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Art. 41 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geschäftsprüfungskommission 1. Zusammensetzung und Konstituierung

Organisation
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Art. 41 GG · Geschäftsprüfungskommission 1. Zusammensetzung und Konstituierung

1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2. In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission diesem angehören.

3. Die Geschäftsprüfungskommission bezeichnet aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

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