VR.2016.00002 — Expropriation Claim for Road Construction Damage: Timeliness of Appeal and Excessive Impact Threshold
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe case concerns a formal expropriation claim for property damage related to road construction, where the court first addressed procedural issues, ruling that the delivery of the assessment commission's decision must adhere to registered mail requirements, and a delivery via standard premium mail meant the decision was only deemed served upon actual knowledge, thus making the subsequent appeal timely. On the merits, the court determined that while property owners must yield to public interest projects where unavoidable harm occurs, the claim for compensation under expropriation law requires proving that the impacts (vibrations) were excessive and caused significant damage; however, the court found the experienced impacts were below relevant thresholds and thus not excessive, leading to the rejection of the claim.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision concerns the requirement for registered mail service, which was central to the decision regarding the validity of the notification and the timeliness of the appeal.
This Civil Code article, linked with neighborhood law defenses, was cited as the basis for the compensation claim that was ultimately evaluated in the context of expropriation law.
This Civil Code article, linked with neighborhood law defenses, was cited as the basis for the compensation claim that was ultimately evaluated in the context of expropriation law.
This Civil Code article, linked with neighborhood law defenses, was cited as the basis for the compensation claim that was ultimately evaluated in the context of expropriation law.
This provision obligates property owners to cede their property or other property rights when required by the public good, forming the basis of the expropriation claim.
This provision was cited in relation to the obligation to transfer property or other rights when required by the public good.
Volltext des Entscheids — VR.2016.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2016.00002
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VR.2016.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.08.2018 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · formelle Enteignung · Formelle Enteignung: Frage der Entschädigung für Schäden an einer Liegenschaft im Zusammenhang mit einem Strassenbauprojekt. Auf die Zustellung des Entscheids der Schätzungskommission sind nicht die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Beschwerdeverfahren, sondern die für das Verfahren vor den Schätzungskommissionen geltenden Regelungen anwendbar (E. 1.4.4). Anfechtbare Entscheide der Schätzungskommissionen müssen mittels eingeschriebener Post zugestellt werden. Eine Zustellung mit A-Post Plus kann einer eingeschriebenen Sendung nicht gleichgestellt werden (E. 1.4.5). Da der Rekurrentin aus der rechtsfehlerhaften Zustellung kein Rechtsnachteil erwachsen darf, ist der Entscheid erst mit dem Datum der Kenntnisnahme als gültig eröffnet und demgemäss die Rekursfrist als gewahrt zu betrachten (E. 1.4.6). Gehen Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so müssen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen. Unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen ist in einem solchen Fall nicht Art. 684 in Verbindung mit Art. 679 und 679a ZGB, sondern das Enteignungsrecht. § 1 AbtrG verpflichtet die Grundeigentümer, ihr Eigentum sowie andere dingliche Rechte dauernd oder zeitweilig abzutreten, wenn das öffentliche Wohl es verlangt. Zu den anderen auf unbewegliche Sachen bezüglichen Rechten, die Gegenstand der Enteignung bilden können, gehören auch die nachbarrechtlichen Abwehransprüche im Sinn von Art. 684 in Verbindung mit Art. 679 ZGB (E. 3.4 f.). Der Entschädigungsanspruch des benachbarten Eigentümers wegen übermässiger, aber unvermeidlicher Immissionen aus Bauarbeiten setzt in analoger Anwendung der im Zivilrecht geltenden Bedingungen voraus, dass die Einwirkungenihrer Art, Stärke und Dauer nach übermässig bzw. aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung des Nachbarn führen (E. 4.1.1). Zwischen den Strassenarbeiten und den Schäden besteht ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (E. 4.3 f.). Vorliegend sind die Einwirkungen, welche jedenfalls deutlich unter den massgeblichen Richtwerten selbst für Gebäude mit erhöhter Empfindlichkeit lagen, aber nicht als übermässig zu qualifizieren (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ADÄQUATER KAUSALZUSAMMENHANG A-POST PLUS BAUARBEITEN EIGENTUMSRECHT ENTSCHÄDIGUNG ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG ERSCHÜTTERUNGEN FORMELLE ENTEIGNUNG FRISTWAHRUNG IMMISSIONEN KONSTITUTIONELLE PRÄDISPOSITION NATÜRLICHER KAUSALZUSAMMENHANG RECHTLICHES GEHÖR REKURSFRIST SCHADENERSATZ STRASSENBAU ÜBERMÄSSIGKEIT ÜBERWIEGENDE WAHRSCHEINLICHKEIT · Rechtsnormen: · § 35 AbtrG § 42 Abs. I AbtrG § 5 Abs. I AbtrG Art. 679 ZGB Art. 679A ZGB Art. 684 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2