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Art. 8 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Qualität, Druck

Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen
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Art. 8 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Qualität, Druck

Die Qualität des Trinkwassers muss den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.

Der Betriebsdruck muss bei neuen Anlagen den Anforderungen an den häuslichen Gebrauch und an den Hydrantenlöschschutz genügen. Davon ausgenommen sind Hochhäuser und einzelne hochgelegene Liegenschaften.

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