Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.3.61 CH-FR

Kanton Freiburg 122.3.61

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Oberämter erheben folgende Gebühren

a) Prüfung der Gesuche und Entscheide: 5 bis 2000 Franken

b) Beglaubigungen: 5 bis 100 Franken.

1. Der Tarif der Oberamtsgebühren vom 17. Dezember 1974 wird aufgehoben.

1. Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

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