175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 96 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Organisation
Regionen
Art. 96 GG · Organisation
1. Die Organe der Region sind
a) die Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner;
b) die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz;
c) der Regionalausschuss;
d) die Geschäftsprüfungskommission.
2. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann auf die Bestellung eines Regionalausschusses verzichtet werden.
3. In den Regionen ohne Regionalausschuss werden dessen Aufgaben durch die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz wahrgenommen oder durch diese der Geschäftsstelle delegiert, sofern es sich um blosse Verwaltungstätigkeiten handelt.