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J 2025 4 • VG ZG J 2025 4 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

J 2025 4 — Publication of Anonymized Judicial Decisions and Informational Self-Determination

Geschäftsnummer J 2025 4 (ZG_VG_999_J-2025-4_2025-02-26)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Kanton Zug — Kantonale Gerichte (CH-ZG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A party sought the deletion of references to prior judicial decisions, arguing that their right to informational self-determination under data protection law was violated by the anonymized publication of those rulings. The court dismissed the application, reasoning that the publication of anonymized judgments constitutes a judicial activity to which cantonal data protection laws are inapplicable, as confirmed by prior federal precedent emphasizing the principle of judicial openness. Furthermore, the court held that informational self-determination does not grant an individual the right to dictate which established facts from concluded proceedings are retained or deleted, particularly where official proceedings operate under an investigative principle allowing authorities to establish facts independently.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG — Art. 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG: Cited as the basis for the President's authority to handle the administrative task concerning the deletion requests.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG

Cited as the basis for the President's authority to handle the administrative task concerning the deletion requests.

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Volltext des Entscheids — J 2025 4

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE PRÄSIDENTIN

An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug Telefon 041 / 728 52 70

BESCHLUSS

vom 26. Februar 2025

in Sachen

A.________ Gesuchsteller

betreffend

Gesuch nach Datenschutzgesetz (Ersuchen um "Bereinigung")

J 2025 4 – 2/3 –

ergeht nach Einsicht in

das Gesuch vom 10. Februar 2025, mit dem der Gesuchsteller eine Reihe inkohä- renter Ausführungen macht zu einem Beschluss des Obergerichts des Kantons B.________ sowie zu einem Urteil des Bundesgerichts und sinngemäss rügt, es werde durch die anonymisierte Veröffentlichung von Urteilen sein Recht auf infor- mationelle Selbstbestimmung tangiert, weshalb sämtliche Hinweise auf die genann- ten Urteile sowie die nicht bestehende Fahrunfähigkeit zu löschen seien,

und in Erwägung, dass

- das Bundesgericht sich mit Urteil vom 13. Januar 2025 (BGer 1C_562/2024) bereits einlässlich mit der hier wohl angesprochenen Thematik auseinandergesetzt hat (insbesondere: Grundsatz der Justizöffentlichkeit sowie Einschränkungen hiervon);

- es dabei insbesondere erwogen hat, bei der Anonymisierungs- und Veröffentli- chungspraxis des Verwaltungsgerichts handle es sich um eine justizielle Tätigkeit, auf die das kantonale Datenschutzgesetz nicht anwendbar sei (a.a.O. E. 1.3);

- im Übrigen offensichtlich ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person nicht das Recht gibt, in laufenden oder abgeschlossenen Verwal- tungs- und Justizverfahren darüber zu bestimmen, welche Informationen sie über sich selbst im Prozess berücksichtigt haben möchte, zumal in den Prozessen des Verwaltungsrechts gerade das Untersuchungsprinzip gilt (vgl. § 12 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug, BGS 162.1) und die Behörden ausdrücklich das Recht haben, zur Feststellung des Sachverhalts Dritt- personen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen und Gutachten einzuholen (§ 13 Abs. 1 VRG);

- jedenfalls ausgeschlossen ist, dass ein Gericht unter Berufung auf den Datenschutz im Nachhinein korrekt festgestellte Sachverhalte aus seinen Urteilen und Akten löscht, nur weil sie den Gesuchsteller daran hindern könnten, unentdeckt in ande- ren laufenden Verfahren den jeweiligen Behörden je nach Interessenlage abwei- chende Sachverhaltsdarstellungen zu präsentieren;

- die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte des Gerichts, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen, der Präsidentin obliegen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG);

- es sich beim vorliegenden Begehren um Löschungen aus Verfahrensakten sowie aus der öffentlich zugänglichen Datenbank um ein solches Geschäft handelt;

J 2025 4 – 3/3 –

Folgender Beschluss:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben.

3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an: - A.________

Zug, 26. Februar 2025

Die Präsidentin

Dr. iur. Diana Oswald

J 2025 4