142.21
PG
CH-AR
Art. 31 Personalgesetz (PG) - Sozialplan
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
Art. 31 PG · Sozialplan
1. Kommt es wegen Stellenabbaus zu einer erheblichen Zahl von Kündigungen, legt der Regierungsrat unter Beizug der Vertretungen der betroffenen Angestellten einen Sozialplan fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen des Kantons an die gekündigten Angestellten. Er kann auch Leistungen anderer Art vorsehen.