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96.97.47 • REB UR 96.97.47 Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed) KI-strukturiert

96.97.47 — Cattle Insurance Benefit Dispute over Mitigation of Loss and Statutory Reduction

Geschäftsnummer 96.97.47 (UR_REB_001_96-97-47_1997-11-04)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Rechtsordnung Kanton Uri — Kantonale Gerichte (CH-UR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court reviewed a claim for cattle insurance benefits where the insurer substantially reduced the payout based on the owner's actions, addressing preliminary issues regarding the applicability of certain procedural rules that were inconsistent with new administrative law, rendering the initial administrative decision void, but ultimately proceeding to the merits because the claimant suffered no prejudice from the erroneous legal advice. On the merits, the court found that the claimant breached their statutory duty to mitigate loss by grossly negligently delaying veterinary consultation for an obviously ill cow showing typical symptoms of liver disease, thereby worsening the potential salvage value, which justified a reduction in benefits under the relevant statute. However, the court determined that the insurer's reduction of CHF 1,740 was disproportionate given that this was a first-time offense and the reduction should generally not exceed the actual loss in salvage value resulting from the breach; consequently, the court set the allowable reduction at CHF 1,040, ordering the insurer to pay an additional CHF 700.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 24 RVVG; Art. 27 Abs. 6 Normalstatuten; Art. 34 Normalstatuten; Art. 66 Abs. 1 LTF — Art. 24 RVVG: The court applied this article to establish the requirements for reducing the insurance indemnity due to gross fault or aggravation of the damage. Art. 27 Abs. 6 Normalstatuten: This article from the Normal Statutes was explicitly deemed unlawful and not applicable by the court. Art. 34 Normalstatuten: This article from the Normal Statutes was explicitly deemed unlawful and not applicable by the court as it allowed indemnity reduction under different prerequisites than the law.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 24 RVVG

The court applied this article to establish the requirements for reducing the insurance indemnity due to gross fault or aggravation of the damage.

Art. 27 Abs. 6 Normalstatuten

This article from the Normal Statutes was explicitly deemed unlawful and not applicable by the court.

Art. 34 Normalstatuten

This article from the Normal Statutes was explicitly deemed unlawful and not applicable by the court as it allowed indemnity reduction under different prerequisites than the law.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive part for the decision on court costs.

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Volltext des Entscheids — 96.97.47

96/97 47 Rindviehversicherung. Art. 10 Abs. 1, Art. 15 ff., Art. 24 RVVG. Art. 27 Abs. 6 und 7, Art. 34 Normalstatuten. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis. Ver- fahren. Art. 27 Abs. 6 und 7 sowie Art. 34 der Normalstatuten sind zum Teil geset- zeswidrig (E. 1, 2). Leistungskürzungen. Voraussetzungen. Insbesondere Schaden- minderungspflicht. Umfang der Kürzung. Bemessungskriterien. Obergericht, 4. November 1997, OG V 96 47

Aus den Erwägungen:

1. Am 1. Juni 1995 wurde im Kanton Uri neu die umfassende Verwaltungsgerichtsbarkeit ein- geführt. Entsprechend werden Streitigkeiten über Ansprüche der Mitglieder der Rindviehversiche- rungskassen aus dem Versicherungsverhältnis an die Kasse neu dem Verfahren der verwaltungs- rechtlichen Klage zugeordnet (Art. 35 Abs. 1 Gesetz über die Rindviehversicherung im Kanton Uri, RVVG, RB 60.2211). Vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis sind seit dem 1. Juni 1995 dem Beschwerdeverfahren entzogen (Art. 34 f. RVVG). Der Regierungsrat hat es bis heute unterlassen, die Normalstatuten (ein vom Regierungsrat genehmigtes abweichen- des Statut besteht für die Rindviehversicherungskasse Y. nicht) für die Rindviehversicherungskas- sen im Kanton Uri (Normalstatuten, RB 60.2221) in sich geschlossen an die neue Rechtsmittelord- nung anzupassen (vgl. Art. 35 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 6). Weder der Regierungsrat noch die Ver- sicherungskassen können vorliegend vom Gesetzgeber abweichende Rechtsmittelwege statuie- ren. Insoweit verstösst Art. 27 Abs. 6 Normalstatuten gegen das übergeordnete Gesetz und ist daher nicht anwendbar.

Entscheidet eine sachlich unzuständige Behörde, ist ihr Entscheid nichtig. Entsprechend han- delt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid der Landwirtschaftsdirektion um einen nich- tigen Entscheid. Richtigerweise hätte der Kläger direkt beim Obergericht verwaltungsrechtliche Klage führen müssen. Indessen ist dem Kläger durch die falschen Rechtsmittelbelehrungen (Verfügung Rindviehversicherungskasse vom 2.11.1995 und Verfügung Land- und Forstwirt- schaftsdirektion vom 3.4.1996) kein Rechtsnachteil erwachsen.

Die Formvorschriften (Art. 69 VRPV) wurden eingehalten. Die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichtes ist vollständig besetzt und somit spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG).

Auf die Klage ist einzutreten.

2. Der Kläger verlangt von der Beklagten die gemäss Art. 16 RVVG vorgesehene ungekürzte Entschädigungssumme von Fr. 2'240.--. Die Beklagte ihrerseits anerkennt lediglich eine bis auf Fr. 500.-- gekürzte Entschädigungpflicht. Strittig ist somit, ob die Beklagte die Entschädigungssumme zu Recht um Fr. 1'740.-- gekürzt hat.

Gemäss Art. 24 RVVG ist die Entschädigung zu kürzen bzw. zu verweigern, wenn der Scha- denfall durch grobes Verschulden des Besitzers verursacht, verschlimmert oder die Schadenfest- stellung verunmöglicht wurde. Voraussetzungen einer Kürzung sind somit das Vorliegen eines Schadens, ein grobes Verschulden des Besitzers und die Kausalität, d.h. der Zusammenhang, zwischen dem Verhalten des Besitzers und dem Schaden. Soweit Art. 27 Abs. 7 der Normalstatu- ten unter geringeren oder Art. 34 unter anderen Voraussetzungen eine Kürzung der Leistung zu- lässt, fehlt ihnen die gesetzliche Grundlage und die Bestimmungen sind nicht anwendbar. Der Re- gierungsrat kann hier nicht vom Gesetz abweichen (vgl. Art. 10 Abs. 2 RVVG).

Versichertes Risiko ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass das versicherte Tier infolge Krankheit oder Unfall geschlachtet werden muss oder verendet (Art. 15 Abs. 1 RVVG). Versiche- rungsnehmer ist der Tierhalter (Art. 1 RVVG). Der bei ihm entstandene Schaden wird ersetzt (vgl. Art. 15 Abs. 1 RVVG). Der Verwertungserlös fällt dabei der Versicherungskasse zu (Art. 16 RVVG). Fällt der Verwertungserlös durch grob schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers geringer aus, hat dies der Versicherungsnehmer im Rahmen von Art. 24 RVVG als Verschlimme- rung des Schadenfalles zu verantworten. Vorliegend ist somit gesetzlich eine Schadenminde- rungspflicht statuiert. Der Schaden soll nicht unnötigerweise vergrössert, sondern im Gegenteil soweit zumutbar verkleinert werden. Typischerweise ist der zeitige Beizug eines Arztes bei einem unvermeidbaren Schaden-/Versicherungsfall eine derartige Pflicht, damit im Einzelfall ein mög- lichst hoher oder überhaupt noch ein Verwertungserlös erzielt werden kann. Die Verletzung der Schadenminderungspflicht muss somit nicht kausal für den Versicherungsfall selbst sein, sondern einzig kausal für die "Verschlimmerung" des Schadenfalles. Diese gesetzlich statuierte Verhal- tenspflicht ist eine Obliegenheit. Verstösst der Versicherte dagegen, darf die Versicherung die Versicherungsleistung kürzen bzw. verweigern. Allerdings hat der Gesetzgeber die Kür- zung/Verweigerung auf Fälle reduziert, bei denen die Schadenminderung durch grobes Verschul- den unterlassen oder der Schaden durch grobes Verschulden vergrössert wurde. Dem geschä- digten Versicherungsnehmer sind jene Massnahmen zur Schadenminderung zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in gleicher Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Schadenersatz erwartet hätte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 344 m.H.). Er hat nur zumutbare Massnahmen zu ergreifen.

Es ist somit nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung erfüllt sind. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Umfang der erfolgten Kürzung der Versicherungsleistung recht- lich zu beanstanden ist.

3. Unbestritten ist, dass die elfjährige Kuh einen schweren Leberschaden aufwies. Unbestrit- ten ist auch, dass gerade bei älteren Tieren Funktionsstörungen der Leber vorkommen, dass eine solche Lebererkrankung nicht heilbar ist und schlussendlich zum Tod führt. Ferner ist unbestritten, dass Durchfall und Abmagern erkennbare typische Symptome einer Lebererkrankung sind. Eben- so ist unbestritten, dass die Kuh "E." einen höheren Verwertungserlös abgeworfen hätte, wäre die Kuh zu einem früheren Zeitpunkt geschlachtet worden (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 30. August 1996, S. 3). Strittig ist dagegen, ob der Kläger aufgrund der statuierten Schaden- minderungspflicht in concreto gehalten gewesen wäre, zu einem früheren Zeitpunkt einen Tierarzt beizuziehen und ob der Kläger in grob schuldhafter Weise den frühzeitigen Beizug des Tierarztes unterlassen hatte.

a) Die Pflichtverletzung kann absichtlich oder fahrlässig geschehen. Absicht (Vorsatz) liegt bei einer bewussten, gewollten Verschlimmerung des Schadenfalles vor, Fahrlässigkeit in einer unbe- absichtigten. Art. 24 RVVG verlangt dabei zumindest grobe Fahrlässigkeit. Grobfahrlässig handelt, wer elementarste Vorsichtspflichten verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen aufdrängt (vgl. Alfred Maurer, a.a.O., S. 350 m.H.; BGE 118 V 306; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, allg. Teil, Bd. I, 5. Aufl., Zürich 1995, N 107 zu § 5 m.H.). Demgegenüber steht die vorliegend nicht zu einer Kürzung berechtigende einfache Fahrlässigkeit. Die grobe Fahrlässigkeit mündet, volkstümlich ausgespro- chen, in die Frage aus: "Wie konnte er nur?". Drängt sich lediglich die Feststellung auf: "Er hätte schon ... sollen.", dann ist leichte Fahrlässigkeit gegeben (Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 109). Die beiden Fahrlässigkeitsstufen lassen sich gemäss Keller (a.a.O.) auch wie folgt unterscheiden:

Einfache Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit - noch einigermassen verständlich - schlechthin unverständlich - das kann passieren - das darf nicht passieren

Wie bereits dargetan, ist es bei einer älteren Kuh nichts Aussergewöhnliches, dass sie an ei- nem Leberschaden sterben kann. Offenbar hat der Kläger bereits mehrmals Leberschäden von Kühen miterlebt (vgl. seine Ausführungen in seiner Eingabe vom 8. November 1995 an die Land- wirtschaftsdirektion Uri; Protokoll der Instruktionsverhandlung, S. 3). Der Kläger soll gemäss Aus- führungen von Tierarzt Z. (Abschlachtungszeugnis vom 11.07.1995) ihm gegenüber am 5. Juli 1995 erklärt haben, der Durchfall würde schon seit einer Weile dauern und der Gewichtsverlust habe während und besonders Ende des vergangenen Winters bereits eingesetzt. Auch gegenüber Dr. W. (Arztbericht vom 17.01.1996) hat der Kläger dargetan, dass bei der Kuh bereits im Laufe des Frühjahres eine leichte Abmagerung festgestellt werden musste. Gemäss Beschwerde vom 22. April 1996 an den Regierungsrat hatte die Kuh bei Erscheinen des Tierarztes Z. eine Weile (ca. 10 Tage) Durchfall. Schliesslich hat der Kläger an der Instruktionsverhandlung bestätigt, dass die Kuh bereits seit Anfang Juni 1995 zumindest leicht abgemagert war und sie an Durchfall litt. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass der Kläger spätestens seit Anfang Juni 1995 die typischen Symptome einer Lebererkrankung bei gebotener Aufmerksamkeit, nicht zuletzt aufgrund seiner Erfahrung mit Leberschäden, hätte erkennen müssen. So wurde gegenüber dem Tierarzt Z. der Verdacht auf eine Leberstörung geäussert (Beschwerde vom 22.4.1996 an den Regierungs- rat). Dafür spricht insbesondere aber auch die festgestellte starke Abmagerung durch den Tierarzt Z. am 5. Juli 1995 und die kurz darauf erfolgte Notschlachtung (10.07.1995). Es standen mithin lediglich fünf Tage zwischen der erstmaligen Arztkonsultation und der Notschlachtung. Zudem war diese Arztkonsultation, wie der Kläger selber dartut, eher dem Zufall zu verdanken (Z. war gerade von der Nachbaralp auf dem Rückweg [Beschwerde vom 22.4.1996 an den Regierungsrat]). Auch führte Z. in seinem Schreiben vom 6. Dezember 1995 aus, dass er erst im letzten Moment konsul- tiert worden sei. Dies wird insbesondere auch durch den Kantonstierarzt C., Dr. V., bestätigt (Bericht vom 20.03.1996). Allein die Tatsache, dass die Kuh bei der erstmaligen Konsultation be- reits stark abgemagert war, setzt eine länger bestehende Krankheit voraus. Der Kläger wäre unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zweifelsfrei zu einem weitaus früheren Zeitpunkt verpflichtet gewesen, einen Arzt zu konsultieren. Dies um so mehr, als dass vorliegend der Kläger das erhöhte Risiko eines Leberschadens im fortgeschrittenen Alter und dessen typischen Symptome kannte. Der Hinweis des Klägers anlässlich der Instruktionsverhandlung, er könne nicht jedes Mal einen Arzt rufen und zudem habe er im Gegensatz zu früher die Arztkosten selber zu übernehmen, deutet darauf hin, dass er den Arzt generell nur zurückhaltend konsultiert. Der Beginn des Durch- falles ist ein ernsthaftes Anzeichen für eine schwerere Krankheit. Es besteht unmittelbar die Ge- fahr, dass bei Anhalten des Durchfalls die Kuh im eigentlichen Sinne austrocknen könnte. Späte- stens nach drei Tagen anhaltenden Durchfalles zieht daher ein durchschnittlich verantwortlich handelnder Bauer einen Arzt bei oder konsultiert ihn. Dies ist vorliegend aber erst mindestens zehn Tage nach Beginn des Durchfalles erfolgt und scheint zudem eher der Tatsache zu verdan- ken, dass sich Z. zu diesem Zeitpunkt gerade in der Nähe befand.

b) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse im Zusammenhang mit Leberschäden und der über längere Zeit bereits bestehenden Krankheitssym- ptome, insbesondere der fortschreitenden Abmagerung der Kuh und zuletzt einsetzendem Durch- fall, einen Tierarzt zu einem früheren Zeitpunkt hätte konsultieren müssen. Es ist schlechthin un- verständlich, bis zum letzten Moment damit zuzuwarten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger zu Beginn gemäss eigenen Aussagen die Kuh selber zu behandeln versuchte. Es geht nicht an, dass jemand, der selber den Verdacht auf Leberschaden hat, mit dem Beizug eines Arztes bis zu einem Zeitpunkt zuwartet, in dem die Kuh fünf Tage später bereits derart hochgradig abgemagert und das Fleisch entsprechend übersäuert ist, so dass ein Verwertungserlös ausge- schlossen oder aber zumindest erheblich herabgesetzt ist. Dieses Verhalten ist unverständlich. Auch wenn der Kläger die Arztkosten selber zu tragen hat, wäre es ihm zuzumuten gewesen, ei- nen Arzt frühzeitig zu konsultieren. Hätte der Kläger vorliegend keinerlei Schadenersatz erwartet, hätte er als vernünftiger Mensch den Arzt zweifelsfrei zu einem früheren Zeitpunkt konsultiert.

Er hat mit anderen Worten nicht alle zumutbaren Massnahmen ergriffen und die Schadenmin- derungspflicht grobfahrlässig verletzt. Demgemäss sind die Voraussetzungen für eine Kürzung oder allenfalls für eine Verweigerung der Versicherungsleistung gemäss Art. 24 RVVG gegeben.

4. Es bleibt zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgenommene Kürzung von Fr. 1'740.-- dem Umfang nach rechtlich zu beanstanden ist.

a) Das Gesetz schweigt sich über die massgeblichen Kriterien aus, welche sich die Versiche- rungskasse zugrunde zu legen hat, um den Grad der Kürzung festzulegen. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Versicherungskasse dabei völlig frei wäre. Vorliegend befinden wir uns im obligato- rischen Versicherungsbereich. Entsprechend hat die Versicherung auch Verhältnismässigkeitskri- terien zu berücksichtigen. Dabei ist vor allem auf die Schwere des groben Verschuldens abzustel- len. Ebenso wiegt das Verursachen des Schadenfalles regelmässig schwerer als die blosse Ver- letzung einer Schadenminderungspflicht. Auch gilt es die Grösse des entstandenen Schadens zu berücksichtigen. Gewisse generalpräventive Überlegungen dürfen mitberücksichtigt werden, denn es ist insbesondere auch im Interesse der anderen Versicherten, dass sich sämtliche Versicherte an die Schadenminderungspflicht halten (Kosten für die Kasse).

Aufgrund dieser Kriterien ist jemandem, der absichtlich den Schadenfall verursacht hat, die Versicherungsleistung in der Regel wohl gänzlich zu verweigern. Auf der anderen Seite darf selbst eine absichtliche Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht ohne weiteres zu einer gänzli- chen Verweigerung der Versicherungsleistung führen. Aus Billigkeitsüberlegungen (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR) darf bei einer erstmals gerügten grobfahrlässigen Schadenminderungspflichtverletzung die Kasse die Versicherungsleistung in der Regel nicht (erheblich) höher kürzen, als ihr durch das Verhalten des Versicherten ein Schaden entstanden ist (Entgangener Verwertungserlös).

b) Vorliegend hat der Kläger gegen die Schadenminderungspflicht grobfahrlässig verstossen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten sind keine früheren Fälle bekannt, in denen die Versi- cherung den Kläger wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht verwarnt hat. Es handelt sich somit um eine erstmalig gerügte Pfichtverletzung. Der genaue Zeitpunkt, an dem die Kuh bei rechtzeitiger Konsultation tatsächlich notgeschlachtet worden wäre, ist rückblickend ebensowenig wie der genaue Verwertungserlös festzustellen. Der Viehversicherungskasse muss daher bei der Festsetzung des mutmasslichen Verwertungserlöses ein gewisses Ermessen zugestanden werden (analog Art. 42 Abs. 2 OR). Die Kasse geht bei einer Notschlachtung Anfang Juni 1995 bei einem Minimum von ca. Fr. 400.-- von einem Verwertungserlös von bis zu ca. Fr. 800.-- aus. Der Kläger geht von einem Minimum von Fr. 300.-- aus (Protokoll Instruktionsverhandlung, S. 3). Gekürzt wurde die Versicherungsleistung jedoch um Fr. 1'740.--.

In Nachachtung der bereits aufgeführten Punkte ist die vorgenommene Kürzung von Fr. 1'740.--, mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip unvereinbar.

5. Steht fest, dass die durch die Kasse vorgenommene Kürzung rechtlich zulässig, jedoch dem Umfang nach unverhältnismässig ist, hat das Obergericht den Umfang der Kürzung festzu- setzen.

Dieser wird unter Anwendung der aufgezeigten Bemessungskriterien auf Fr. 1'040.-- festge- setzt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger neben den unbestrittenen Fr. 500.-- zusätzlich Fr. 700.-- zu bezahlen.