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Art. 3 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Autonomie

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GG · Autonomie

1. Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

2. In diesem Rahmen steht der Gemeinde das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zu.

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