96.97.12 — Civil Claimant's Right to Free Legal Aid During Preliminary Investigation
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe appellate court confirmed that a civil claimant in criminal proceedings generally has no automatic right to free legal aid during the preliminary investigation stage, as the obligations of the investigating judge and the claimant's limited participation rights (restricted primarily to the civil claims aspects) render the legal requirements of such aid modest, which an average citizen, particularly when represented by statutory guardians as in this case, can usually meet without professional assistance, balancing this against the general public interest in swift criminal justice. The court reasoned that while the right to free legal aid is governed by cantonal law and derived from constitutional minimums, the nature of the preliminary investigation, where the public prosecutor establishes facts, does not typically present such extraordinary factual or legal difficulties as to necessitate counsel for a party whose representation is already secured by guardians and who has already been granted free legal aid for the subsequent main trial proceedings.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThe court explicitly addresses the appeal concerning the denial of free legal aid in the criminal investigation phase, which is governed by this article.
Cited in the reasoning to clarify the scope of potential cost liability for the civil claimant, which informs the decision on granting free legal aid.
Volltext des Entscheids — 96.97.12
96/97 12 Strafprozessordnung. Art. 49 StPO. Grundsätzlich kein Anspruch der Zivil- klägerin auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafuntersuchungsverfahren. Obergericht, 6. Oktober 1997, OG Z 97 14 (siehe 96/97 3)
Aus den Erwägungen:
3. Die Rekurrentin wurde mit Verfügung des Verhörrichters X. vom 2. Mai 1997 im Strafver- fahren gegen R. als Zivilklägerin zugelassen. Zivilklägerin ist, wer sich als Geschädigte am Straf- verfahren beteiligt. Dabei gilt als Geschädigte, wer als Trägerin des angegriffenen Rechtsgutes von der Straftat betroffen ist (Art. 45 Abs. 1 und 2 StPO). Die Zivilklägerin kann im Strafverfahren gegen den Beschuldigten Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung, Beseitigung der Störung und Rückgabe von Geld oder Sachen geltend machen, die sich aus der strafbaren Handlung her- leiten lassen (Art. 46 Abs. 1 StPO). Der Verhörrichter hat die Geschädigte auf dieses Recht hinzu- weisen und sie anzufragen, ob sie im Strafverfahren als Zivilpartei teilnehmen wolle (Art. 46 Abs. 2 StPO). Die Zivilansprüche müssen im Laufe des Verfahrens bis zu einer vom Verhörrichter anzu- setzenden Frist bei diesem schriftlich eingereicht werden, wobei die Beweismittel anzugeben und soweit möglich beizulegen sind (Art. 47 StPO). Die Mitwirkungsrechte der Zivilklägerin beschrän- ken sich auf den Zivilpunkt, sie kann sich nur im Zivilpunkt konstituieren (Art. 50 und 185 Abs. 2 StPO). Dies im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen wie etwa der bernischen (Jürg Ae- schlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Gesetze, Bern/Stuttgart/ Wien 1997, S. 161 ff.) Die Zivilklägerin kann somit z.B. zu Zwangsmassnahmen oder zum Straf- mass keine Stellung nehmen. Äussern soll sich die Zivilklägerin hingegen grundsätzlich zu den Punkten können, die den Nachweis der strafbaren Handlung als Grundlage für ihre Zivilansprüche schaffen (z.B. Voraussetzungen Schadenersatz nach Art. 41 OR: Schaden, Verursachung, rechtswidriges Verhalten und Verschulden). So kann die Zivilklägerin Beweisanträge stellen (Art. 149 Abs. 2 StPO) und an Beweiserhebungen teilnehmen (Art. 150 StPO). Sie kann sich somit zum Sachverhalt äussern. Ebenso sollte sie sich zur Widerrechtlichkeit äussern können, ohne an der strafrechtlichen Qualifikation im Einzelnen aber mitzuwirken. Ebenso kann sie sich zur Schuldfrage äussern (Hans Schultz, Gutachten vom 26.11.1979 an die Justizdirektion Uri zum Entwurf einer Strafprozessordnung für den Kanton Uri, S. 27). Die Zivilklägerin muss prozess-, das heisst hand- lungsfähig im Sinne von Art. 17 ZGB sein; fehlt die Prozessfähigkeit, so wird die Klägerin durch den Inhaber der elterlichen Gewalt vertreten (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, S. 131). Die Rekurrentin C. G. wird durch ihre Eltern F. und T. G. gesetzlich vertreten (Art. 304 Abs. 1 ZGB).
4. Gemäss Art. 49 StPO steht der Zivilklägerin, wenn die Voraussetzungen dafür nach Mass- gabe der ZPO (Art. 121 und 122 Abs. 1 lit. c) gegeben sind, die unentgeltliche Rechtspflege zu. Aus der Natur der Sache, es liegt eine Zivilstreitigkeit vor (Art. 1 Abs. 1 lit. a ZPO), und aus dem Fehlen anderweitiger Bestimmungen ergibt sich, dass sich Inhalt und Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls nach der ZPO richten (Art. 122 f. ZPO). Das Landgerichtspräsidium Uri hat mit vorliegend angefochtenem Entscheid der Rekurrentin als Zivilklägerin für das künftige Straf- verfahren vor Landgericht Uri die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Verbeiständung wurde dabei auf einen im Kanton Uri domizilierten Anwalt beschränkt. Streitig ist vorliegend nur noch die Zulässigkeit dieser Beschränkung sowie die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) bereits im Strafuntersuchungsverfahren. Zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafuntersu- chungsverfahren nimmt das Landgerichtspräsidium Uri keine Stellung. Zumindest formell hätte die Vorinstanz diesen Antrag aber auch beurteilen müssen. Die ZPO sieht ausdrücklich die Möglich- keit vor, dass im Rekursverfahren die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewie- sen werden kann (Art. 257). Freilich ist Zurückhaltung geboten. In der Regel hat die rasche Erledi- gung des Verfahrens Vorrang (Studer/Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, S. 364). Ist die Beurteilung eines gestellten Begehrens liquid, so findet daher in der Regel keine Rückweisung statt.
5. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltli- cher Rechtsbeistand) wird durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon wird ein Mindestanspruch direkt aus Art. 4 BV abgeleitet (BGE 121 Ia 61 ff.). Danach hat eine bedürftige Partei Anspruch darauf, dass der Richter in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird, und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 104 Ia 73). Das kantonale Recht beinhaltet keine über Art. 4 BV hinausgehende Regelung (Obergerichtspräsidium des Kantons Uri, 27.08.1996, OGP-Z-3/96, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1994/95, Nr. 3, S. 21). Für die Beurteilung der Frage der Bedürftigkeit der Rekurrentin wird dabei vorweg auf die Ausführungen der Vorin- stanz und auf den erwähnten Entscheid OG ZP 97 2 vom 6. Oktober 1997 des Präsidiums der Zivilrechtlichen Abteilung verwiesen, wonach die Bedürftigkeit der Rekurrentin bejaht wird. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss sachlich geboten sei. Die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sind zu berücksichtigen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung der Bedürftigen ein- greift, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Ge- suchstellerin auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist (BGE 122 I 51 E. 2c/bb, 119 Ia 265 E. 3b). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person der Gesuchstellerin liegende Gründe, wie etwa deren Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 122 I 51 E. 2c/bb). Entscheidend ist dabei allemal die sachliche Notwen- digkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Einzelfall. Diese Voraussetzung wird im Allgemeinen bloss bejaht, wenn die aufgeworfenen Fragen sich nicht leicht beantworten lassen und die gesuchstellende Partei oder ihr ziviler Vertreter selbst nicht rechtskundig ist (Obergerichtspräsidium, a.a.O., S. 23).
6. Im Strafverfahren, somit insbesondere auch im Strafuntersuchungsverfahren, wird der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt (Untersuchungsgrundsatz, Art. 10 StPO). Der Verhör- richter hat die Wahrheit zu erforschen (vgl. auch Art. 148 StPO). Eine allfällige Kostenpflicht der Zivilklägerin erstreckt sich nur auf die durch die Behandlung des Zivilpunktes entstandenen Ko- sten, wenn die Zivilklage abgewiesen wird (Art. 66 StPO). Aus diesen Gründen soll der Geschä- digten das Armenrecht gerade im Strafuntersuchungsverfahren grundsätzlich nur mit Zurückhal- tung gewährt werden. Dies gilt erst recht hinsichtlich des Interesses der Geschädigten, den Be- schuldigten bestraft zu sehen (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 133). Auch wenn einer Geschädigten daran gelegen sein kann, dass der Täter für die ihr zugefügte Unbill der gesetzlichen Strafe zuge- führt und das Unrecht so gesühnt wird, beschränkt doch die StPO, wie erwähnt, die Mitwirkungs- rechte der Zivilklägerin auf den Zivilpunkt. Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersu- chungsgrundsatz gilt - mithin ein Vorteil des Adhäsionsprozesses für die Geschädigte darin be- steht, dass sie nicht die Last der Verhandlungsmaxime trägt, indem der Strafrichter sich im Zivil- punkt auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützt (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 131 f.) -, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung indessen nicht a priori aus (BGE 117 Ia 282, 115 Ia 105 m.H.; vgl. auch BGE 122 III 392). Das Gleiche gilt in Bezug auf die dem Verhörrichter gegenüber einer Geschädigten obliegenden Pflichten (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 StPO). Diese Pflichten können aber die Anforderungen an die Notwendigkeit der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung hinaufsetzen.
Das Strafuntersuchungsverfahren stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderun- gen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (relativ formlos) anzumelden sowie an Ver- hören von Angeschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und eventuell Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die ge- sundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Kom- plexität des Falles. Das Bundesgericht hat einen direkt aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch eines Geschädigten auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Strafuntersuchung namentlich bei minderjährigen Opfern von Sexualverbrechen in Strafprozessen gegen ihre Väter oder bei erwach- senen aber psychisch stark beeinträchtigten Vergewaltigungsopfern bejaht, sofern die Geschä- digten nicht amtlich verbeiständet bzw. nicht ausreichend juristisch beraten sind. Bei der Frage nach der Notwendigkeit der Verbeiständung eines bedürftigen Geschädigten muss im Übrigen ein sachgerechter Ausgleich zwischen dessen schutzwürdigen Rechtsverfolgungsinteressen und den (teilweise gegenläufigen) Interessen der Allgemeinheit an einem raschen und nicht übermässig teuren Funktionieren der Strafjustiz gesucht werden. Die Tatsache, dass im Strafverfahren die Untersuchungsmaxime gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung indessen, wie bereits erwähnt, nicht zum vornherein aus (BGE 123 I 147 f.). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes sollte also ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Aus- nahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, falls der Ge- schädigte in seinem Geisteszustand beeinträchtigt oder minderjährig ist oder sofern er nur über geringe Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt und sich zudem in einer schwierigen psychi- schen Situation befindet, was insbesondere bei schweren Beziehungsdelikten der Fall sein kann. So wurde ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung etwa bei einer Frau bejaht, die der deutschen Sprache unkundig und von ihrem Ehemann mit dem Messer schwer verletzt worden war. Das Bundesgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch, ob der Geschädigte seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche adhäsionsweise vor Strafge- richt (oder in einem separaten Zivilprozess) geltend machen und dafür gesondert ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann (BGE 123 I 149 f. m.H.). Eine geschädigte Partei in ei- nem Strafverfahren, gerade wie dem vorliegenden, braucht Unterstützung nicht primär wegen schwierigen Rechtsfragen, sondern vorab in menschlicher Hinsicht (BGE 116 Ia 461). Vergleichs- weise hat selbst der bedürftige Angeschuldigte nur dann unmittelbar gestützt auf Art. 4 BV einen Anspruch auf die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn ihm (konkret, nicht ab- strakt nach dem gesetzlichen Strafrahmen) eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnah- me oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre (BGE 122 I 51; vgl. auch Art. 54 f. StPO).
Vorliegend handelt es sich bei der Geschädigten wohl um ein minderjähriges Mädchen, wel- ches aber von seinen Eltern gesetzlich vertreten wird. Weder die Geschädigte, noch deren Eltern sind sprachunkundig oder gemäss den gerichtlichen Akten krank oder psychisch angeschlagen. Beim angeschuldigten Sexualtäter handelt es sich ebenfalls gemäss den dem Gericht zur Verfü- gung stehenden Akten nicht um ein Familienmitglied. Zu berücksichtigen ist ausserdem, wie vom Bundesgericht dargelegt, dass das Strafuntersuchungsverfahren eher bescheidene Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte der Geschädigten stellt. Es geht im Wesentlichen nur dar- um, auf Anfrage des Verhörrichters innert Frist allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprü- che relativ formlos anzumelden sowie an den Verhören des Angeschuldigten und allfälliger Zeu- gen teilzunehmen und eventuell Ergänzungsfragen zu stellen. Besondere Anforderungen werden durch die Rekurrentin nicht geltend gemacht bzw. dargelegt. Das Obergericht ist der Auffassung, dass vorliegend die Vertretung der Geschädigten (nur) durch ihre Eltern im Strafuntersuchungs- verfahren durchaus zumutbar ist und die Interessenwahrnehmung rechtsgenügend erfolgen kann. Insbesondere ist die im Vordergrund stehende Unterstützung in menschlich-sozialer Hinsicht nicht verunmöglicht. Hinzu kommt, dass durch die Vorinstanz der Rekurrentin zur Geltendmachung ihrer Zivilansprüche im eigentlichen Strafprozess vor Landgericht Uri die unentgeltliche Rechtspflege bereits bewilligt wurde. Sollten die Zivilansprüche an das Zivilgericht verwiesen werden (Art. 9 OHG, Art. 48 StPO), kann dort wiederum ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wer- den.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Art. 3 Abs. 4 OHG. Danach übernehmen die zu schaffenden kantonalen Opferberatungsstellen insbesondere Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Was den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, räumt das Opferhilfegesetz indessen dem Ge- schädigten keine über die bundesgerichtlichen Rechtsprechungsgrundsätze zu Art. 4 BV hinaus- gehenden Rechte ein. Auch das neue Gesetz orientiert sich dabei an der Erkenntnis, dass die Opfer von Straftaten über rein juristische Unterstützung hinaus vor allem der Hilfe in psychologi- scher, sozialer, medizinischer, materieller und menschlicher Hinsicht bedürfen (Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Recht- sprechung, in ZBl 93/1992, S. 467). Die Ansprüche nach OHG sind im Verhältnis zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär (Regierungsrat des Kantons Aargau, in ZBl 98/1997 S. 38 ff; Gewerbe- und Fürsorgedepartement des Kantons Obwalden, in VVGE OW, Bd. XII, Nr. 31; Gomm/Stein/Zehntner, Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 78 ff.; Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, in AJP 1995 S. 184).
Der Rekurs bezüglich der unentgeltichen Rechtspflege im Strafuntersuchungsverfahren ist demnach unbegründet und ist abzuweisen.