98.99.10 — Review of Lawful Protective Custody Placement and Emergency Physician Authority
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe case concerns the review of a lawful placement for protective custody, addressing jurisdictional and substantive issues related to the authority to order such confinement. The court confirmed its own competence to review the challenge to the placement decision and clarified that the review focuses on the legality of the initial commitment, not its continued necessity, which is initially determined by the facility. Critically, concerning emergency placements under the relevant cantonal law (Art. 41 Abs. 2 EG/ZGB) when danger is imminent, the court reasoned that the wording should not be interpreted restrictively to exclude physicians authorized to practice in Switzerland with a federal or equivalent diploma located outside the canton from ordering the protective custody of a person temporarily staying outside the canton, aligning with the principle that the protective authority at the place of stay is generally competent in emergencies.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertVolltext des Entscheids — 98.99.10
98/99 10 Familienrecht. Art. 41 Abs. 2 EG/ZGB i.V.m. Art. 397b Abs. 2 ZGB. Liegt Gefahr in Verzug, dürfen nicht nur im Kanton Uri zur Berufsausübung ermächtigte Ärzte, sondern auch Ärzte am Aufenthaltsort einzuweisender Personen ausserhalb des Kantons Uri die fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügen, vorausgesetzt, sie sind aufgrund eines eidgenössischen oder gleichwertigen Diploms in der Schweiz praxisberechtigt. Landgerichtspräsidium Uri, 10. März 1999, LGP 99 59
Aus den Erwägungen:
4. Der Landgerichtspräsident Uri ist zur Beurteilung des Gesuches sowohl sachlich als ört- lich zuständig. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 1 Ziff. 22 des Reglementes über die An- wendung des summarischen Verfahrens in bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten (welches gestützt auf Art. 286 bzw. 221 ZPO vom Regierungsrat am 22. Mai 1995 erlassen worden ist) und Art. 8 ZPO, wonach der Landgerichtspräsident für Streitigkeiten im summarischen Verfahren zuständig ist, soweit die ZPO nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 41 Abs. 3 EG/ZGB sind Beschwerden im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch den Landgerichtspräsiden- ten am Wohnsitz der Betroffenen zu beurteilen.
5. Gemäss Art. 397d ZGB kann die von einem fürsorgerischen Freiheitsentzug betroffene oder eine ihr nahestehende Person gegen den diesbezüglichen Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen. Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuches. Im zur Beurteilung stehenden Falle hat die Beschwerdeführerin sich fristge- recht mit Eingabe an den Richter gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Wehr gesetzt. Der Richter hat also zu beurteilen, ob ihre Zwangseinweisung in die psychiatrische Klinik zu Recht erfolgt ist. Hingegen ist hier nicht darüber zu befinden, ob die fürsorgerische Freiheitsentziehung zum Zeitpunkt der Fällung und/oder der Eröffnung des Entscheides (noch) zu Recht besteht. Denn nach Art. 397a Abs. 3 ZGB muss eine betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. In Fällen wie im vorliegenden, bei denen die Einweisung nicht durch eine vormundschaftli- che Behörde erfolgt ist, hat unter der Voraussetzung, dass die Einweisung zu Recht erfolgt ist, die Anstalt über die Entlassung zu entscheiden (Art. 397b Abs. 3 ZGB). Die betroffene Person kann denn auch jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen. Bei Abweisung unterliegt diese der richterli- chen Beurteilung (Art. 397d Abs. 2 ZGB).
6. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten An- stalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Dabei ist auch die Belastung zu berück- sichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Zuständig, die fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen, ist gemäss Art. 397b ZGB eine vormundschaftli- che Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzug liegt, eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person. Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzug liegt oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigne- ten Stellen einräumen. Der urnerische Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht für die Fälle, in denen Gefahr im Verzug liegt. In solchen Fällen nämlich können auch die im Kan- ton Uri zur Berufsausübung ermächtigten Ärzte die fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnen. Steht den Ärzten diese Ermächtigung auch in den Fällen von psychischen Krankheiten zu? Der Gesetzgeber schweigt hierzu. Nach Auffassung des Richters handelt es sich hierbei um ein quali- fiziertes Schweigen. Mit anderen Worten, die Ermächtigung der Ärzte erstreckt sich nur auf die Fälle, in denen Gefahr in Verzug liegt, nicht aber auf die Fälle psychischer Krankheiten (ohne dass Gefahr in Verzug liegt).
Wie erwähnt, kann nach Art. 41 Abs. 2 EG/ZGB, sofern Gefahr im Verzug liegt, auch ein im Kanton Uri zur Berufsausübung ermächtigter Arzt die fürsorgerische Freiheitsentziehung anord- nen. Es stellt sich hierbei die Frage, ob der urnerische Gesetzgeber mit dieser Formulierung aus- schliessen wollte, dass eine Person, die sich ausserhalb des Kantons Uri aufhält und sich hierbei selbst und/oder Dritte gefährdet, auch von einem Arzt an deren Aufenthaltsort, welcher nicht zur Berufsausübung im Kanton Uri ermächtigt ist, in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden darf. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass, wenn Gefahr im Verzug liegt, auch die vormundschaftliche Behörde des Aufenthaltsortes zuständig ist, die fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen (Art. 397b Abs. 1 ZGB). Es sind keine Gründe erkennbar (auch nicht aus den Materialien zum EG/ZGB), weshalb dies analog nicht auch mit Bezug auf die Ärzte gelten sollte. Der Kanton Zürich hat denn auch ausdrücklich die in der Schweiz praxisberechtigten Ärzte mit eidgenössischem oder gleichwertigem Diplom zur Einweisung zuständig erklärt (§ 117c EG ZGB/ZH). Der Urner Gesetz- geber wollte offensichtlich mit der Formulierung von Art. 41 Abs. 2 EG/ZGB lediglich sicherstellen, dass nur ein Arzt mit der entsprechenden Ausbildung und Qualifikation bzw. mit einem entspre- chenden Diplom den fürsorgerischen Freiheitsentzug verfügen darf. Der Einzelrichter hält deshalb die erwähnte Bestimmung des EG/ZGB für zu eng formuliert. Zweckmässigerweise muss auch ein Arzt am Aufenthaltsort der betroffenen Person, der im Besitze eines der genannten Diplome ist, den fürsorgerischen Freiheitsentzug verfügen dürfen.