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Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) - Rüstungsunternehmen (BGRB)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

BGRB

Zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee, soweit diese nicht Sache der Kantone ist, kann der Bund Rüstungsunternehmen betreiben, Aktiengesellschaften des privaten Rechts gründen oder sich an solchen Gesellschaften beteiligen.

Der Bundesrat wird ermächtigt, Aktiengesellschaften des privaten Rechts im Namen des Bundes zu gründen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu erwerben und zu veräussern. Er regelt die Einzelheiten.

BGRB

Die Rüstungsunternehmen führen unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze Aufträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie Dritter aus.

BGRB

Die Beteiligungen des Bundes an den Aktiengesellschaften werden durch eine Beteiligungsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft des privaten Rechts gehalten.

Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele der Beteiligungsgesellschaft fest.

Der Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates bei den Rüstungsunternehmen. Er erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

...

Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Bundes an Dritte bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung.

BGRB

Der Bund ist seinen Interessen entsprechend im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft vertreten.

Die Beteiligungsgesellschaft ist ihren Interessen entsprechend in den Verwaltungsräten der Rüstungsunternehmen vertreten.

BGRB

Die bestehenden Rüstungsbetriebe der Gruppe Rüstung werden in Aktiengesellschaften des privaten Rechts übergeführt.

Die Aktiven und Passiven sowie die vertraglichen Rechte und Pflichten der bestehenden Rüstungsbetriebe werden unter Beachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze in die Aktiengesellschaften eingebracht.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

BGRB

Der Bund sorgt anlässlich der Überführung der bestehenden Rüstungsbetriebe in Aktiengesellschaften für deren angemessene Ausstattung mit Eigenkapital.

Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.

BGRB

Erhöht sich auf Grund der Dossierbereinigung bei der Pensionskasse des Bundes das statutarisch vorgeschriebene Deckungskapital der Rüstungsunternehmen, so übernimmt der Bund diese zusätzliche Deckung. Das VBS gibt zu diesem Zwecke mit Ermächtigung des Bundesrates eine entsprechende Garantie ab. Als Dossierbereinigung gelten die Veränderung des Versichertenbestandes und der Datenfelder.

Bei einer Erhöhung des Deckungskapitals nach Absatz 1 sorgt der Bund für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Rüstungsunternehmen. Massgebend sind die beim Abschluss der Dossierbereinigung geltenden Rechnungslegungsstandards. Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung.

Die Belastung, die dem Bund aus den Absätzen 1 und 2 entsteht, wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.

BGRB

Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Personals bestehender Rüstungsbetriebe der Gruppe Rüstung werden auf den Zeitpunkt der Überführung der Betriebe in Aktiengesellschaften in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.

Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Personalverbände eine Übergangsregelung; diese gilt längstens bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.

BGRB

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 1998

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