Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
ZWR 2013 S 59 61 • TC VS ZWR 2013 S 59 61 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

ZWR 2013 S 59 61 — Employee Right to Be Heard Prior to Dismissal Violation

Geschäftsnummer ZWR 2013 S 59 61 (VS_TC_001_ZWR-2013-S--59-61_2012-11-09)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Wallis — Kantonale Gerichte (CH-VS)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court addressed the claim regarding the violation of an employee's right to be heard prior to a dismissal order, emphasizing that this right mandates the authority to hear the employee before the decision is formally issued, not merely before its notification. The court reasoned that the dismissing authority failed to grant the employee an opportunity to comment on the allegations before the decision to terminate employment was made on September 28th, holding that a subsequent hearing cannot remedy the procedural defect because the authority must consider the employee's submissions before finalizing its decision. Furthermore, the court affirmed that violating the formal requirement of the right to be heard mandates the annulment of the contested decision irrespective of the merits of the substantive claim.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
The court addressed the claim regarding the violation of an employee's right to be heard prior to a dismissal order, emphasizing that this right mandates the authority to hear the employee before the decision is formally issued, not merely before its notification. The court reasoned that the dismissing authority failed to grant the employee an opportunity to comment on the allegations before the decision to terminate employment was made on September 28th, holding that a subsequent hearing cannot remedy the procedural defect because the authority must consider the employee's submissions before finalizing its decision. Furthermore, the court affirmed that violating the formal requirement of the right to be heard mandates the annulment of the contested decision irrespective of the merits of the substantive claim.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — ZWR 2013 S 59 61

RVJ / ZVR 2013 59

Beamtenrecht Fonction publique

KGE A1 11 220 vom 9. November 2012 Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Entlassungsverfügung - Der Anspruch auf rechtliches Gehör besagt unter anderem, dass die Behörde den Angestellten, den sie zu entlassen gedenkt, anzuhören hat. Dabei hat die Behörde dem Angestellten das rechtliche Gehör vor Erlass (und nicht erst vor der Eröffnung) der Entlassungsverfügung zu gewähren (E. 13). Ref. CH: Art. 29 BV Ref. VS: Art. 19 VVRG

Droit d’être entendu préalablement à une décision de licenciement - Le droit d’être entendu oblige l’autorité envisageant de licencier un employé de lui garantir ce droit préalablement à sa prise de décision (et non seulement avant la notification du prononcé) (consid. 13). Réf. CH : art. 29 Cst. féd. Réf. VS : art. 19 LPJA

Erwägungen (…) 13. Zu guter Letzt erhellt auf Grund der Akten, dass der Beschwerde- gegner (mithin die Anstellungsbehörde) den Anspruch des Beschwer- deführers (also des Angestellten) auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Einzelnen: 13.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsver- fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch darauf, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht (BGE 133 I 100 E. 4.3 bis 4.6; 133 I 270 E. 3.1; 129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung. Zum anderen stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- 60 RVJ / ZVR 2013

wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass das rechtliche Gehör umso mehr zu gewährleisten ist, je einschneidender die betreffende Verfügung in die Interessen des Bürgers eingreift (BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, N 1677). Die Teilnahme des Betroffenen an der Entscheidfindung erhöht die Chance der Akzeptanz des zu treffenden Entscheides. 13.2 In casu hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Erlass der Entlassungsverfügung zu den Vorwürfen, auf die der Beschwerdegegner die fristlose Kündi- gung stützte, zu äussern. Zwar hält der Beschwerdegegner in seiner Kündigung vom 8. Oktober 2010 (auf S. 2) fest, dass der Beschwerde- führer vor der Eröffnung der Verfügung angehört worden sei. Der Beschwerdeführer hätte aber nicht erst vor der Eröffnung der Verfü- gung, sondern bereits vor der Entscheidfällung (die erwiesener- massen bereits am 28. September 2010 stattfand) angehört werden müssen. Denn nur so wäre es dem Beschwerdegegner möglich gewesen, die Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich des ihm vorgehaltenen Fehlverhaltens in der Verfügung zu berücksich- tigen. Darin liegt der Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs. Eine Anhörung hingegen, die von der Natur der Sache her gar nicht mehr im Entscheid der verfügenden Behörde berücksichtigt werden kann, läuft ins Leere und genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Das Bundesgericht musste diese Frage bereits klären und hat dazu explizit festgehalten, dass eine eingehende schriftliche Anhörung im Nachgang an einen Kündi- gungsbeschluss den Gehörsanspruch des Entlassenen nicht zu wahren vermag (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2007 E. 5.3). 13.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im öffentlichen Dienstrecht auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch zu genügen vermögen, sofern dem Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (Urteil des Bundesgerichts 1C_103/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.3; 2P.275/2005 vom 01. März 2006 E. 2.1; 2P.233/2000 vom 22. März 2001 E. 2c/bb). Dies war vorlie- RVJ / ZVR 2013 61

gend eben gerade nicht der Fall: […] Der Beschwerdegegner hat mithin den Anspruch des Beschwerdeführers, vor Erlass der ein- schneidenden fristlosen Kündigung angehört zu werden, verletzt. 13.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streit- entscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Selbst wenn man mithin das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gereichende Fehlverhalten anders respektive strenger beurteilen wollte, als es das Kantons- gericht in den E. 8 bis E. 12 getan hat, wäre die Entlassungsverfügung des Beschwerdegegners dennoch bereits allein wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben.