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Art. 96 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Organisation

Regionen
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Art. 96 GG · Organisation

1. Die Organe der Region sind

a) die Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner;

b) die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz;

c) der Regionalausschuss;

d) die Geschäftsprüfungskommission.

2. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann auf die Bestellung eines Regionalausschusses verzichtet werden.

3. In den Regionen ohne Regionalausschuss werden dessen Aufgaben durch die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz wahrgenommen oder durch diese der Geschäftsstelle delegiert, sofern es sich um blosse Verwaltungstätigkeiten handelt.

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