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Art. 46 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)

VStG; Dritter Abschnitt: Behörden und Verfahren; B. Verfahren; I. Steuererhebung; 7. Zwangsvollstreckung; b. Übergang der Rückgriffsansprüche
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Art. 46 VStG

Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 69.43 (Art. 46 VStG)
Withholding Tax on Capital Gain from Share Sale Upheld
Cited as the basis for the transfer of recourse rights against third parties to the Confederation when the primary liable company goes bankrupt and cannot fulfill its tax obligations.