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CH-BE
Art. 4 Wasserversorgungsgesetz (WVG) - Wasserfonds
Aufgaben des Kantons
Art. 4 Wasserversorgungsgesetz (WVG) · Wasserfonds
Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der von der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) verwaltet wird.
Der Wasserfonds wird durch die einmaligen und jährlichen Konzessionsabgaben gespeist, die für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trinkwasser erhoben werden. Sein Bestand beträgt höchstens zehn Millionen Franken.
Die Fondsmittel sind zu verzinsen und die Zinsen sind dem Wasserfonds gutzuschreiben.