175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 41 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geschäftsprüfungskommission 1. Zusammensetzung und Konstituierung
Organisation
Art. 41 GG · Geschäftsprüfungskommission 1. Zusammensetzung und Konstituierung
1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2. In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission diesem angehören.
3. Die Geschäftsprüfungskommission bezeichnet aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten.