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Art. 31 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 7. Unvereinbarkeit

Organisation
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Art. 31 GG · 7. Unvereinbarkeit

1. Eine Gemeindeangestellte oder ein Gemeindeangestellter darf der ihr oder ihm unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören. Bestimmt die Gemeinde keinen hierfür massgebenden Beschäftigungsgrad, gilt jede Anstellung als Unvereinbarkeitsgrund.

2. Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeindeangestellte im Sinne von Absatz 1 können nicht der Geschäftsprüfungskommission angehören.

3. Die Gemeindeverfassung kann weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2016 40 · gr (Art. 31 Abs. 1 GG)
Alpine Farming Cooperative Exclusion and Fine Unlawful Due to Lack of Legal Basis and Insufficient Justification
Cited in the reasoning regarding the appellant's argument that cantonal law (Weiderechte) supersedes the cantonal law basis for exclusion.