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96.97.52 • REB UR 96.97.52 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

96.97.52 — Attorney Retaining Client Files as Leverage Violates Professional Conduct

Geschäftsnummer 96.97.52 (UR_REB_001_96-97-52_1997-09-01)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Uri — Kantonale Gerichte (CH-UR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court addressed whether an attorney's contractual right to retain client files until fee payment violated professional duties, specifically the duty to act honorably under professional regulations. The court reasoned that while a civil right to retention might exist, the exercise of such a right over client files, which serves only to pressure the debtor and potentially hinders the client's ability to pursue third-party claims, is no longer compatible with the dignity and reputation of the legal profession under current standards, constituting a breach of professional obligations.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 12 Abs. 1 lit. b VAA — Art. 12 Abs. 1 lit. b VAA: This provision establishing the duty to behave honorably was violated by the lawyer's retention of files.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 12 Abs. 1 lit. b VAA

This provision establishing the duty to behave honorably was violated by the lawyer's retention of files.

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Volltext des Entscheids — 96.97.52

96/97 52 Anwaltspflichten. Art. 12 Abs. 1 lit. b VAA. Vertragliches Rückbehaltungs- recht an Akten verstösst gegen die Berufspflichten des Rechtsanwaltes. Obergericht, 1. September 1997, OG AK 96 5

Aus den Erwägungen:

2. Der Anzeiger rügt, dass Rechtsanwalt A. zu Unrecht Akten zurückbehalte.

Zwischenzeitlich sind die strittigen Akten ausgehändigt worden. Trotzdem stellt sich für die Aufsichtskommission die Frage, ob der Anwalt gegen Berufspflichten verstossen hat und deswe- gen allenfalls Disziplinarmassnahmen zu ergreifen sind.

Bereits im Jahre 1978 hat die Aufsichtskommission in dem im Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1978 und 1979 publizierten Entscheid (Entscheid der Aufsichtskommission vom 9.06.1978, Nr. 13) die Aktenherausgabepflicht des Rechtsanwaltes als Berufspflicht bejaht, ungeachtet dessen, ob seine Honoraransprüche gedeckt seien oder nicht. Diese Rechtsprechung bedarf einer näheren Überprüfung.

Zudem wurde vorliegend, anders als im Jahre 1978, ein Rückbehaltungsrecht stipuliert.

a) Der Anspruch auf Herausgabe der Akten, welche der Anwalt retiniert, ist grundsätzlich zivil- rechtlicher Natur. Ein derartiger Anspruch müsste auf dem Zivilprozessweg durchgesetzt werden. Die gehörige Erfüllung der Herausgabepflicht zählt aber anerkanntermassen auch zu den Be- rufspflichten des Anwaltes (Entscheid der Aufsichtskommission vom 9.06.1978, in Rechenschafts- bericht 1978 und 1979, Nr. 13; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b VAA; § 25 Standesregeln Urner Anwaltsver- band (UAV) vom 7.01.1954; Richtlinien Schweiz. Anwaltsverband für die Pflichten-Codices der kantonalen Anwaltsverbände, B. 12; Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher- Gesetz, Bern 1992, Art. 10 N 8b und e; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsver- bandes, Bern 1996, Art. 36 N 3a; Verein Zürcherischer Rechtsanwälte, a.a.O., S. 139 ff.). Die Auf- sichtsbehörde kann daher nötigenfalls in einem konkreten Fall die Weisung erteilen, zurückbehal- tene Akten herauszugeben, und damit disziplinarische Massnahmen oder die Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbinden (ebenso Luzerner Anwaltskammer, LGVE 1974 I Nr. 225 E. 1). Die Frage, ob der Rechtsanwalt vorliegend berechtigt war, Akten zurückzubehalten, ist daher zu prüfen.

b) Ein Retentionsrecht an Anwaltsakten wird wegen mangelnder Verwertbarkeit in der neue- ren Rechtsprechung als nicht zulässig betrachtet (RVJ/ZWR 1989 S. 338; RBOG TG 1978 Nr. 20; LGVE 1974 I Nr. 225; vgl. auch BGE 122 IV 322; Dieter Zobl, Berner Kommentar, Art. 896 ZGB N 4 ff.; ebenso die überwiegende neuere Lehre zu Art. 400 OR, dargestellt in BGE 122 IV 328 f.; siehe auch OR-Weber, Art. 400 N 19 m.w.H.). Ein vertraglich vereinbartes Rückbehaltungsrecht an Akten wird jedoch zivilrechtlich als möglich betrachtet (vgl. Dieter Zobl, a.a.O., N 8; Hans Lee- mann, Berner Kommentar, Art. 896 ZGB N 3; Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, Art. 896 ZGB N 7; Tuor/Schnyder/Schmid, ZGB, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 889; RVJ/ZWR 1992 S. 268; LGVE 1974 I Nr. 225 E. 2 f. m.w.H.), was vorliegend vereinbart wurde (Vollmachtsurkunde vom 20.01.1994). Es fragt sich, ob sich die Ausübung eines solchen Rechtes gegenüber dem Mandanten mit den Be- rufspflichten vereinbaren lässt.

3. Sich ehrenhaft zu verhalten, ist eine Berufspflicht (Art. 12 Abs. 1 lit. b VAA). Zu prüfen ist somit, ob sich das Ausüben des zivilrechtlich zulässigen Rückbehaltungsrecht an Akten mit der Würde und dem Ansehen des Anwaltsstandes vereinbaren lässt.

a) Der Rechtsbegriff „Ehrenhaftigkeit“ bedarf näherer Auslegung. Die Standespflichten können dabei nebst Lehre und Praxis als Ausdruck desjenigen herangezogen werden, was unter den An- wälten üblich ist (vgl. E. 1a; LGVE 1974 I Nr. 225, E. 6 m.H.). Da diese aber aus dem Jahre 1954 stammen, ist entsprechend Zurückhaltung geboten. Der 1978 ergangene Entscheid der Aufsichts- kommission (vgl. E. 2a) ist in Bezug zur neueren Lehre und Praxis der anderen Kantone zu set- zen. Die Statuten des UAV sehen betreffend die Pflicht zur Aushändigung der Akten einen Vorbe- halt für das gesetzliche Retentions- und Verrechnungsrecht vor (vgl. § 26 Standesregeln UAV). Die urnerischen Rechtsanwälte wollten somit ausdrücklich sämtliche zivilrechtlich zulässigen Re- tentionsmöglichkeiten vorbehalten. Modernere Standesregeln (z.B. Art. 36 Standesregeln des Lu- zerner Anwaltsverbandes vom 5.05.1995) anderer Kantonalverbände oder neuere kantonale An- waltsgesetze (z.B. § 12 Abs. 3 Zürcherisches Anwaltsgesetz) erachten das vertraglich einge- räumte Rückbehaltungsrecht als berufs- bzw. standeswidrig. Nach der Praxis verschiedener kan- tonaler Gerichte wird das vertraglich statuierte Rückbehaltungsrecht als berufswidrig betrachtet (Kt. LU, LGVE I 1974 Nr. 225; Kt. BS, SJZ 1947 S. 377 f.; Kt. VS, RVJ/ZWR 1992 S. 264 ff., 1989 S. 327 ff., Spahr, in RVJ/ZWR 1988 S. 427; einschränkend Kt. BE, BeAK Nr. 2'858 vom 2.04.1973). Das vom UAV im Jahre 1994 revidierte Vollmachtsformular stipuliert kein Rückbehal- tungsrecht mehr an den Akten. Das deutet zumindest darauf hin, dass die Mehrheit der Urner An- wälte das Rückbehaltungsrecht der Akten heute als standeswidrig oder zumindest als fragwürdig betrachten. Daran ändert nichts, dass einzelne Anwälte noch das Rückbehaltungsrecht im Voll- machtsformular aufführen (vgl. auch die im Lichte von LGVE I 1974 Nr. 225 missverständlichen Ausführungen von Fellmann/Sidler, a.a.O., Art. 36 N 3b).

Auch Art. 10 Abs. 4 Bernisches Fürsprechergesetz sieht vor, dass das Verrechnungs- und Retentionsrecht vorbehalten bliebe. Bereits im Jahre 1973 hat die Bernische Anwaltskommission ein Retentionsrecht an den Akten, jeweils soweit es sich nicht um verwertbare Werte im Sinne von Art. 896 ZGB handelt, abgelehnt (BeAK Nr. 2'858 vom 2.04.1973). Insbesondere gehöre es bei einem vom Anwalt selbst verschuldeten Mandatsentzug zu den elementarsten Pflichten, dem Auf- traggeber die Akten herauszugeben (BeAK Nr. 2'868/2'871/2'872/2'887 vom 2.04.1973). Das ge- setzlich statuierte Retentionsrecht beschränkt sich auf grundsätzlich weiterzuleitende oder zurück- zuerstattende Gelder oder Sachwerte um bestehende Guthaben bezahlt zu machen oder einen bereits verlangten, aber noch nicht geleisteten Vorschuss zu erheben (Martin Sterchi, a.a.O., Art. 10 N 8e; vgl. Dieter Zobl, a.a.O., N 12 m.H.). In diesem Sinne muss wohl aus heutiger Sicht auch § 26 Standesregeln UAV gelesen werden. Dies ist aber vorliegend nicht abschliessend zu beur- teilen.

Das Rückbehaltungsrecht an den Akten dient einzig der Druckausübung auf den Schuldner (vgl. BGE 122 IV 322). Dies etwa im Unterschied zum Rückbehaltungsrecht an Geldern oder Sachwerten. Bei letzteren handelt es sich um verwertbare Werte im Sinne von Art. 896 ZGB. In diesen Fällen dient das Retentionsrecht somit auch der Sicherung der Ansprüche. Es kann nicht angehen, einem Mandanten wegen seiner Zahlungsunfähigkeit die Beweismittel einzig zur Druck- ausübung vorzuenthalten, welche es ihm unter Umständen gestatten würden, seine Ansprüche gegen einen Dritten durchzusetzen, ohne dass die Verwertung der Akten rechtlich möglich ist.

Ein Retentionsrecht, das nur gilt, solange der Auftraggeber die Akten nicht benötigt, ist prak- tisch wirkungslos. Zudem könnte es wegen der Frage, ob der Klient die Akten benötige, zu über- flüssigen Streitigkeiten kommen (Verein Zürcherischer Rechtsanwälte, a.a.O., S. 143 Fn 25).

Es sei zuletzt nicht unerwähnt, dass nach § 20 Standesregeln UAV der Anwalt ohnehin ge- halten wäre, angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen, mithin er auf diese Weise sein Hono- rar sicherstellen würde.

b) Art. 39 Abs. 1 Verordnung über das Notariat vom 9. Oktober 1911 (RB 9.2311) sieht ein Rückbehaltungsrecht an Akten vor. Diese Sicherung wird als Korrelat der Beurkundungspflicht (Art. 16 Abs. 1 Verordnung über das Notariat) betrachtet (eingehend hierzu LGVE 1974 I Nr. 225 E. 6; Dieter Zobl, a.a.O., N 11). Eine solche Motivierung entfällt für den Anwalt, der keinem Kon- trahierungszwang untersteht. Diese Bestimmung steht somit nicht im Widerspruch mit einem Re- tentionsverbot an Akten.

Es ist somit zu schliessen, dass die Ausübung des zivilrechtlichen Rückbehaltungsrechts an Akten mit der Würde und dem Ansehen des Anwaltsstandes, mithin mit der Generalklausel in Art. 12 Abs. 1 lit. b VAA heute nicht mehr zu vereinbaren ist. Das Verhalten des Rechtsanwaltes, mit welchem er seinem Mandanten unter Berufung auf das ihm vertraglich eingeräumte Rückbehal- tungsrecht bis zur Bezahlung seiner Honorarforderung Akten vorenthielt, ist als Verletzung der Berufspflichten zu bezeichnen.