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Art. 2 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Aufgaben der Kantonspolizei

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 PolG · Aufgaben der Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei erfüllt folgende Aufgaben

a) Sie ergreift Massnahmen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen;

b) * Sie übt die Funktion der gerichtlichen Polizei aus und trifft Massnahmen zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten;

c) Sie trifft bereits vor der Aufnahme gerichtspolizeilicher Ermittlungen oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklärungen;

d) Sie sorgt für eine zweckmässige Überwachung und Lenkung des Strassenverkehrs und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung sowie Verkehrsberuhigung;

e) Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind;

f) Sie stellt die Einsatzleitung sicher, wenn ein Unfall oder Notfallereignis den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und weiteren Organisationen erfordert;

g) * Sie gewährt polizeiliche Unterstützung bei Grossanlässen; sie kann die Einsatzleitung übernehmen;

h) Sie erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.

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