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Art. 54 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Pflicht zur Zusammenarbeit

Interkommunale Zusammenarbeit
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Art. 54 GG · 3. Pflicht zur Zusammenarbeit

1. Sofern wichtige öffentliche Interessen es erfordern, kann die Regierung Gemeinden zu einer Zusammenarbeit gemäss Artikel 52 beziehungsweise zur Weiterführung einer solchen verpflichten.

2. Sofern die Zusammenarbeit es erfordert, legen die Gemeinden innert Frist einen Zusammenarbeitsvertrag vor. Können sie sich nicht einigen, wird der Vertrag von der Regierung ausgearbeitet und beschlossen.

3. Das Anhörungsrecht der Gemeinden ist gewährleistet.

4. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PVG 2022 2 · gr (Art. 54 Abs. 1 GG)
Municipality Autonomy in Primary Education vs. Government Cooperation Order
The court annulled the decision because the government wrongly imposed cooperation based on this article without meeting the requirement of a qualified public interest.
V 2020 3 · gr (Art. 54 GG)
Municipality Autonomy Upheld Against Mandatory School Collaboration Order
The court annulled the Government's decision, which was based on this article, because it found that the prerequisite of a qualified public interest was lacking to compel intercommunal cooperation.