VR.2012.00001 — Appealability of Unlabeled Procedural Order in Expropriation Commission
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe case concerns an appeal against a procedural order from a presiding officer of an expropriation commission regarding document production and an extension deadline, where the order lacked proper labeling, reasoning, and a statement of appeal rights. The court reasoned that despite these formal flaws, the order was not void because the issuing authority was identifiable, the duties imposed were clear, and the appellant was not misled, thus achieving its purpose; furthermore, since the appellant had repeatedly received prior deadline extensions in a similar manner, relying on the formal defects now violated the principle of good faith, and the denied extension or refusal to gather further evidence did not cause irreparable harm, rendering the procedural order not appealable.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision is cited in the section detailing the legal norms considered, which directly relates to the outcome of the case (Nichteintreten).
This constitutional provision regarding the right to a court hearing was considered in the reasoning leading to the final decision.
This article of the European Convention on Human Rights regarding the right to a fair trial was considered in the reasoning leading to the final decision.
Volltext des Entscheids — VR.2012.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2012.00001
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VR.2012.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.04.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · Enteignung: Aktenedition/Fristabnahme · Enteignung: Rekurs gegen eine prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden der Schätzungskommission betreffend Aktenedition/Fristabnahme. Die Verfügung ist nicht als solche gekennzeichnet, enthält keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung. Diese Mängel bewirken jedoch nicht deren Nichtigkeit: Eine fehlende Kennzeichnung sowie eine fehlende Rechtsmittelbelehrung führen "lediglich" dazu, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Eine fehlende Begründung hat zur Rechtsfolge, dass die Verfügung anfechtbar ist. Die Verfügung wäre allenfalls deshalb als nichtig zu qualifizieren, weil sie keine Bezeichnung der erlassenden Behörde enthält. Diese Rechtsfolge erscheint vorliegend allerdings nicht gerechtfertigt: Die Rekurrentin wurde durch diese Mangelhaftigkeit in keiner Weise irregeführt oder benachteiligt, die verfügende Behörde ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zusammenhang und die für die Rekurrentin resultierenden Pflichten sind bzw. waren klar. Die Verfügung hat damit trotz ihrer Mängel ihren Zweck erreicht. Sodann ist aus den Akten ersichtlich, dass der Rekurrentin bereits mehrfach in derselben handschriftlichen Art und Weise Fristerstreckungen gewährt wurden. Die Rekurrentin verstösst deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie sich nun - nach der Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs - auf die Nichtigkeit der Verfügung aufgrund von Formmängeln beruft (E. 2.4). Die verweigerte Erstreckung einer bereits letztmals erstreckten Frist sowie der Verzicht auf die beantragte Einholung weiterer Beweismittel als prozessleitende Anordnung bewirken keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Verfügung ist damit nicht anfechtbar (E. 3.1). Es genügt, wenn eine Instanz im funktionellen Instanzenzug die Verfahrensgarantien nach EMRK und Bundesverfassung sowie effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gewährleistet. Erfordert kein drohender unumkehrbarer Nachteil einen gerichtlichen Zwischenentscheid, so ist auch die Rechtsweggarantie des Art. 29a BV insofern nicht tangiert, als sie unter dem Vorbehalt von Sachurteilsvoraussetzungen steht. Ebenso garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Zugang zu Rechtsmittelinstanzen nur im Rahmen einer gegebenen Zuständigkeit. Das Recht der Rekurrentin auf ein faires Verfahren wird damit auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verletzt. Für sie bestünde immer noch die Möglichkeit im Rahmen eines allfälligen Rekursverfahrens gegen den Endentscheid einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu stellen (E. 3.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT FORMELLE ENTEIGNUNG MÜNDLICHE VERHANDLUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTIGKEIT PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG TREU UND GLAUBEN ZWISCHENVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 29a BV Art. 6 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3