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96.97.26 • REB UR 96.97.26 KI-strukturiert

96.97.26 — Administrative Appeal: Admissibility of New Evidence and Judicial Review of Proportionality

Geschäftsnummer 96.97.26 (UR_REB_001_96-97-26_1996-12-09)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Rechtsordnung Kanton Uri — Kantonale Gerichte (CH-UR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

In administrative court appeal proceedings, new facts and evidence (novera) are generally inadmissible unless they relate to the subject matter and were necessitated by the contested administrative decision, reflecting a prohibition on presenting facts that occurred after the challenged decision, which must be raised in prior internal administrative appeals; however, the court retains the authority to freely review the proportionality of the administrative action when it requires an balancing of interests, such as in residency permit extensions, distinguishing proportionality (which is fully reviewable) from expediency (which remains within the agency's discretion).

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 57 Abs. 4 VRPV — Art. 57 Abs. 4 VRPV: Cited to distinguish between the scope of review concerning proportionality (which is reviewed freely) and appropriateness/expediency (which is not reviewed).

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 57 Abs. 4 VRPV

Cited to distinguish between the scope of review concerning proportionality (which is reviewed freely) and appropriateness/expediency (which is not reviewed).

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Volltext des Entscheids — 96.97.26

96/97 26 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 47 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2, Art. 58 VRPV. Art. 57 Abs. 4 VRPV. Noven im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 2). Freie Prüfung der Verhältnismässigkeit. Abgrenzung zur Angemessenheit (E. 7). Obergericht, 9. Dezember 1996, OG V 96 59 (siehe 96/97 31)

Aus den Erwägungen:

2. Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel ohne Einschränkung zulässig (Art. 47 Abs. 2 VRPV; Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur VRPV, S. 38). Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren kön- nen somit sowohl neue Tatsachen, die sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht haben (unechte Noven), als auch Tatsachen geltend gemacht werden, die nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung eingetreten sind (echte Noven) (Art. 52 Abs. 2 VRPV). Im Unterschied hierzu sind im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren neue tatsächliche Behauptungen oder neue Beweismittel nur soweit zulässig, als dass sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen und durch die angefochtene Verfügung notwendig geworden sind (Art. 58 VRPV).

Letztes Erfordernis und die Tatsache, dass das Obergericht eine nachträgliche Verwaltungs- kontrolle durchführt, erhellen, dass vor Obergericht echte Noven grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen sind. Es ist mit anderen Worten für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massge- bend, wie sie zur Zeit des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung bestand. Eine Änderung des Sachverhalts, die nach dem Entscheid der Vorinstanz eingetreten ist, kann gegebenenfalls im Rahmen eines neuen Verfahrens vor den Vorinstanzen geltend gemacht werden (vgl. Art. 26 f. VRPV; insbesondere Art. 27 Abs. 2). Denn man kann der Behörde nicht den Vorwurf machen, sie habe die Tatsachen unzureichend festgestellt, wenn sich diese erst nach ihrem Entscheid geän- dert haben (vgl. BGE 121 II 99 f. E. 1c = Pra 85/1996 S. 378).

Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren können Beteiligte neue tatsächliche Behauptun- gen und neue Beweismittel (unechte Noven) nur dann vorbringen, wenn sie mit dem Streitgegen- stand zusammenhängen und durch die angefochtene Verfügung notwendig geworden sind (Art. 58 VRPV). Dieses grundsätzliche Novenverbot ist als Ausfluss der Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Aufklärung des Sachverhaltes vor den Vorinstanzen (Art. 14 Abs. 3 VRPV) und von Treu und Glauben zu betrachten. Die Betroffenen sollen neue Tatsachen und Beweismittel im verwaltungs- internen Beschwerdeverfahren geltend machen müssen (Bericht und Antrag, S. 37). Unterlassen sie dies, haben sie die entsprechenden prozessualen Nachteile (Art. 58 VRPV, Novenverbot) zu tragen. Derartige spätere Vorbringen führen nicht dazu, dass die Feststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 57 Abs. 3 VRPV als unvollständig zu bezeichnen sind (vgl. betr. Art. 105 Abs. 2 OG: BGE 121 II 100 = Pra 85/1996 S. 378 m.H.). Neue tatsächliche Behauptungen werden etwa dann durch die angefochtene Verfügung notwendig, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen oder die angefochtene Verfügung zwar bestätigt, jedoch neu begründet hat. Stets zur Prüfung neuer tatsächlicher Behauptungen verpflichtet ist der Richter sodann, wenn nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die der Beschwerdeführer auch trotz auf- gewendeter zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, rechtzeitig vorzubringen, die somit als Re- visionsgrund zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 77 Abs. 2 VRPV; Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 52 N 2). Nach der Rechtspre- chung sind zusätzlich jene Beweismittel zulässig, die die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erhe- ben sollen, und deren Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 E. 1c = Pra 85/1996 S. 378; BGE 107 Ib 169 E. 1b = Pra 70/1981 S. 545 f.; BGE 106 Ib 79 E. 2a).

Ebensowenig sind verspätete Vorbringen im Verfahren vor Obergericht zu berücksichtigen, es sei denn, sie dienten dazu, Vorbringen der Gegenpartei in einer vor Obergericht zugelassenen Replik zu widerlegen (Eventualmaxime; vgl. BGE 109 Ib 249 f. E. 3c = Pra 73/1984 S. 231 f.; § 6 VPO/BL). Die Beteiligten haben somit sämtliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel - soweit zulässig - mit der Beschwerdeerhebung bzw. Stellungnahme vorzubringen.

3.-6. ... 7. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die kantonale Frem- denpolizeibehörde Verhältnismässigkeitserwägungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV anzustellen (BGE 116 Ib 117 E. 3c; AGVE 1991 S. 467; Peter Kottusch, Das Er- messen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 91/1990, S. 173; Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1985, S. 179).

Im Rahmen der Rechtskontrolle kann das Obergericht frei prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Verweigerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung das entgegenstehende private Interes- se des Ausländers an der Erteilung der Bewilligung überwiegt. Dem steht nicht entgegen, dass das Obergericht gemäss Art. 57 Abs. 4 VRPV nicht prüfen kann, ob der angefochtene Entscheid an- gemessen sei. Angemessenheit im Sinne dieser Bestimmung bedeutet nicht Verhältnismässigkeit, sondern Zweckmässigkeit (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 316). Für die obergerichtliche Kognition gilt somit in Fällen, wo Normen anzuwenden sind, welche eine Interessenabwägung erfordern, dass die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnah- me frei geprüft wird, der Behörde jedoch insofern ein Ermessensspielraum zu belassen ist, als es um die Zweckmässigkeit geht (Opportunität; vgl. betreffend Art. 104 lit. c OG BGE 116 Ib 356 f. E. 2b).