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ZWR 2017 S 249 259 • TC VS ZWR 2017 S 249 259 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

ZWR 2017 S 249 259 — Former Tenant Ancillary Costs Obligation Duration in Simplified Proceedings

Geschäftsnummer ZWR 2017 S 249 259 (VS_TC_001_ZWR-2017-S--249-259_2017-06-19)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Wallis — Kantonale Gerichte (CH-VS)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The case addresses the application of procedural burdens, specifically the duty to provide substantiated denials and the court's role in fact-finding within simplified proceedings. The dispute centered on whether a former tenant had orally agreed to cover the ancillary costs of a leased apartment for the new tenants until the original lease ended, with the central issue being the duration of this obligation (specifically, 3 years and 8 months). The court reasoned that while the simplified procedure generally maintains the principle of party presentation, an information imbalance can impose an expanded, substantively substantiated denial obligation on the party holding crucial information (the former tenant regarding his contract duration). Furthermore, the court determined that facts arising from evidence ("excessive evidentiary results") may be considered if they fall within the scope of what was alleged or are a reasonable concretization of the alleged facts, thereby justifying the lower court's consideration of details not explicitly pleaded but emerging from the evidence and the former tenant's own statements.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 247 Abs. 1 ZPO; Art. 229 Abs. 1 ZPO; Art. 229 Abs. 3 ZPO; Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO — Art. 247 Abs. 1 ZPO: Cited by the appellant as allegedly violated by the lower court's procedure in a simplified case. Art. 229 Abs. 1 ZPO: Cited by the appellant as allegedly violated regarding the barrier on new facts (Noven) in a simplified procedure. Art. 229 Abs. 3 ZPO: Cited in the reasoning to contrast the scope of the less stringent inquiry principle with the heightened inquiry principle.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 247 Abs. 1 ZPO

Cited by the appellant as allegedly violated by the lower court's procedure in a simplified case.

Art. 229 Abs. 1 ZPO

Cited by the appellant as allegedly violated regarding the barrier on new facts (Noven) in a simplified procedure.

Art. 229 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning to contrast the scope of the less stringent inquiry principle with the heightened inquiry principle.

Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO

Cited by the appellant in the summary of alleged procedural violations regarding the required content of the claim (mentioning facts).

Art. 219 ZPO

Cited by the appellant in connection with Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO regarding the required content of the claim.

Art. 8 ZGB

Cited by the appellant as violating the principle of burden of assertion (Behauptungslast).

Art. 58 Abs. 1 ZPO

Cited by the appellant as violating the principle of party disposition (Dispositionsmaxime).

Art. 55 Abs. 1 ZPO

Cited by the appellant as violating the principle of the mild principle of negotiation (Verhandlungsmaxime).

Art. 320 lit. b ZPO

Cited by the appellant for the allegation that the lower court manifestly established the facts incorrectly.

Art. 9 BV

Cited by the appellant as grounds for an arbitrary decision (Willkür).

Art. 55 ZPO

Mentioned in the context of designating evidence under the principle of negotiation.

Art. 157 ZPO

Mentioned in the context of the court's free evaluation of evidence.

Art. 151 ZPO

Cited in connection with facts that do not require evidence (facts that are self-evident or generally known).

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Volltext des Entscheids — ZWR 2017 S 249 259

RVJ / ZWR 2017 249

Zivilprozessrecht - substanziierte Bestreitungslast - KGE (Einzel- richter der Zivilkammer) vom 19. Juni 2017, A. c. B. & C. - TCV C3 15 204 Substanziierte Bestreitungslast - Vereinfachtes Verfahren: Der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 2 ZPO) hebt, anders als die (blosse) erhöhte Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO), die Novenschranke von Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO auf, was sich aus Art. 229 Abs. 3 ZPO ergibt, wonach das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbe- ratung berücksichtigt, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (E. 2.3.1). - Behauptungs- und Substanziierungslast (E. 2.3.2). - Bezeichnung der Beweismittel und Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 2.3.3). - Bei einem Informationsgefälle zwischen den Parteien kann der nicht beweisbelas- teten Partei eine erweiterte, auch inhaltlich substanziierte Bestreitungslast obliegen, eine defensive Behauptungslast (E. 2.4.2). - Begriff des „überschiessenden Beweisergebnisses“ und dessen Handhabung (E. 2.4.3 ff.).

Fardeau de la contestation motivée - Procédure simplifiée : à la différence du (simple) devoir d’interpellation accru (art. 247 al. 1 CPC), la maxime inquisitoire sociale (art. 247 al. 2 CPC) lève la limitation en matière de nova (art. 229 al. 1 et 2 CPC), ce qui résulte de l’art. 229 al. 3 CPC, selon lequel le tribunal tient compte des faits et des moyens de preuves nouveaux jusqu’aux délibérations, lorsqu'il doit clarifier d'office l’état de faits (consid. 2.3.1). - Fardeau de l’allégation et fardeau de la motivation (consid. 2.3.2). - Indication des moyens de preuves et principe de la libre appréciation des preuves (consid. 2.3.3). - En cas de niveau d’information inégal des parties concernant les faits de la cause, un fardeau de l’allégation en défense élargi - également quant au fond - peut être mis à la charge de la partie non soumise au fardeau de la preuve (consid. 2.4.2). - Notion de «faits non allégués découlant des preuves administrées» et sa mise en oeuvre (consid. 2.4.3 ss).

Aus den Erwägungen

2. A. (Beschwerdeführer) wohnte ab dem 1. Juni 2012 bis Ende September 2013 in einer 4 ½-Zimmerwohnung in X. Der Mietzins betrug Fr. 1800.- zzgl. Nebenkosten von Fr. 300.-. Da A. ein Einfami- lienhaus baute, welches er anfangs Oktober 2013 bezog, suchte er für 250 RVJ / ZWR 2017

die Wohnung in X. via der Internetseite obei.ch einen Nachmieter. B. und C. (Beschwerdegegner) interessierten sich für die Wohnung und besichtigten diese am Sonntag, 6. Oktober 2013. Am 1. November 2013 schlossen B. und C. mit der Vermieterin per 1. Februar 2014 einen Mietvertrag für besagte Wohnung ab. Verein- bart wurde eine feste Laufzeit bis 31. Januar 2019. 2.1 Vorliegend umstritten ist, ob sich der Beschwerdeführer gegen- über den Beschwerdegegnern verpflichtet hat, die Nebenkosten in der Höhe von Fr. 300.- zu übernehmen, und wenn ja, bis wann. Die Beschwerdegegner stützen ihre (Teil-)Klage auf eine mündliche abgeschlossene Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer. Für sie seien die Mietkosten von Fr. 2100.- zu hoch gewesen, worauf sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, die Nebenkosten in der Höhe von Fr. 300.- zu übernehmen. (…) 2.2 Der Beschwerdeführer bringt nach eingehenden theoretischen und zutreffenden Ausführungen zur Verhandlungsmaxime, zum vereinfachten Verfahren und zum Novenrecht vor, der von der Vor- instanz festgestellte Sachverhalt enthalte verschiedenste Angaben, die von den Beschwerdegegnern nicht behauptet worden seien. Die Vorinstanz stütze sich ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen auf Angaben, welche von den Beschwerdegegnern im Beweisverfah- ren oder in der Schlussdenkschrift nachgeschoben worden seien. Die Berücksichtigung von neuen Tatsachen bis zur Urteilsberatung könne gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO nur erfolgen, sofern das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe. In casu handle es sich aber um ein vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO und es gelte die „milde“ Verhandlungsmaxime mit der Noven- schranke gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO. Da das Beweisverfahren sodann ausschliesslich dem Beweis behaupteter und in der Folge bestrittener Tatsachen diene, dürfe das Gericht nicht neue Tatsachen- behauptungen und Informationen aus dem Beweisverfahren zwecks Ergänzung des Sachverhalts verwenden. Indem die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt nicht ausschliesslich auf vorgebrachte und im Anschluss bewiesene Tatsachenbehauptungen stütze und sich viel- mehr auf irgendwelche nicht behauptete Tatsachen beziehe, habe sie den Sachverhalt gemäss Art. 320 lit. b ZPO offensichtlich unrichtig RVJ / ZWR 2017 251

festgestellt. Zudem verletze sie mit der unberechtigten Berücksichti- gung von Noven Art. 229 Abs. 1 ZPO. Schlussendlich habe sie mit dieser Art der Verfahrensleitung Art. 247 Abs. 1 ZPO verletzt. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, indem die Vorinstanz das Urteil nicht ausschliesslich auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützte, verletzte sie Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO, Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 247 Abs. 1 ZPO, die Prinzipien der Behauptungslast gemäss Art. 8 ZGB, der Disposi- tionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie der (milden) Verhand- lungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und sei zudem in Willkür (Art. 9 BV) verfallen. 2.3.1 Im vereinfachten Verfahren bestehen allgemein erhöhte gericht- liche Fragepflichten (Art. 247 Abs. 1 ZPO), und in den in Art. 247 Abs. 2 ZPO genannten Fällen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Unterscheidung dieser beiden Mitwirkungs- stufen des Gerichts ist nicht ganz einfach. Anders als der sog. „umfassende“ Untersuchungsgrundsatz in Kinderbelangen geht der hier massgebliche „abgeschwächte“ Untersuchungsgrundsatz nicht wesentlich weiter als eine verstärkte Fragepflicht des Gerichts. Die Intensität der gerichtlichen Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung ist auf beiden Stufen vergleichbar und richtet sich nach dem konkre- ten Einzelfall. Immerhin hebt der abgeschwächte Untersuchungs- grundsatz aber, anders als die (blosse) erhöhte Fragepflicht, die Novenschranke von Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO auf, was sich aus Art. 229 Abs. 3 ZPO ergibt, wonach das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Engler, Das verein- fachte Verfahren im Zivilprozess, ZZZ 39/2016 S. 225; Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N. 44 zu Art. 247 ZPO). 2.3.2 Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angeru- fenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehaup- tung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsu- mieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden 252 RVJ / ZWR 2017

Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachen- vortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Bundes- gerichtsurteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substan- ziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grund- zügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen). 2.3.3 Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs.1 lit. d und e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehaup- tungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweis- mittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebei- lagen zu verweisen (vgl. Killias, Berner Kommentar, N. 29 zu Art. 221 ZPO; Pahud, in: Brunner und andere [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung; 2011, N. 15 zu Art. 221 ZPO; Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 51 zu Art. 221 ZPO). Selbst unter Geltung der sog. sozialen Untersuchungsmaxime ist es nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu durchforsten, ob sich etwas zu Gunsten der Parteien daraus ableiten lässt (vgl. Bundesgerichtsurteile 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 und 4A_497/2008 vom 10. Februar 2009 E. 4.2 nicht publ. in: BGE 135 III 220). In der Würdigung der Beweise ist das Gericht dagegen frei (Art. 157 ZPO). Es wird von den Parteien nicht verlangt, dass sie sämtliche Aspekte und Eigenheiten eines Beweismittels, die beim Entscheid über dessen Überzeugungskraft gewürdigt werden, einzeln behaupten (Bundesgerichtsurteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3). RVJ / ZWR 2017 253

2.3.4 Zur Begründung der Rüge einer Verletzung der Verhandlungs- maxime genügt es von vornherein nicht aufzuzeigen, dass eine von der Vorinstanz im Rahmen der Würdigung der Beweismittel berück- sichtigte Einzeltatsache nicht explizit behauptet wurde. Nur wenn die für die Subsumption unter die Bestimmungen des materiellen Rechts massgebenden Umstände, die das Gericht durch die Beweismittel als erwiesen ansah, nicht in einer den Gewohnheiten des Lebens ent- sprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet und nach Massgabe der Bestreitung substanziiert wurden oder wenn sich die Prozessparteien für die massgebenden Umstände nicht rechtsgenüglich auf die Beweismittel berufen, stellt sich die Frage, ob das Gericht aus den Akten ersichtliche Tatsachen trotz fehlender Behauptung oder mangelnder Bezeichnung des Beweis- mittels berücksichtigen darf (Bundesgerichtsurteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.4). 2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die einzige Tatsachenbe- hauptung der Beschwerdegegner mit Angabe einer Zeitdauer stehe in der TB 2. Darin stehe, dass das Mietverhältnis des Beschwerdefüh- rers noch drei Jahre und acht Monate weiter gelaufen wäre. Dadurch bedingt, dass er diese Tatsachenbehauptung beschritten habe, hätten die Beschwerdegegner die rechtserheblichen Tatsachen der angebli- chen Vertragsdauer nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfas- send und klar darlegen müssen, dass er darauf einlässlich hätte antworten und darüber soweit wie nötig hätte Beweis abgenommen werden können. Es stehe damit fest, dass die Beschwerdegegner ausschliesslich behauptet hätten, dass er ihnen seit dem 1. Februar 2013 [richtigerweise ist es der 1. Februar 2014, bei TB 9 der Klage handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb] monatlich den Betrag von Fr. 300.- hätte bezahlen sollen. Sie hätten aber nicht behauptet, wie lange er diesen monatlichen Betrag hätte bezahlen sollen. 2.4.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass in den Tatsa- chenbehauptungen der Beschwerdegegner nirgends ausdrücklich festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, monatlich Fr. 300.- bis zur ordentlichen Beendigung des Mietver- hältnisses bzw. während 3 Jahren und 8 Monaten oder bis zum 31. Mai 2017 zu bezahlen. Die Klage enthält namentlich die folgenden Tatsachenbehauptungen: 254 RVJ / ZWR 2017

2. Gemäss diesem Inserat suchte er dringend einen Nachmieter, weil sein Mietver- hältnis trotz vorzeitigem Auszug noch drei Jahre und acht Monate weiter gelaufen wäre. Beweismittel: Partei- und Zeugeneinvernahmen Mietvertrag A. (vom Beklagten zu edieren) Kündigungsschreiben (vom Beklagten zu edieren) (…)

5. Bei der erwähnten Besichtigung unterbreitete der Beklagte den Klägern das Angebot, die Nebenkosten im Betrag von Fr. 300.- monatlich zu übernehmen und jeweils an diese zu überweisen. E begründete dies damit, dass die monatliche Übernahme von Fr. 300.- für ihn billiger sei als den vollen Mietzins bis zur ordnungsgemässen Beendi- gung der Mietvertragsdauer weiter bezahlen zu müssen. Beweismittel: Partei- und Zeugeneinvernahmen

Für das Kantonsgericht sind die genannten Behauptungen klar dahin- gehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerde- gegner angeboten habe, diesen bis zur ordnungsgemässen Beendi- gung seines Mietvertrages monatlich Fr. 300.- zu bezahlen. Sollte der Beschwerdeführer diesbezüglich Zweifel gehabt habe, wären diese in den Ausführungen der Klage zum „Rechtlichen“ ausgeräumt worden. Dort wird unter Ziff. 1 ausgeführt, der Beklagte habe den Klägern eine Offerte unterbreitet, wonach er bis zur ordnungsgemässen Beendi- gung seiner Mietvertragsdauer monatlich Fr. 300.- an die Kläger bezahlen würde, sofern diese die Mietwohnung übernehmen würden. Dass letztgenannte Ausführungen unter dem Titel „Rechtliches“ gemacht wurden, ändert nichts daran, dass es Tatsachenbehaup- tungen bleiben. Für den Beschwerdeführer musste somit bereits aus der Klage ersichtlich sein, dass die Beschwerdegegner den Abschluss eines Vertrages zur Zahlung von monatlich Fr. 300.- bis zur Beendi- gung der Mietvertragsdauer des Beschwerdeführers behaupteten. Die verbleibende Mietvertragsdauer gaben sie mit 3 Jahren und 8 Mona- ten an, welche Behauptung sie mit der Edition des Mietvertrages beim Beschwerdeführer zu beweisen beabsichtigten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsachenbehauptung, das Miet- verhältnis des Beschwerdeführers hätte noch drei Jahre und acht Monate gedauert, umfassender und klarer hätte dargelegt werden sollen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Zum Beweis der ent- sprechenden Tatsachenbehauptung wurde die Edition des Mietver- trags beim Beschwerdeführer beantragt. Den Beweis für die verblei- bende Mietdauer konnte nur dieser erbringen, nicht die Beschwerde- gegner, die nicht Vertragspartei dieses Mietvertrages waren. Der RVJ / ZWR 2017 255

Beschwerdeführer kam der gerichtlichen Aufforderung, den Mietver- trag zu hinterlegen, nur teilweise nach, namentlich fehlte die vorlie- gend interessierende erste Seite mit den Angaben zur Mietdauer. Der Beschwerdeführer konnte sich unter diesen Umständen nicht damit begnügen, die von den Beschwerdegegnern behauptete Miet- dauer lediglich zu bestreiten und die eingeforderten Beweismittel nicht bzw. nicht vollständig zu hinterlegen. Dem Beweisgegner kann nämlich eine erweiterte, auch inhaltlich substanziierte Bestreitungslast obliegen, eine defensive Behauptungslast. Diese greift vorab bei einem Informationsgefälle zwischen den Parteien, wenn die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind. So darf sich etwa, wer auf Unter- haltsleistung belangt wird, nicht damit begnügen, die vagen Angaben des Klägers zu seinem Einkommen schlicht zu bestreiten, sondern hat dazu substanziierte Sachangaben zu machen (Walter, Berner Kom- mentar, N. 192 f. zu Art. 8 ZGB m.w.H.). Ganz allgemein wird gesagt, dass dem Beklagten die Pflicht zur substanziierten Bestreitung aufzu- erlegen ist, wenn der Kläger ausser Stande ist, die nötigen Behaup- tungen im Einzelnen aufzustellen oder detailliert zu substanziieren, während der Beklagte die Angaben aus eigener Kenntnis machen kann (Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N. 25 zu Art. 55 ZPO m.w.H.). Auf die objektive Beweislast hat diese erweiterte Bestreitungslast keinen Einfluss, doch darf das Gericht, wenn der Bestreitende ihr nicht nach- kommt, von der Wahrheit der gegnerischen Behauptung ausgehen und die Beweislastregel damit gegenstandslos werden lassen (Walter, a.a.O., N. 196 zu Art. 8 ZGB). Ein solches Informationsgefälle besteht auch vorliegend, waren die Beschwerdegegner doch nicht Partei des fraglichen Vertrages. Der Beschwerdeführer hätte deshalb die behauptete Vertragsdauer substanziiert bestreiten und eine davon abweichende Vertragsdauer nachweisen müssen, was er nicht getan hat. (…) 2.4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weitere Tatsachenfeststel- lungen der Vorinstanz, die von den Parteien nie behauptet worden seien. 256 RVJ / ZWR 2017

2.4.3.1 Mehrere Sachverhaltsfeststellungen betreffen Tatsachen, die zwar von keiner der Parteien behauptet worden sind, so etwa, dass der Beschwerdeführer einen ab dem 1. Juni 2012 laufenden Mietver- trag mit der D. AG abgeschlossen hatte. Diese Sachverhaltsfeststel- lungen waren das Resultat des Beweisverfahrens (z.B. Aussagen des Beschwerdeführers). Es handelt sich dabei um sogenannte über- schiessende Beweisergebnisse. Die Berücksichtigung überschiessen- der Beweisergebnisse ist in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht geregelt (siehe dazu etwa Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2014, N. 571 ff. m.w.H.). In den kantonalen Zivilprozessordnungen wurde die Berücksichtigung von nicht behaupteten Beweisergebnissen unterschiedlich streng gehandhabt (vgl. die Hinweise bei Leuenberger, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des Beweis- verfahrens, in: Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Franz Kellerhals, 2005, S. 314 f.). Im Hinblick auf Art. 55 ZPO äussert sich die Lehre unterschiedlich. Das Bundesgericht hat die verschiede- nen Lehrmeinungen in seinem Urteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 in E. 7.2 (nicht publiziert in: BGE 140 III 602) wie folgt wiederge- geben, wobei es die Frage der Berücksichtigung von überschiessen- den Beweisergebnissen in E. 7.3 offenliess (siehe auch BGE 142 III 462 E. 4.3). Zum Teil wird die Verwertung ohne weitere Begründung als unzu- lässig betrachtet (Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2. A., 2013, N. 5 zu Art. 55 ZPO). Nach anderer Auffassung ist die Verwertung zwar unzulässig, aus Sicht des Gerichts würde der Sachverhalt dann jedoch regelmässig als "offensichtlich unvollständig" im Sinn von Art. 56 ZPO erscheinen, sodass das Gericht in solchen Fällen verpflichtet sei, durch Ausübung seines Fragerechts darauf hinzuwirken, dass die Parteien den unvoll- ständigen Sachverhalt ergänzen (Oberhammer, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. A., 2014, N. 10 zu Art. 55 ZPO). Oberhammer (a.a.O., N. 13 zu Art. 55 ZPO) ist überdies der Auffassung, die Rechtsfolge einer an sich nicht zulässigen Verwer- tung solcher überschiessender Beweisergebnisse könne nicht sein, unbestritten zutreffende Tatsachen unberücksichtigt zu lassen. Diese seien vielmehr, auch wenn sie unter Verletzung der Verhandlungs- maxime festgestellt worden seien, dem Urteil zugrunde zu legen. RVJ / ZWR 2017 257

Schliesslich wird die Verwertung unter gewissen Voraussetzungen als zulässig erachtet, so wenn "die unbehaupteten Tatsachen im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde" (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, N. 36 zu Art. 55 ZPO) oder falls die damit bewiesene "Rechts- folge vom geltend gemachten Anspruch abgedeckt ist" (Schenker, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & Mc Kenzie [Hrsg.], 2010, N. 12 zu Art. 55 ZPO; für Zulässigkeit, sofern das rechtliche Gehör gewahrt bleibt, auch: Hohl, Procédure civile, Bd. I, 2001, S. 149 Rz. 769). Gemäss Leuenberger/Uffer-Tobler können überschiessende Beweisergebnisse dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die in den behaupteten Tatsachen enthalten sind oder wenn es sich um eine Konkretisierung von behaupteten Tatsachen handelt, bei denen eine detailliertere Behauptung nicht zumutbar gewesen ist (Leuenberger/ Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A. 2016, N. 9.149 mit Hinweis auf die Bundesgerichtsurteile 4A_456/2015 vom 6. Juni 2016 E. 4.3 [inzwischen publiziert in BGE 142 III 462] und 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.2). 2.4.3.2 Zu den weiteren vom Beschwerdeführer beanstandeten Tat- sachenfeststellungen der Vorinstanz kann Folgendes festgehalten werden: A. wohnte erwiesenermassen vom 01. Juli bis Ende September 2013 in einer 4 1/2 - Zimmer Mietwohnung in X. Vermieter war die D. AG.

Wie oben bereits ausgeführt, haben die Beschwerdegegner Tatsa- chenbehauptungen zum Mietverhältnis des Beschwerdeführers auf- gestellt, namentlich, dass dieses noch 3 Jahre und 8 Monate gedauert hätte (TB 2). Zum Beweis dieser Tatsachenbehauptung haben sie u.a. die Parteieinvernahme und die Edition des Mietvertrages des Beschwerdeführers und dessen Kündigungsschreiben beantragt. Aus dem auszugsweise hinterlegten Mietvertrag ergibt sich, dass die D. AG Vermieterin der fraglichen Wohnung war und der Beschwerde- führer gab anlässlich der Parteibefragung an, diese Wohnung vom 1. Juni 2012 bis Ende September 2013 bewohnt zu haben. Die unbe- hauptete Tatsache liegt sodann im Rahmen dessen, was behauptet wurde. Die Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts ist somit nicht zu beanstanden, zumal von den Beschwerdegegnern nicht verlangt werden konnte, zum Mietbeginn und zum Auszugszeitpunkt konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen. 258 RVJ / ZWR 2017

Bereits seit Anfang Oktober 2013 wohnte A. in einem eigenen Haus in Y.

Diese Tatsachenfeststellung ist rechtlich nicht relevant, stützt sich aber auf die Aussagen des Beschwerdeführers. div. SMS-Nachrichten

Die Beschwerdegegner haben diese SMS-Nachrichten als Beweis- mittel mit der Klage eingereicht, und zwar zu den TB 6, 8 und 9. Tat- sachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis ange- treten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 mit Hinweis; Bundesgerichtsurteile 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 und 4A_532/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren die Beschwerdegegner nicht gehalten, den Inhalt jeder einzelnen SMS-Nachricht als Tatsa- chenbehauptung in der Klage wiederzugeben. Wenn die Vorinstanz auf den Inhalt der SMS-Nachrichten abstellt, handelt es sich nicht um die Feststellung einer nicht behaupteten Tatsache, sondern um die freie Würdigung der angegebenen Beweismittel im Hinblick auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat, monatlich Fr. 300.- an die Beschwerdegegner zu bezahlen (vgl. Bundesgerichts- urteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht darauf hätte abstützen dürfen. (…) … hatte er doch daneben noch für die Kreditkosten seines Eigenheims in Y. (diese belaufen sich auf Fr. 1260.-) aufzukommen.

Diese Tatsachenfeststellung ist rechtlich nicht relevant, stützt sich aber auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegeg- ner konnten diesbezüglich gar keine Tatsachenbehauptungen auf- stellen, da ihnen nicht bekannt gewesen sein dürfte, wie hoch die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Kreditkosten waren. Die monatlich Zahlung von Fr. 300.- bot ihm weiter den Vorteil, dass er sich nicht weiter mit der Mietwohnung in X. umherzuschlagen musste: Die Suche nach Nachmietern und damit verbundene Fahrten von Y. nach X. waren nicht mehr nötig. RVJ / ZWR 2017 259

Diese Tatsachenfeststellung ist rechtlich nicht relevant. Zudem bedür- fen offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze keines Beweises (Art. 151 ZPO). B. und C. sind der Auffassung, dass man vereinbart hat, dass A. die Nebenkosten für die verbleibende Zeit in welcher er noch vertraglich an die D. AG gebunden war, bezahlt. Am Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung galt das ihrer Auffassung nach noch für einen Zeitraum von drei Jahren und acht Monaten.

Es trifft nicht zu, dass dieser Sachverhalt nicht als Tatsachenbe- hauptung vorgebracht worden sei. Es ergibt sich aus den Tatsachen- behauptungen der Klage, dass der Mietvertrag des Beschwerde- führers noch drei Jahre und acht Monate gelaufen wäre (TB 2), dass der Beschwerdeführer den Beklagten offeriert habe, die Nebenkosten im Betrag von Fr. 300.- zu übernehmen und jeweils an die Beschwer- degegner zu überweisen (TB 5) und dass die Beschwerdegegner dieses Angebot angenommen hätten (TB 6). Unter „Rechtliches“ wird sodann Folgendes festgehalten: „In casu hat der Beklagte den Klä- gern eine Offerte unterbreitet, wonach er bis zur ordnungsgemässen Beendigung seiner Mietvertragsdauer monatlich Fr. 300.- an die Kläger zahlen würde, sofern diese die Mietwohnung übernehmen würden. Die Kläger haben diese Offerte angenommen (…)“. (…) bis zum Ablauf der Mindestdauer des Mietvertrags mit der D. AG, also bis zum 31. Mai 2017, die Nebenkosten von Fr. 300.- pro Monat zu bezahlen. Die Parteien hatten vereinbart, dass A. dafür ab März 2014 einen Dauerauftrag errichtet.

Diesbezüglich lag es einerseits beim Beschwerdeführer selbst, substantiierte Sachangaben zu machen (Dauer seines Mietvertrages). Der Dauerauftrag wird sodann in der SMS-Korrespondenz angespro- chen und diese „unbehauptete Tatsache“ liegt zumindest im Rahmen dessen, was behauptet wurde, nämlich, dass sich der Beschwerde- führer verpflichtet habe, die Nebenkosten in der Höhe von Fr. 300.- zu übernehmen. (…)