175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 3 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Autonomie
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GG · Autonomie
1. Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
2. In diesem Rahmen steht der Gemeinde das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zu.