96.97.22 — Standard of Justification in Cantonal Administrative Appeals
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-generiertIn the cantonal administrative appeal procedure, where professional representation is reserved for admitted lawyers to ensure an orderly process, a stricter standard should be applied to the justification of the appeal and the formulation of the grounds for complaint compared to proceedings before the Federal Court. Despite the court's duty to apply the law ex officio, it is generally not expected to search for all possible grounds of complaint in a submission filed by counsel; instead, it should usually be assumed that the representative has clearly indicated the intended grounds of appeal.
Leitsatz / Regeste
KI-generiertVolltext des Entscheids — 96.97.22
96/97 22 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV. Grenzen der richterlichen Pflicht, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Strengere Be- gründungspflicht einer Beschwerde bei berufsmässiger Vertretung. Obergericht, 22. April 1997, OG V 97 14
Aus den Erwägungen:
4. a) Da im kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren - etwa im Unterschied zu den Verfahren vor Bundesgericht - die berufsmässige Vertretung den zugelassenen Rechtsan- wälten vorbehalten ist (Art. 10 Abs. 2 VRPV) und dieser Vorbehalt auch einen möglichst geordne- ten einfachen Geschäftsgang zum Zweck hat, dürfte bei einer anwaltschaftlichen Vertretung in der Regel ein strengerer Massstab an die Begründung der Beschwerde (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV) und damit an die Formulierung der Rügegründe zu stellen sein. Es dürfte dem Gericht trotz Pflicht zur Anwendung des Rechts von Amtes wegen in diesen Fällen kaum zugemutet werden, in einer Beschwerdeschrift nach sämtlichen möglichen Rügegründen zu suchen, vielmehr wäre diesfalls regelmässig davon auszugehen, dass der Vertreter hinreichend klar aufzeigt, welche Rü- gen er vorbringen will. Welche Rüge vorliegend vorgebracht ist, kann aber - wie aufzuzeigen ist - offen bleiben.