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ZWR 2021 S 319 322 • TC VS ZWR 2021 S 319 322 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-strukturiert

ZWR 2021 S 319 322 — Municipal Police Court Fine Objection Procedure

Geschäftsnummer ZWR 2021 S 319 322 (VS_TC_001_ZWR-2021-S--319-322_2020-06-30)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Kanton Wallis — Kantonale Gerichte (CH-VS)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

In a case concerning a violation of a judicial prohibition under Article 258 of the Code of Civil Procedure, where a municipal police court imposed a fine which was appealed, the court reasoned that for criminal prosecution of such violations, the communal police court functions as the public prosecutor's office, following the provisions for penalty orders under the Code of Criminal Procedure, meaning its initial decisions must be qualified as penalty orders against which an objection is filed. Consequently, upon objection, the district court serves as the court of first instance to rule on the validity of the penalty order and the objection, not the police court issuing a subsequent appealable decision, as the prescribed penalty order procedure is exhaustive.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
In a case concerning a violation of a judicial prohibition under Article 258 of the Code of Civil Procedure, where a municipal police court imposed a fine which was appealed, the court reasoned that for criminal prosecution of such violations, the communal police court functions as the public prosecutor's office, following the provisions for penalty orders under the Code of Criminal Procedure, meaning its initial decisions must be qualified as penalty orders against which an objection is filed. Consequently, upon objection, the district court serves as the court of first instance to rule on the validity of the penalty order and the objection, not the police court issuing a subsequent appealable decision, as the prescribed penalty order procedure is exhaustive.

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Volltext des Entscheids — ZWR 2021 S 319 322

RVJ / ZWR 2021 319

Strafprozessrecht – Polizeigericht – KGE (Einzelrichter der I. Straf- rechtlichen Abteilung) vom 30. Juni 2020, X. gegen Polizeigericht der Gemeinde Y. – TCV P1 20 44 Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO - Funktionen des Polizeigerichts (E. 2). - Begriff eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO (E. 3). - Das kommunale Polizeigericht nimmt bei der strafrechtlichen Ahndung von Verletzun- gen gerichtlicher Verbote nach Art. 258 ZPO die Funktion einer Staatsanwaltschaft wahr. Dessen Entscheide sind als Strafbefehle zu qualifizieren. Das Bezirksgericht gilt als erste Gerichtsinstanz (E. 3 und 4).

Violation d’une mise à ban au sens de l'art. 258 CPC - Fonctions du tribunal de police (consid. 2). - Définition de la mise à ban au sens de l'art. 258 CPC (consid. 3). - Le tribunal communal de police exerce les fonctions de ministère public dans la poursuite pénale en matière de violations des mises à ban au sens de l’art. 258 CPC. Ses décisions doivent être qualifiées d'ordonnances pénales. Le tribunal de district intervient comme tribunal de première instance (consid. 3 et 4).

Sachverhalt (gekürzt)

Polizeigericht Y. stellte aufgrund einer Anzeige von S. mit Verfügung vom 5. März 2020 fest, X. habe auf dem privaten Parkplatz von S. unerlaubterweise sein Automobil abgestellt und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 100.-. X. erhob dagegen eine Einsprache. Das Polizeigericht bestätigte am 28. Mai 2020 die Busse mit Einsprache- entscheid und wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, sein Entscheid könne innert 30 Tagen mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden.

Aus den Erwägungen

2. Das Polizeigericht ist eine strafrechtliche Gemeindeverwaltungs- behörde (Art. 6a Abs. 1 RPflG). Seine Zuständigkeit und das anwend- bare Verfahren richtet sich nach der verfolgten Straftat bzw. der mass- geblichen Strafbestimmung. 320 RVJ / ZWR 2021

Das Polizeigericht beurteilt grundsätzlich kommunale Übertretungen, wobei sich das Verfahren nach dem VVRG richtet (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b EGStPO; Art. 335 StGB). In einem summarischen oder ordentlichen Verfahren ergangene Entscheide des Polizeigerichts gemäss Art. 34j ff. VVRG sind bei einem Richter des Kantonsgerichts mit Berufung anfechtbar (Art. 11 Abs. 3 EGStPO; Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG). In der Regel entscheidet darüber die öffentlichrecht- liche Abteilung des Kantonsgerichts in einem Berufungsverfahren nach der StPO, vorbehältlich den Bestimmungen gemäss Art. 34m VVRG (Schnyder/Steiner/Perrig, Funktion und Verfahren des Walliser Polizei- gerichts, ZWR 2019 S. 345). In gewissen Bereichen hat der Kanton dem Polizeigericht die Verfol- gung und Beurteilung von Übertretungen des Bundesrechts übertragen (Art. 17 Abs. 1 StPO). Das Polizeigericht verfolgt und beurteilt in solchen Fällen als Übertretungsstrafbehörde bundesrechtliche Übertre- tungen in einem Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO (Art. 357 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 70 E. 3.2.3). Das Polizeigericht hat dabei die Befugnisse der Staatsanwaltschaft inne (Art. 357 Abs. 1 StPO). Es kann einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen innert 10 Tagen eine schriftliche Einsprache erhoben werden kann. Ohne gül- tige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO analog; vgl. BGE 120 Ia 82 E. 6d/cc). Wenn das Polizei- gericht nach einer Einsprache am Strafbefehl festhält bzw. Anklage erhebt, entscheidet das Bezirksgericht über die Gültigkeit des Strafbe- fehls und der Einsprache (Art. 355 Abs. 3 lit. a und lit. d sowie Art. 356 Abs. 2 StPO sinngemäss i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO; Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO). Dagegen ist die Berufung bei der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 14 Abs. 1 EGStPO; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 EGSPO). Mithin hat das Polizeigericht vorab jeweils zu klären, ob primär das VVRG oder die StPO anzuwenden ist. 3. Vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Poli- zeigerichts wegen einer Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO. Eine dinglich berechtigte Person kann beim Gericht beantragen, Besitzesstörungen zu unterlassen und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2 000.- zu bestrafen (Art. 258 Abs. 1 ZPO). RVJ / ZWR 2021 321

Das Verbot wird öffentlich bekannt gemacht und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle angebracht (Art. 259 ZPO). Widerhandlungen gegen das Verbot werden auf Antrag mit Busse geahndet. Der Straf- antrag ist an die zuständige Strafbehörde zu richten (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 304 Abs. 1 StPO). Nach kantonalem Recht ist die Gemeindepolizei oder allenfalls die Kantonspolizei zuständig, die Missachtung eines gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO festzustellen und abzuklären (Art. 8a Abs. 1 EGZPO). Der Fehlbare wird beim Polizeigericht verzeigt, welches nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie dessen Einfüh- rungsgesetz über die Widerhandlung entscheidet (Art. 8a Abs. 2 EGZPO). Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 ZPO werden mithin als Übertretungen des Bundesrechts in einem Übertretungsstrafverfahren verfolgt und beurteilt (Art. 1 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 357 Abs. 2 und Art. 352 ff. StPO). Das gleiche Ergebnis zeigt sich nach Prüfung mit Hilfe der historischen Auslegungsmethode. Die der Revision zugrundeliegende Motion « Ent- lastung der Staatsanwaltschaft von Bagatellfällen » vom 8. Mai 2014 (Nummer 3.0122) zielt darauf ab, die Kompetenzen des Polizeigerichts zu erweitern. Dies ist aber in einem Verfahren nach StPO nur möglich, wenn das Polizeigericht gleichzeitig die Funktion der Staatsanwaltschaft übernimmt. Die der Revision letztlich zugrundeliegende Botschaft zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 2. März 2016 (S. 28; https://par- lement.vs.ch/common/idata/parlement/vos/docs/2016/05/.06_Kantons- polizei_BOT_SR.pdf) verweist auf das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) und ausdrücklich auf das Übertretungsstrafverfahren nach Art. 357 StPO. 4. Das Polizeigericht, welches im konkreten Fall die Aufgaben der Staatsanwaltschaft übernimmt, hätte nach Eingang der Einsprache analog den Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens gemäss Art. 352 ff. StPO vorgehen müssen. Der erlassene Einspracheent- scheid widerspricht der gesetzlichen Konzeption, wonach die Über- tretungsstrafbehörde nach der Einsprache soweit erforderlich weitere Beweise abnimmt (Art. 355 Abs. 1 StPO) und entscheidet, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Übertretungsstrafbehörde, am Strafbefehl festzu- halten, überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur 322 RVJ / ZWR 2021

Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ist die Gül- tigkeit der Einsprache umstritten, entscheidet darüber nicht das Polizei- gericht als Übertretungsstrafbehörde, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art 356 Abs. 2 StPO). Das Verfahren nach einer Einsprache ist in Art. 354 ff. StPO abschliessend geregelt und für andere Vorge- hensweisen verbleibt kein Raum (BGE 142 IV 70 E. 3.2.3, 140 IV 192 E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1051/2017 vom 23. März 2018 E. 1.1).