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720.200 GKSTGLIMPCC CH-GR

Art. 4 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Einkommens- und Vermögenssteuern

Die Steuern der Gemeinden - Direkte Steuern
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Art. 4 GKStG · Einkommens- und Vermögenssteuern

1. Die Gemeinde erhebt eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer. Die Gemeinde legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens im Dezember fest.

2. Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.

3. Die Veranlagung erfolgt zusammen mit der Kantonssteuer durch die Behörden nach kantonalem Steuergesetz. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen lediglich eine kommunale Veranlagung erfolgt.

4. Der Steuerbezug fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.

5. Veranlagung und Bezug der Aufwandsteuer der Gemeinden fallen in die Zuständigkeit des Kantons.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PVG 2020 12 · gr (Art. 4 Abs. 4 GKStG)
Delegation of Municipal Tax Collection to Cantonal Administration Upheld
The court ruled that the delegation of securing municipal and church taxes is compatible with this provision, thus confirming its application.
A 2013 37 · gr (art. 4 cpv. 2 LImpCC)
Taxpayer Appeal on Profit from Sale of Inherited Apartment Units
Cited as the basis for applying the Cantonal tax principles (including the progressive rate calculation) to the municipal tax.