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Art. 27 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Wahlen in verschiedene Ämter

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Art. 27 GG · 3. Wahlen in verschiedene Ämter

1. Wird eine Person in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, hat sie sich für das eine oder andere Amt zu entscheiden.

2. Liegen Ausschlussgründe im Sinne von Artikel 32 vor, so ist bei gleichzeitiger Wahl diejenige Person gewählt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt. Haben die Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los.

3. Wird eine der Personen, zwischen denen ein Ausschlussgrund im Sinne von Artikel 32 besteht, gewählt und ist die andere im Amt, ohne dass gleichzeitig mit der Wahl der ersten Person die Wiederwahl der zweiten anstünde, so ist die Wahl ungültig.

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