Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
98.99.31 • REB UR 98.99.31 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-strukturiert

98.99.31 — Lien Omission Challenge Timeliness and Subsequent Filing Requirements

Geschäftsnummer 98.99.31 (UR_REB_001_98-99-31_1998-07-17)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Kanton Uri — Kantonale Gerichte (CH-UR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A challenge regarding the omission of specific real estate from a lien must be raised via a timely appeal against the official lien certificate; a subsequent appeal against the resulting certificate of loss is considered late. Furthermore, if assets existing at the time of the initial lien were not included, a subsequent lien on those specific assets requires an express request from a creditor, which a general filing did not constitute.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 91 SchKG; Art. 115 Abs. 2 SchKG; Art. 114 SchKG; Art. 112 SchKG — Art. 91 SchKG: Cited in the reasoning to establish that non-included assets must be subsequently attached only upon explicit creditor request, which was missing. Art. 115 Abs. 2 SchKG: Cited in the reasoning to explain the simultaneous issuance of a provisional certificate of debt due to insufficient assets. Art. 114 SchKG: Cited in the reasoning regarding the mailing date of the attachment document.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 91 SchKG

Cited in the reasoning to establish that non-included assets must be subsequently attached only upon explicit creditor request, which was missing.

Art. 115 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to explain the simultaneous issuance of a provisional certificate of debt due to insufficient assets.

Art. 114 SchKG

Cited in the reasoning regarding the mailing date of the attachment document.

Art. 112 SchKG

Cited in the reasoning regarding the date the debtor's assets were attached upon creditor's request.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — 98.99.31

98/99 31 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 91, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 2 SchKG. Der Nichteinbezug in die Pfändung ist mit Beschwerde gegen die Pfän- dungsurkunde zu rügen. Eine entsprechende Beschwerde gegen den Verlustschein ist verspätet. Ist der Vermögenswert zur Zeit der Pfändung schon vorhanden, bedarf die Nachpfändung eines ausdrücklichen Antrages eines Gläubigers. Obergericht, 17. Juli 1998, OG SK 98 3

Aus den Erwägungen:

2. ...

c) Die Beschwerdeführerin rügt, die Liegenschaften HB 22, 37 und 101 A. hätten gepfändet werden müssen. Auf jeden Fall hätte wenigstens die Hälfte des Grundeigentums gepfändet wer- den können.

Das Betreibungsamt X. hat auf Verlangen der Gläubigerin am 19. März 1997 das Vermögen des Schuldners gepfändet (Art. 112 SchKG). Der Versand der Pfändungsurkunde erfolgte am 16. Juni 1997 (Art. 114 SchKG). Weil kein genügendes Vermögen vorhanden war, bildete die Pfän- dungsurkunde gleichzeitig einen provisorischen Verlustschein (Art. 115 Abs. 2 SchKG). Gegen diese Verfügung erfolgte keine Beschwerde. Die mit vorliegender Beschwerde angebrachte Rüge auf Pfändung der Grundstücke hätte nach Erhalt der Pfändungsurkunde fristgerecht erhoben wer- den müssen. Die Rüge ist verspätet. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Werden Vermögenswerte des Schuldners entgegen Art. 91 SchKG nicht in die Pfändung ein- bezogen oder vom Betreibungsamt nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen, obwohl sie zur Zeit der Pfändung schon vorhanden waren, so sind diese nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrücklichen Antrag eines Gläubigers nachzupfänden (BGE 120 III 86 E. 3c). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. September 1997 an das Betreibungsamt X. stellt keinen solchen aus- drücklichen Antrag dar. Dies wird denn auch nicht geltend gemacht.