96.97.27 — Land Apportionment Challenge Unfounded Due to Untimely Raising and Valid Zoning Reliance
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court reviewed an appeal where the lower court supplemented its reasoning in its response, detailing statistical land sales, which allowed the opposing party to raise new factual arguments related to that supplement during the instruction hearing without violating the principle of *eventualmaxime* because these arguments were reactive to the lower court's new submission. However, the appellant's challenge to the apportionment of land area between touristic and residential zones, which was evident from the original decision's reasoning and not the lower court's supplement, was deemed inadmissible as untimely because it should have been raised in the initial appeal brief; furthermore, this challenge was unfounded as the relevant commission relied on the current zoning plan.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited in the reasoning concerning the inadmissibility of new factual assertions that should have been made earlier before the lower court.
Cited in the reasoning regarding the tardiness of the appellant's objection concerning the incorrect finding of the relevant facts.
Volltext des Entscheids — 96.97.27
96/97 27 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 58 VRPV. Zulässige Noven der Be- schwerdeführer bei Ergänzung der Begründung des angefochtenen Entscheides durch die Vorinstanz in der Stellungnahme. Obergericht, 3. März 1997, OG V 96 65
Aus den Erwägungen:
3. Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme die Begründung des angefochtenen Entscheids ergänzt. Sie konkretisiert die im angefochtenen Entscheid erwähnte statistische Erhebung über die Verkäufe von Baulandparzellen in der Gemeinde S.. Der Beschwerdegegner erhielt nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Instruktionsverhandlung die Möglichkeit, zu diesen neu geltend gemachten Tatsachen Stellung zu nehmen. Die dabei vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen bezogen sich auf die Stellungnahme zu den neuen Vorbringen der Vorinstanz und sind somit zulässig. Insbesondere dienten sie nicht dazu, Darlegungen nachzuho- len, die bereits vor Vorinstanz (Art. 58 VRPV) oder in der Beschwerde hätten vorgebracht werden können und müssen (Eventualmaxime) (zum Ganzen vgl. RKUV 1985 S. 239).
Soweit jedoch der Beschwerdeführer anlässlich der Instruktionsverhandlung rügt, die anteils- mässige Zuteilung der Grundstücksfläche zur Touristikzone und zur Wohnzone 1 sei nicht korrekt und somit sinngemäss die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes rügt (Art. 57 Abs. 3 VRPV), ist diese Rüge verspätet. Wie die Zuteilung zu den einzelnen Zonen vorgenom- men wurde, ergibt sich bereits aus der Begründung des Einsprache-Entscheides und nicht erst aus der Stellungnahme der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hätte somit diese Rüge mit der Be- schwerdeschrift, spätestens jedoch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, erheben müssen. Zudem ist diese Behauptung unbegründet, stützt sich doch die Kantonale Liegenschaftsschätzungskommis- sion Uri auf den für sie verbindlichen aktuellen Zonenplan der Gemeinde S. Eine allfällig abwei- chende Aufteilung unter dem alten Zonenplan ist irrelevant.