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96.97.49 • REB UR 96.97.49 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-strukturiert

96.97.49 — Prosecutor Recusal Jurisdiction and Waiver of Objection

Geschäftsnummer 96.97.49 (UR_REB_001_96-97-49_1998-02-11)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Kanton Uri — Kantonale Gerichte (CH-UR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court determined that the supervisory commission, not the trial court, has jurisdiction over disputes regarding the recusal of a public prosecutor, as the prosecutor is not a collegiate body under relevant statutes. The central issue was the prosecutor's recusal based on his deputy representing the civil claimants in the criminal matter, but the court found that the claimant waived the right to challenge the prosecutor due to the significant delay in raising the objection—approximately nine months after the indictment, despite having knowledge or being able to ascertain the facts much earlier—constituting a breach of good faith and forfeiture of the right to object.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 5 AusG; Art. 12 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 11 StPO — Art. 5 AusG: Cited as the basis for determining the jurisdiction of the supervisory commission regarding the prosecutor's recusal. Art. 12 Abs. 1 und 2 StPO: Cited in relation to the principle of good faith regarding the timing of raising recusal objections. Art. 11 StPO: Cited in conjunction with the finding that raising the ground for recusal was abusive and forfeited.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 5 AusG

Cited as the basis for determining the jurisdiction of the supervisory commission regarding the prosecutor's recusal.

Art. 12 Abs. 1 und 2 StPO

Cited in relation to the principle of good faith regarding the timing of raising recusal objections.

Art. 11 StPO

Cited in conjunction with the finding that raising the ground for recusal was abusive and forfeited.

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Volltext des Entscheids — 96.97.49

96/97 49 Ausstand des Staatsanwaltes. Art. 5 AusG. Zuständigkeit der Aufsichts- kommission zum Entscheid über die Ausstandsstreitigkeit (E. 1). Treu und Glauben. Ein Ausstandsgrund ist unverzüglich nach dessen Kenntnis geltend zu machen (E. 2 und 3). Obergericht, 11. Februar 1998, OG AK 97 9

Aus den Erwägungen:

1. Das Gesetz über den Ausstand bestimmt, wann ein Mitglied einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren hat (Art. 5 GOG). Dabei gilt der Staatsanwalt als richterliche Behörde (Art. 38 ff. GOG, 5. Abschn. zum 3. Kap.: Richterliche Behörden). Ist der Ausstand streitig, so ent- scheidet darüber die Aufsichtskommission oder, wenn es sich um den Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen Aufsichtsrechte und die Be- stimmungen der Prozessordnungen (Art. 5 AusG).

Zwar sieht Art. 180 Abs. 1 StPO vor, dass vor dem Eintreten in die Hauptsache anlässlich der Hauptverhandlung Vorfragen über den Ausstand gestellt werden können. Diese Bestimmung be- zieht sich jedoch lediglich auf die Ausstandsfrage bezüglich der am Entscheid mitwirkenden Rich- terinnen und Richter. Das entscheidende Gericht ist Kollegialbehörde und entscheidet über den Ausstand einzelner Mitglieder selbst. Dies entspricht Art. 5 AusG. Eine von Art. 5 AusG abwei- chende Zuständigkeit ist in Art. 180 Abs. 1 StPO nicht statuiert. Insbesondere nicht für die Beur- teilung von Ausstandsstreitigkeiten des Staatsanwaltes. Es kann nicht sein, dass je nach Tätig- keitsbereich des Staatsanwaltes (Zwischenverfahren, Gerichtsverfahren) eine andere Behörde für die Ausstandsfrage zuständig ist (vgl. auch unveröffentlichtes Urteil des Obergerichtes vom 10./11. Oktober 1990 i.S. S., E. 5).

Art. 38 GOG spricht von einem Staatsanwalt und einem oder mehreren Stellvertretern. So- denn ist es der Staatsanwalt oder allenfalls sein Vertreter (vgl. Art. 39 GOG), der den Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt (Art. 40 GOG; Art. 161 Abs. 1, Art. 167 StPO). Demnach handelt es sich beim Staatsanwalt nicht um eine Kollegialbehörde. Für die Beurteilung der vorliegenden Aus- standsstreitigkeit ist die Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsan- wälte zuständig (Art. 5 AusG).

Demgemäss hat das Landgericht Uri der Überweisungspflicht folgend (Art. 4 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 5 VRPV, Art. 74 Abs. 2 ZPO) das Ausstandsbegehren richtigerweise der zuständigen Aufsichtskommission überwiesen.

2. Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, der Ausstand des Staatsanwaltes lic. iur. Karl Stadler sei gegeben, weil sein ordentlicher Stellvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Hansjörg Felber die Zivilkläger in vorliegendem Strafverfahren vertritt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss ein Richter oder Beamter so früh wie möglich abgelehnt werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 12 Abs. 1 und 2 StPO) Einwände dieser Art erst vorzubringen, wenn der Mangel schon früher hätte festgestellt werden können. Wer den Richter oder den Beamten nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungs- grund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den An- spruch auf spätere Anrufung der verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 117 Ia 323, E. 1c, 116 Ia 389 E.1, 487 E.2c, je m.w.H.). Solange einem Angeschuldigten bzw. Angeklagten nicht mitgeteilt wird, welche Person als Staatsanwalt im Zwischenverfahren (Art. 155 ff. StPO) tätig ist oder vor Gericht Anklage erhebt, (Art. 167 ff. StPO) kann er nicht beurteilen, ob sein Anspruch auf Richtig- besetzung der Staatsanwaltschaft gewahrt worden ist. Es ist ihm daher ohne Kenntnis des im Zwi- schenverfahren bzw. Gerichtsverfahren als öffentlicher Ankläger des Staates auftretenden Staats- anwaltes nicht möglich, Ausstandsgründe zu erkennen und gegebenenfalls geltend zu machen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 58 BV umfasst deshalb auch einen An- spruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der richterlichen Behörde (vgl. BGE 117 Ia 323 E. 1c, 114 Ia 279 E. 3b, 114 V 61 E. 2). Der Anspruch bedeutet jedoch nicht, dass der Name des die Sache im Zwischenverfahren beurteilenden und später allenfalls im Gerichtsverfah- ren die Anklage vertretenden Staatsanwaltes dem rechtsuchenden Bürger ausdrücklich genannt werden muss. Der Anspruch ist selbst dann gewahrt, wenn der Name des Staatsanwaltes bzw. seines Stellvertreters, wenn dieser für den Staatsanwalt handelt, dem Betroffenen gar nicht per- sönlich mitgeteilt wird, sondern einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staats- kalender entnommen werden kann (vgl. BGE 117 Ia 323 E. 1c, 114 Ia 280 E. 3c). Dies trifft zumin- dest in jenen Fällen zu, in denen der Staatsanwalt oder sein Stellvertreter als Vertreter einer am Strafverfahren beteiligten Person am Strafverfahren teilnimmt, mithin in einer anderen Funktion als der des Staatsanwaltes (Art. 40 GOG). Denn wie sich aus dem Staatskalender ergibt, besteht die Staatsanwaltschaft zurzeit lediglich aus dem Staatsanwalt und einem Stellvertreter. Tritt eine die- ser beiden Personen in anderer Funktion im Zwischen- oder Gerichtsverfahren auf, kann nur noch die andere als Staatsanwalt handeln. Anderenfalls müsste zuerst ein ausserordentlicher Vertreter durch den Landrat gewählt werden (Art. 38 GOG). Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, hat sie auf jeden Fall den Staatsanwalt und seinen Stellvertreter zu kennen (vgl. BGE 117 Ia 323 E. 1c m.H.).

3. Der durch einen im Kanton Uri tätigen Anwalt vertretene Gesuchsteller muss wissen, dass Karl Stadler der Staatsanwalt des Kantons Uri ist und dass Hansjörg Felber der einzige Vi- zestaatsanwalt ist (vgl. Staatskalender 1997/1998, S. 82) und der Staatsanwalt daher mit grösster Wahrscheinlichkeit das Zwischenverfahren durchführen wird, damit auch den Strafbefehl erlässt und allenfalls später als Ankläger im Gerichtsverfahren den Strafanspruch des Staates vertritt.

Rechtsanwalt lic. iur. Hansjörg Felber ist seit Beginn des Strafuntersuchungsverfahrens gegen X. als Vertreter der Zivilkläger aufgetreten. Dies war für X. und seinen damaligen Rechtsvertreter ohne weiteres erkennbar (Teilnahme an der Befragung; als Vertreter auf dem Schlussbericht des Verhörrichters aufgeführt). Es war absehbar, dass er auch im Zwischenverfahren und allfällig fol- genden Gerichtsverfahren als Vertreter der Zivilkläger auftreten würde. Der Gesuchsteller hätte daher schon nach der Überweisung (Art. 155 StPO) Staatsanwalt lic. iur. Karl Stadler ablehnen können und müssen. Spätestens hätte dies nach Erlass des Strafbefehls vom 15. Januar 1997 erfolgen müssen. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass der Staatsanwalt lic. iur. Karl Stadler das Strafverfahren tatsächlich durchgeführt hat und Rechtsanwalt lic. iur. Hansjörg Felber als Vertreter der Zivilkläger auch im Zwischenverfahren mitgewirkt hatte (explizite Erwäh- nung des Vertreters der Zivilkläger im Strafbefehl; Unterzeichnung des Strafbefehls durch Staats- anwalt lic. iur. Karl Stadler). Indessen erhob der Gesuchsteller am 24. Januar 1997 lediglich Ein- sprache gegen den Strafbefehl. Der den Strafbefehl erlassende Staatsanwalt wurde zu diesem Zeitpunkt nicht abgelehnt.

Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller selbst nach durch Staatsanwalt lic. iur. Karl Stadler ein- gereichter Anklageschrift vom 27. Januar 1997 den Staatsanwalt zunächst nicht abgelehnt hat. Erst in einer rund neun Monate später gemachten Eingabe an das Landgericht wird ein Aus- standsgrund für den Staatsanwalt geltend gemacht. Dies ist zweifelsfrei verspätet. Der vom Be- schwerdeführer angerufene Art. 180 Abs. 1 StPO ändert daran nichts. Art. 180 Abs. 1 StPO be- zieht sich lediglich auf den Ausstand der Mitglieder des Gerichtes (s. E. 1). Zudem ist fraglich, ob mit dieser Bestimmung dem Angeklagten das Recht eingeräumt wird, trotz frühzeitiger Kenntnis von Ausstandsgründen eines Richters, diese erst als Vorfrage anlässlich der Hauptverhandlung geltend zu machen.

Der Staatsanwalt hat das Zwischenverfahren durchgeführt, dabei den Strafbefehl erlassen, die Anklageschrift erstellt und sich für die Hauptverhandlung vorbereitet. Wenn der Gesuchsteller nun erst rund neun Monate nach erhobener Anklage einen Ausstandsgrund des Staatsanwaltes lic. iur. Karl Stadler geltend macht, den er bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt kannte bzw. ken- nen musste, ist dies rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Der Gesuchsteller hat den Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsgrundes verwirkt (vgl. auch Art. 11 StPO; BGE 116 Ia 390 E. 1, 487 E. 2c, je m.H.).