VR.2004.00002 — Zoning Reclassification Not Compensable Expropriation Due to Non-Compliance with Federal Law
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court ruled that reclassifying land from a residential zone to a reserve zone did not constitute material expropriation because the zoning plan was not compliant with federal law at the time of its enactment. The court found that the parcels in question did not constitute "building gaps" in largely developed areas and that there was no entitlement to a zoning change, particularly given the lack of essential infrastructure and past speculative development efforts by the landowners. Consequently, costs incurred for project planning that became unnecessary were not compensable.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertUsed as the legal basis for the claim of material expropriation.
Cited as the constitutional basis for the right to compensation in cases of material expropriation.
Referred to in the context of land use planning and its implications for expropriation.
Mentioned in relation to the criteria for determining whether a situation constitutes material expropriation.
Volltext des Entscheids — VR.2004.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2004.00002
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VR.2004.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.06.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.05.2006 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · materielle Enteignung · Materielle Enteignung (Zuweisung von Grundstücken von der Wohnzone D zur Freihaltezone; verschiedene Grundstücke in Zürich) Tatsachen, die sich nach dem massgeblichen Stichtag realisiert haben, sind grundsätzlich nicht zu beachten (E. 3). Begriff der materiellen Enteignung, Abgrenzung zwischen Auszonung und Nichteinzonung; Beurteilung der Eingriffsintensität bei Betroffenheit nur eines Teils eines Grundstücks; massgeblicher Stichtag (E. 4). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der nutzungsplanerischen Festsetzung (1997) galt in der Stadt Zürich mit der BZO 1963 keine Zonenordnung, die den Anforderungen des RPG vollumfänglich entsprach (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Zuweisung der Grundstücke zur Freihaltezone ist deshalb als (nicht entschädigungspflichtige) Nichteinzonung zu würdigen. Fallgruppen, in denen der Eingriff gleichwohl enteignungsähnlich wirkt (E. 5). Begriff des weitgehend überbauten Gebietes und der Baulücken (E. 6.1). Grundstücke in Zürich-Affoltern (in der Nähe der Kirche) und in Zürich-Höngg: Es liegen an beiden Örtlichkeiten flächenmässig und bezogen auf das umgebende Siedlungsbild keine Baulücken vor (E. 6.2.2, 6.3.2). Grundstücke in Zürich-Affoltern (Katzenseestrasse): Angesichts der weiter von der Bauzone entfernten Lage kann nicht von einer Baulücke gesprochen werden; einen Einzonungsanspruch gibt es nicht (E. 6.4.2). Bedeutung der Erschliessungsverhältnisse bei der Beurteilung, ob eine materielle Enteignung vorliegt (E. 7.1). Grundstück in Zürich-Affoltern (in der Nähe der Kirche): Es wurden keine Geldleistungen für die Erschliessung erbracht; die Feinerschliessung fehlte (E. 7.2.2). Grundstücke in Zürich-Höngg: Seit dem Beschluss des Stadtrats im Jahr 1989, die Grundstücke nicht einzuzonen, konnte sich der Grundeigentümer nicht mehr auf eine berechtigte Hoffnung der baulichen Nutzung stützen. Diesbezügliche Anstrengungen des Grundeigentümers waren spekulativ. Immerhin zahlt die Stadt eine geleistete Akontozahlung im Hinblick auf ein Quartierplanverfahren dem Grundeigentümer zurück (E. 7.3.2). Grundstücke in Zürich-Affoltern (Katzenseestrasse): Einer Überbauung standen seit jeher verschiedene Hindernisse entgegen, namentlich das Erfordernis eines Quartierplans. Investitionen in die Erschliessung sind nicht erfolgt (E. 7.4.2). In diesem Fall sind den Grundeigentümern unnütz gewordene Projektierungskosten nicht zu ersetzen (E. 8.2). · --- · Stichworte: · BAULÜCKE ENTEIGNUNG ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FREIHALTEZONE MATERIELLE ENTEIGNUNG PROJEKTIERUNGSKOSTEN WEITGEHEND ÜBERBAUTES GEBIET · Rechtsnormen: · § 46 Abs. I AbtrG Art. 26 Abs. II BV Art. 5 Abs. II RPG Art. 15 lit. a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3