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VR.2020.00002 • VG ZH VR.2020.00002 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

VR.2020.00002 — Successors Challenge Expropriation Commission Refusal to Proceed Over Unnotarized Settlement Agreement

Geschäftsnummer VR.2020.00002 (ZH_VG_001_-VR-2020-00002_2021-06-17)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Zürich — Kantonale Gerichte (CH-ZH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

Successors to former property owners, who had reached a settlement with the authority regarding a formal partial expropriation—granting them a development right transfer in exchange for a specified, documented compensation—sought to overturn the Expropriation Commission's decision not to enter proceedings, arguing the agreement required notarization. The court upheld the Commission's refusal to proceed, reasoning that the signed memorandum evidenced a complete and valid consensus between the original parties on the substance of the compensation and the development right transfer, thus satisfying the formal requirements for an expropriation agreement under public law and rendering the Commission's jurisdiction unnecessary.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 66 Abs. 1 BGG — Art. 66 Abs. 1 BGG: This article concerning court costs was cited in the final disposition.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This article concerning court costs was cited in the final disposition.

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Volltext des Entscheids — VR.2020.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2020.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VR.2020.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.10.2021 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · Formelle Teilenteignung · Formelle Teilenteignung: Rekurs gegen Nichteintreten der Schätzungskommission. Die damaligen Eigentümer eines von einem Strassenprojekt betroffenen Grundstücks erhoben Einsprache gegen das Strassenprojekt und forderten im Fall einer Enteignung eine Ausnützungsübertragung. Nach durchgeführter Einigungsverhandlung wurde der Einsprache insofern entsprochen, als den Eigentümern die Ausnützungsübertragung gewährt wurde. Die festgelegte Entschädigung wurde in einer Aktennotiz festgehalten, welche die Eigentümer unterzeichneten. Infolge Erbgangs wechselten die Eigentümer, worauf die neuen Eigentümer zuhanden der Schätzungskommission beantragten, das ganze Rechtsgeschäft bedürfe noch einer öffentlichen Beurkundung. Die Schätzungskommission trat auf diese Klage nicht ein, da sie zum Schluss gelangte, zwischen den Parteien sei es (damals) zu einer gütlichen Einigung gekommen, weshalb die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens vor der Schätzungskommission nicht vorlägen. Dagegen rekurrierten die Eigentümer an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die Durchführung eines Schätzungsverfahrens. Der Aktennotiz ist der übereinstimmende Wille der Parteien zu entnehmen. Der Konsens erstreckt sich auch auf die Entschädigungshöhe. Dass diese nicht begründet wird, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 4.2). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden bedarf das vorliegend strittige Rechtsgeschäft keiner notariellen Ausfertigung, zumal ein dem öffentlichen Recht unterstellter Enteignungsvertrag vorliegt. Die unterzeichnete Aktennotiz vermag die Anforderungen an die Schriftform zu erfüllen (E. 4.3). Somit konnte festgehalten werden, dass die damaligen Parteien sich formgültig geeinigt hatten, das entsprechende Land mit gleichzeitiger Ausnützungsübertragung gegen eine bezifferte Entschädigung abzutreten. Die Vorinstanz verneinte ihre Zuständigkeit somit zu Recht (E. 4.4). Da die Rekurrierenden nicht nur die Prüfung des Nichteintretensentscheids verlangten, sondern auch eine konkrete Entschädigungsforderung stellten - was zulässig ist-, kommt der Streitsache ein bezifferbarer Streitwert zu, der für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebend ist (E. 5.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNÜTZUNGSÜBERTRAGUNG EINIGUNG EINIGUNGSVERFAHREN ENTEIGNUNG ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNG KONSENS NICHTEINTRETEN STRASSENPROJEKT ÜBRIGES ENTEIGNUNGSRECHT · Rechtsnormen: · § 29 AbtrG § 32 AbtrG § 46 AbtrG § 46 Abs. 1 AbtrG § 15 StrassG § 15 Abs. 2 StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2