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Art. 29 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 5. Stimmpflicht

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Art. 29 GG · 5. Stimmpflicht

1. Bei Abstimmungen und Wahlen in kleinen Entscheidungsgremien, wie etwa Behörden oder Kommissionen, ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.

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