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VR.2018.00001 • VG ZH VR.2018.00001 Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed) KI-generiert

VR.2018.00001 — Expropriation Claim for Construction Vibration Damage

Geschäftsnummer VR.2018.00001 (ZH_VG_001_-VR-2018-00001_07-02-2019)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Rechtsordnung Kanton Zürich — Kantonale Gerichte (CH-ZH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

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Following a prior federal court rejection, this decision addressed a formal expropriation claim stemming from construction vibrations, holding that the relevant civil code provision regarding earth displacement is analogously applicable to damage caused by construction-induced vibrations. The court reasoned that, similar to direct encroachments, compensation under this provision requires the vibrations to be excessive and causally linked to the damage, noting that pre-existing construction standards at the time of building do not automatically preclude a claim. The matter was remanded to the appraisal commission to determine the existence and causation of damage to gates and sewage pipes by the road construction, and to assess whether the benefit to the neighborhood, including the claimant, should mitigate any awarded compensation for excessive vibrations causing facade cracks and other damages.

Leitsatz / Regeste

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Art. 685 ZGB; Art. 684 ZGB; Art. 679A ZGB; Art. 679 ZGB — Art. 685 ZGB: Cited in the reasoning leading to the decision to remit the case for re-evaluation of the expropriation claim, specifically concerning vibrations from construction work. Art. 684 ZGB: Cited in the reasoning noting that its requirement of excessiveness applies analogously to Art. 685 Abs. 1 ZGB. Art. 679A ZGB: Cited in the reasoning regarding the non-decisive nature of its applicability for the existence of an expropriation claim.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

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Art. 685 ZGB

Cited in the reasoning leading to the decision to remit the case for re-evaluation of the expropriation claim, specifically concerning vibrations from construction work.

Art. 684 ZGB

Cited in the reasoning noting that its requirement of excessiveness applies analogously to Art. 685 Abs. 1 ZGB.

Art. 679A ZGB

Cited in the reasoning regarding the non-decisive nature of its applicability for the existence of an expropriation claim.

Art. 679 ZGB

Cited among the legal norms relevant to the dispute.

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Volltext des Entscheids — VR.2018.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2018.00001

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VR.2018.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · formelle Enteignung Wiederaufnahme von VR.2016.00002 · Formelle Enteignung (Wiederaufnahme von VR.2016.00002 nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 1C_671/2017). Art. 685 ZGB wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf eigentliche Verschiebungen des Erdreichs angewendet, sondern ebenso auf Erschütterungen, die durch Bauarbeiten ausgelöst wurden. Demzufolge ist Art. 685 ZGB auch im vorliegenden Fall analog anzuwenden (E. 4.2). Auch die Anwendung von Art. 685 Abs. 1 ZGB setzt wie Art. 684 ZGB die Übermässigkeit der Einwirkungen voraus, die adäquat-kausal zu einem Schaden führten, wenngleich die Voraussetzung der Übermässigkeit im Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt (E. 4.3). Wurde eine Baute im Zeitpunkt ihrer Erstellung im Einklang mit den damals geltenden Normen und dem damaligen Stand der Technik erstellt, so entfällt ein Entschädigungsanspruch nicht deswegen, weil sie aufgrund der inzwischen eingetretenen technischen Entwicklung und des heutigen Wissensstandes als mangelhaft oder besonders empfindlich betrachtet wird (E. 4.4). Im Rahmen des billigen Interessenausgleichs ist zu berücksichtigen, ob die Erschütterungen für die notwendigen Unterhaltsarbeiten unvermeidbar oder die Folge einer kostengünstigen Vorgehensweise des bauenden Nachbarn waren, dass es sich um den Unterhalt einer Quartierstrasse handelt, die auch der Erschliessung des Grundstücks der Beschwerdeführerin dient, und dass es nach den bisher getroffenen Feststellungen um Schäden geht, die durch Erschütterungen verursacht wurden (E. 4.5). Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 679a ZGB ist für das Bestehen eines enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht entscheidend (E. 4.8). Die Sache ist zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und zur darauf gestützten Neubeurteilung eines enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs im Sinn der Erwägungen an die Schätzungskommission zurückzuweisen. Diese hat den Bestand der Schäden an den Toren und den Abwasserleitungen und die Ursächlichkeit der Strassenbauarbeiten für ihrEntstehen zu prüfen. Sofern sich erweisen wird, dass von übermässigen Immissionen auszugehen ist und der Rekurrentin für die Fassadenrisse sowie die Schäden an den Toren Schadenersatz zusteht, wird sodann auch zu prüfen sein, ob schadensmindernd in Betracht fällt, dass die vorliegend streitigen Bauarbeiten an einer Quartierstrasse im Interesse der Anrainer und damit auch der Beschwerdeführerin lagen (E. 3 und 5.1). Teilweise Gutheissung des Rekurses, Rückweisung an die Schätzungskommission. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG ERSCHÜTTERUNGEN FORMELLE ENTEIGNUNG IMMISSIONEN KAUSALITÄT NACHBARRECHT SACHSCHADEN SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHADENERSATZ STRASSENBAU ÜBERMÄSSIGKEIT UNTERHALTSARBEITEN VERMÖGENSSCHADEN · Rechtsnormen: · Art. 679 ZGB Art. 679A ZGB Art. 684 ZGB Art. 685 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2