VR.2013.00004 — Expropriation Compensation Claim Timeliness
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court ruled on a material expropriation claim, determining the timeliness of the compensation claim. The court held that the ten-year claim period begins when the property restriction takes effect. In this case, the relevant date was the entry into force of the protective order. Since the claim was filed within this period, it was deemed timely, and the appeal was accepted.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThe court applied this provision to determine the timeliness of the compensation claim based on the 10-year forfeiture period.
The court used this provision in conjunction with § 183ter Abs. I EG ZGB to establish the start of the forfeiture period.
This provision was cited in relation to the appeal, though not explicitly used in the final order as a primary ground for decision, but likely relevant to the procedural context of the appeal itself.
Volltext des Entscheids — VR.2013.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2013.00004
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VR.2013.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · materielle Enteignung · Materielle Enteignung: Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs nach § 183ter Abs. 1 EG ZGB Die Gutheissung des Rekurses würde die Abtretungsstreitigkeit sofort beenden, wodurch sich ein weiteres Schätzungsverfahren über die Entschädigungspflicht und das Mass der Entschädigung erübrigen würde. Auf den Rekurs ist daher einzutreten (E. 2). Nach den §§ 183bis Abs. 3 und 183ter Abs. 1 EG ZGB wirkt sich das Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung nicht nur auf den Bestand und Umfang der Enteignung aus, sondern markiert gleichzeitig auch den Beginn der 10-jährigen Anmeldefrist, bei der es sich um eine Verwirkungsfrist handelt. Der massgebliche Termin ist unter der einen oder anderen Bestimmung gleich zu fixieren. Es rechtfertigt sich daher, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung sowohl für die Fixierung des Stichtags als auch für den Beginn der Verwirkungsfrist einheitlich festzulegen. Für letzteres hat sich das Verwaltungsgericht daher ebenso an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren wie bei der Bestimmung des Stichtags für Bestand und Umfang der Entschädigungspflicht (E. 4.2). Der massgebende Stichtag zur Beurteilung des Vorliegens einer materiellen Enteignung und zur Bemessung ihrer Entschädigung ist grundsätzlich das Datum des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung, die die materielle Enteignung bewirkt hat (E. 4.3). Der heute gültige Schutzumfang für das Grundstück der Rekursgegnerin wird in der Schutzverfügung vom 21. September 2000 definiert; diese ist Ende Oktober 2001 nach Abschluss des Rekursverfahrens in Rechtkraft erwachsen (E. 5.1). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser formal ermittelte Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs vorverlegt werden sollte (E. 5.2). Die Anmeldung der Entschädigungsforderung ist rechtzeitig erfolgt (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT MATERIELLE ENTEIGNUNG RECHTSKRAFT RECHTZEITIGKEIT SCHUTZVERFÜGUNG VERWIRKUNGSFRIST ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 183bis Abs. I EG ZGB § 183bis Abs. III EG ZGB § 183ter Abs. I EG ZGB Art. 5 Abs. II RPG · Publikationen: · BEZ 2013 Nr. 36 S. 11 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2