VR.2012.00001 — Appealability of Unreasoned Procedural Order Lacking Formal Markings in Expropriation Matter
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe case concerns an appeal against a procedural order issued by the chair of an expropriation commission regarding document production and an extension of a deadline, which lacked formal markings, reasons, and a notice of appeal, but the court reasoned that these defects did not render the order void; although a missing authority designation could suggest nullity, it was deemed unwarranted here as the appellant was not misled and the authority was evident from context, especially since the appellant had previously accepted similar informal deadline extensions, violating the principle of good faith by later challenging the order's validity, and since the denied extension and evidentiary requests did not cause irreparable harm, the procedural order was not appealable.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThe court referred to this provision in the context of the possibility of appealing a decision to the Federal Supreme Court, which appears to be relevant to the final outcome regarding inadmissibility or non-entry of an appeal.
This constitutional provision concerning the right to judicial decision was discussed in relation to interim decisions, which is pertinent to the overall procedural assessment.
This provision concerning the right to a fair trial was considered in relation to the procedural guarantees afforded to the appellant.
Volltext des Entscheids — VR.2012.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2012.00001
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VR.2012.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.04.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · Enteignung: Aktenedition/Fristabnahme · Enteignung: Rekurs gegen eine prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden der Schätzungskommission betreffend Aktenedition/Fristabnahme. Die Verfügung ist nicht als solche gekennzeichnet, enthält keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung. Diese Mängel bewirken jedoch nicht deren Nichtigkeit: Eine fehlende Kennzeichnung sowie eine fehlende Rechtsmittelbelehrung führen "lediglich" dazu, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Eine fehlende Begründung hat zur Rechtsfolge, dass die Verfügung anfechtbar ist. Die Verfügung wäre allenfalls deshalb als nichtig zu qualifizieren, weil sie keine Bezeichnung der erlassenden Behörde enthält. Diese Rechtsfolge erscheint vorliegend allerdings nicht gerechtfertigt: Die Rekurrentin wurde durch diese Mangelhaftigkeit in keiner Weise irregeführt oder benachteiligt, die verfügende Behörde ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zusammenhang und die für die Rekurrentin resultierenden Pflichten sind bzw. waren klar. Die Verfügung hat damit trotz ihrer Mängel ihren Zweck erreicht. Sodann ist aus den Akten ersichtlich, dass der Rekurrentin bereits mehrfach in derselben handschriftlichen Art und Weise Fristerstreckungen gewährt wurden. Die Rekurrentin verstösst deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie sich nun - nach der Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs - auf die Nichtigkeit der Verfügung aufgrund von Formmängeln beruft (E. 2.4). Die verweigerte Erstreckung einer bereits letztmals erstreckten Frist sowie der Verzicht auf die beantragte Einholung weiterer Beweismittel als prozessleitende Anordnung bewirken keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Verfügung ist damit nicht anfechtbar (E. 3.1). Es genügt, wenn eine Instanz im funktionellen Instanzenzug die Verfahrensgarantien nach EMRK und Bundesverfassung sowie effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gewährleistet. Erfordert kein drohender unumkehrbarer Nachteil einen gerichtlichen Zwischenentscheid, so ist auch die Rechtsweggarantie des Art. 29aBV insofern nicht tangiert, als sie unter dem Vorbehalt von Sachurteilsvoraussetzungen steht. Ebenso garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Zugang zu Rechtsmittelinstanzen nur im Rahmen einer gegebenen Zuständigkeit. Das Recht der Rekurrentin auf ein faires Verfahren wird damit auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verletzt. Für sie bestünde immer noch die Möglichkeit im Rahmen eines allfälligen Rekursverfahrens gegen den Endentscheid einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu stellen (E. 3.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT FORMELLE ENTEIGNUNG MÜNDLICHE VERHANDLUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTIGKEIT PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG TREU UND GLAUBEN ZWISCHENVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 29a BV Art. 6 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3