Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
96.97.09 • REB UR 96.97.09 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-strukturiert

96.97.09 — Declaratory Judgment on Equalization Payment Without Partition Inadmissible Without Requisite Federal Interest

Geschäftsnummer 96.97.09 (UR_REB_001_96-97-09_1997-05-06)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Kanton Uri — Kantonale Gerichte (CH-UR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A claim solely seeking a declaratory judgment regarding an equalization payment in inheritance matters, without simultaneously pursuing partition of the estate, is only admissible if a requisite interest in a declaratory judgment under federal law exists. The court reasoned that such an interest is generally absent when a legally enforceable claim for performance is available, as the purpose of a declaratory judgment is to resolve legal uncertainty where an immediate performance action is unavailable or where its continuation would be unreasonable for the claimant. In this specific case, the claimants possessed the option of filing a partition action, which could include the equalization claim as a performance or shaping request, and the ongoing uncertainty regarding only the equalization obligation, given the numerous other open inheritance issues and the ability to sue for performance, was not deemed unreasonable to the extent necessary to justify bypassing the mandatory performance action.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 604 ZGB; Art. 626 ff. ZGB — Art. 604 ZGB: The case concerns inheritance law and the claim for equalization, which is mentioned in the general subject header of the decision. Art. 626 ff. ZGB: The case concerns inheritance law and the claim for equalization, which is mentioned in the general subject header of the decision.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 604 ZGB

The case concerns inheritance law and the claim for equalization, which is mentioned in the general subject header of the decision.

Art. 626 ff. ZGB

The case concerns inheritance law and the claim for equalization, which is mentioned in the general subject header of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — 96.97.09

96/97 9 Erbrecht. Art. 604 und 626 ff. ZGB. Die Ausgleichungsklage ohne gleichzei- tige Erbteilungsklage ist nur zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse vorliegt. Wann ist das bundesrechtliche Feststellungsinteresse gegeben? Anwendungsfall. Obergericht, 6. Mai 1997, OG Z 96 3 (siehe 96/97 4)

Aus den Erwägungen:

3. Das Obergericht hat vorerst zu prüfen, ob die bloss auf Feststellung zielende Ausglei- chungsklage ohne gleichzeitige Erbteilungsklage zulässig ist. Gemäss Bundesgericht darf aus dem Umstand, dass die Ausgleichungsklage im Erbteilungsprozess erhoben werden kann und sie häufig eine partielle Erbteilungsklage mit selbständigem Rechtsbegehren darstellt, nicht der Schluss gezogen werden, ein Feststellungsinteresse sei stets gegeben. Das zum Bundesrecht gehörende und von diesem beschränkte Feststellungsinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein und ist als Prozessvoraussetzung, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzu- weisen. Es fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein voll- streckbares Urteil erwirkt werden kann; diesfalls ist auf die Feststellungsklage nicht einzutreten. Ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Behandlung wird hingegen bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben wer- den kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn für längere Zeit nicht auf Leistung oder nicht auf vollen Schadenersatz geklagt werden kann. Weil ein rechtsgestaltendes Teilungsurteil gleich wie ein auf eine Leistung erkennendes Urteil voll- streckbar ist, muss auch die Teilungsklage einer Feststellungsklage vorgehen (BGE in vorliegen- der Sache vom 20.12.1996, S. 4 m.H. [Die Redaktion: BGE 123 III 1 ff.]).

Würde vorliegend die Ausgleichungsklage ungeachtet der Tatsache, dass hier die Erbteilung noch bevorsteht, und ohne Nachweis der tatsächlichen Komponente des Feststellungsinteresses zugelassen, wäre möglich, was die Rechtsprechung verhindern wollte: Zwei selbständige aufein- anderfolgende Prozesse, von denen notwendigerweise erst der zweite die Erbteilung herbeizufüh- ren möchte. Ein Feststellungsinteresse wäre beispielsweise bei Vorliegen eines Erbteilungsvertra- ges gegeben, der unter Ergänzung der dem Richter unterbreiteten und von ihm entschiedenen Punkte vollstreckt werden könnte. Auch wäre eine bloss auf Feststellung zielende Ausgleichungs- klage zulässig, wenn die Erbengemeinschaft fortgesetzt werden soll, weil diesfalls notwendiger- weise nicht geteilt wird. Ebenso wäre die Ausgleichungsklage zulässig, wenn gesagt werden könnte, die Parteien vermöchten sich nach Vorliegen eines die Ausgleichungspflicht bejahenden Urteils mit hoher Wahrscheinlichkeit gütlich zu einigen. Ein hinreichendes Feststellungsinteresse kann aber nicht bloss mit dem noch nicht ausgeübten Wahlrecht nach Art. 628 Abs. 1 ZGB be- gründet werden. In diesem Fall ist ein alternatives Leistungsbegehren zu stellen, das sowohl dem Fall der Einwerfung des Vorempfanges als auch der blossen Anrechnung seines Wertes Rech- nung trägt. Bei (längst) liquiden Ansprüchen fehlt das Feststellungsinteresse, weil auf eine voll- streckbare Leistung geklagt werden kann. Im Zusammenhang mit der Erbteilungsklage geltend gemachte Ansprüche (Herabsetzung und Ausgleichung) müssen nicht in jedem Fall als Leistungs- begehren gestellt werden. Es geht jedoch nicht an, sie in Festellungsklagen zu kleiden mit der Fol- ge, dass bis zur endgültigen Erbteilung mehrere aufeinanderfolgende Prozesse geführt werden können (BGE in vorliegender Sache vom 20.12.1996, S. 5 ff. m.H.).

4. Die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, darf neues Vorbringen be- rücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist, hat jedoch die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (Art. 66 Abs. 1 OG). Gegen den neuen Entscheid ist die Berufung unabhängig vom Streitwert wiederum zulässig (Art. 66 Abs. 2 OG), denn nur auf diese Weise lässt sich über- prüfen, ob das kantonale Gericht sich wirklich an die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtes gehalten hat (Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisations- recht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 491). Es gilt daher nun inbesondere zu prüfen, ob das bundesrechtliche Feststellungsinteresse vorliegt. Als Prozessvoraussetzung ist dieses, wie bereits erwähnt, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen. Den Klägerinnen wäre die Erbteilungsklage als Leistungs- und als Gestaltungsklage zur Ver- fügung gestanden. Die aus den Akten sich ergebenden zahlenmässigen Berechnungen der Kläge- rinnen über die ihnen angeblich zustehenden erbrechtlichen Ansprüche hätten es ihnen erlaubt, die Vollzugsrechte, die letztendlich zum erstrebten Vermögenserwerb dienen, geltend zu machen (BGE 84 II 685 insbesondere 692 ff.). Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die in der Klage enthaltenen Eventualbegehren verwiesen. Mit der Feststellung der Ausgleichungspflicht hätten die Klägerinnen noch keinen vollstreckbaren Rechtstitel für den letztendlich erstrebten Vermögenser- werb in den Händen. Die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien würde durch die richterliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ausgleichungspflicht auch nur gerade in diesem Punkt behoben. Die übrigen Streitpunkte (Lidlohn, Nachlass der Mutter, vorgenommene Erbteilungshandlungen) blieben weiterhin offen. Angesichts der Dauer des Verfah- rens, Tod des Vaters im April 1991 und Anhebung der Klage im Januar 1992, erscheint eine ge- wisse Fortdauer der Ungewissheit über die Ausgleichungspflicht für die Klägerinnen als nicht un- zumutbar. Nicht nur wird dies von den Klägerinnen nicht geltend gemacht, sondern boten diese im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens auch immer wieder Hand zu Vergleichsbemühungen, die das Verfahren mitverzögerten, und es war insbesondere eine Klage auf Leistung bzw. Gestaltung, wie erwähnt, nicht ausgeschlossen. Es kann auch nicht gesagt werden, die Parteien vermöchten sich nach Vorliegen eines die Ausgleichungspflicht regelnden Urteils mit hoher Wahrscheinlichkeit gütlich zu einigen. Vielmehr sind, wie ebenfalls schon erwähnt, weitere Streitpunkte offen, ver- schiedene Vergleichsbemühungen gescheitert und die Meinungsverschiedenheiten, wie die Kläge- rinnen selbst ausführen, grundsätzlicher Natur. Die Erbengemeinschaft soll auch nicht fortgesetzt werden, so dass diesfalls notwendigerweise nicht geteilt würde. Vielmehr haben bereits zumindest gewisse Erbteilungshandlungen stattgefunden. Weiter wird auch in diesem Zusammenhang auf die Eventualbegehren der Klage verwiesen.

Gesagtes erhellt, dass vorliegend das bundesrechtliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.