Budget ablehnt, verabschiedet das Parlament ein neues. Wenn dieses nicht den Bedingungen der Absätze 1 und 2 entspricht, wird es dem obligatorischen Referendum unterstellt.

7 Im Übrigen regelt das Gesetz die Modalitäten der Schuldenbremse.

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Der Staatshaushalt und die Rechnungen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, ihrer Einrichtungen und Institutionen sind öffentlich.

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Jeder Gesetzentwurf, Erlass oder Beschluss, der Ausgaben mit sich bringt, ist mit einem Finanzierungsplan begleitet.

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Der Staat ergreift Maßnahmen zur Milderung der Ungleichheiten zwischen Gemeinden mit unterschiedlicher wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit.

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1 Der Staat gründet eine Kantonalbank, die unter seiner Aufsicht steht.

2 Er garantiert deren Verpflichtungen.

3 Die Kantonalbank unterstützt die Wirtschaftspolitik des Kantons.

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Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich an Wirtschaftsunternehmen beteiligen oder solche gründen.

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Die Regalrechte an den Bergwerken und die Regalrechte an den Salzen sind dem Staat vorbehalten.

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1 Die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt.

2 Das Parlament kann weitere bedeutende und dauerhafte Kirchen als solche anerkennen.

3 Die anderen religiösen Gemeinschaften unterliegen dem Privatrecht.

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1 Anerkannte Kirchen organisieren sich autonom.

2 Jede anerkannte Kirche gibt sich eine kirchliche Verfassung, die von ihren Mitgliedern angenommen und von der Regierung genehmigt werden muss.

3 Die Regierung muss die kirchliche Verfassung genehmigen, wenn sie nach demokratischen Grundsätzen angenommen wird und der Verfassung sowie dem Gesetz entspricht.

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1 Jeder Einwohner des Kantons gehört der Kirche seines Bekenntnisses an, sofern er die von ihr geforderten Bedingungen erfüllt.

2 Jedes Mitglied einer anerkannten Kirche kann durch eine schriftliche Erklärung austreten.

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1 Die anerkannten Kirchen organisieren das kantonale Gebiet in Pfarreien gemäß den Bestimmungen ihrer kirchlichen Verfassung.

2 Die Pfarreien sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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1 Die anerkannten Kirchen oder ihre Gemeinden können Steuern in Form von Zuschlägen zu den gesetzlich festgelegten Steuern erheben.

2 Der Staat und die Gemeinden arbeiten bei der Erhebung der Kirchensteuer über ihre Verwaltungsstellen zusammen.

3 Die Entscheidungen der anerkannten Kirchen oder ihrer Gemeinden in Steuerangelegenheiten können gemäß dem Gesetz angefochten werden.

4 Das Gesetz regelt die Fälle, in denen der Staat den Kirchen Zuschüsse gewährt.

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1 Die Verfassung kann ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Jede Revision muss der Volksabstimmung unterbreitet werden.

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1 Die Teilrevision folgt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

2 Sie kann sich auf einen oder mehrere Artikel beziehen.

3 Sie darf nur ein einziges Thema betreffen.

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1 Die Totalrevision der Verfassung wird dem Volk durch Volksinitiative oder durch das Parlament vorgeschlagen.

2 Ein verfassungszusätzlicher Akt regelt die Modalitäten.

3 Wird der verfassungszusätzliche Akt abgelehnt, so unterbreitet das Parlament dem Volk innerhalb eines Jahres einen neuen Entwurf.

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