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Art. 71 Signalisationsverordnung (SSV) - Standort und technische Anforderungen

SSV; 8. Kapitel: Lichtsignale sowie ergänzende Angaben zu Lichtsignalen
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Art. 71 SSV · Standort und technische Anforderungen

Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Sie können über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der anderen Seite der Verzweigung wiederholt werden.

Die Ampeln können: a. bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung: für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen; b. ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, wenn dies zweckmässig ist; c. in Sonderfällen, zum Beispiel bei Bahnen auf eigenem Trassee unmittelbar entlang der Fahrbahn: zu zweit für einen einzigen Fahrstreifen angebracht werden zur Regelung verschiedener Fahrtrichtungen; der Fahrstreifen muss dafür mindestens 4,50 m breit sein, und die Ampeln müssen den Verkehrs-strömen eindeutig zugeordnet werden können; d. auf der anderen Seite der Verzweigung stehen, wenn sie sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten.

Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt: a. am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger, Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten, kann sie weniger betragen; b. über der Fahrbahn 4,50 m bis 5,50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie mehr betragen.

Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen verhindern, ausgenommen das Zusammentreffen von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr sowie das Zusammentreffen von Radfahrern und Motorfahrradfahrern beim Rechtsabbiegen nach Artikel 69 a Absatz 1 mit den Vortrittsberechtigten. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 68 Abs. 3) freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.

Von rechts einbiegender Verkehr darf mit dem Geradeausverkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind von rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Artikel 69 a Absatz 1.

Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün – Gelb – Rot – Rot und gleichzeitig Gelb – Grün; vorbehalten bleiben die Artikel 68 Absatz 7, 69 Absatz 3, 70 Absätze 4 und 4 bis. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende, gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet.

Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger, Radfahrer oder Motorfahrradfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignalanlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

SK 2019 82 · be (Art. 71 Abs. 1 SSV)
Driver Duty to Yield Precedence at Obstructed Left Turn Affirmed (CHF 300 Fine Upheld)
Cited as a relevant substantive provision concerning the coordination of traffic signal lights.
GE.2001.0095 · vd (art. 71 al. 3 OSR)
Municipality v. Department of Infrastructure (Speed Detection Loops)
Cited by the Service des routes in its reasoning and by the Federal Roads Office as the legal basis for traffic signal regulation, although the final order focuses on exceptional grounds.
GE.1997.0150 · vd (Art. 71 OSR)
Pedestrian Signal Configuration and Negative Priority Conflict
Mentioned in the background facts as potentially violated by the signal setup, but not explicitly cited in the operative provisions.
GE.1997.0150 · vd (Art. 71 al. 1 OSR)
Pedestrian Signal Configuration and Negative Priority Conflict
Cited in the reasoning discussing the exceptional admission of flashing yellow lights near pedestrian crossings.