96.97.06 — Spousal Support Calculation: Obligor's Minimum Subsistence vs. Recipient's Earning Capacity
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court addressed principles for calculating spousal support under Art. 145 of the Civil Code, specifically concerning the obligated spouse's minimum subsistence level, which must align with debt enforcement standards, and found the lower court erred by inadequately establishing factual assumptions regarding both parties' needs and potential income. The court reasoned that while the obligated party must retain their debt-enforcement minimum (calculated here based on guidelines to be CHF 4,765 monthly), the lower court failed to properly account for the recipient spouse's capacity for hypothetical income (assessed here at a minimum of CHF 2,200 monthly), outstanding loan obligations that served joint spousal interests, and tax liabilities, ultimately concluding that a CHF 900 monthly support payment was unjustified as neither spouse generated a surplus when their respective extended needs were considered against their realistic income capabilities.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThe provision establishing the basis for provisional spousal support, which the court used to rule that no spousal support should be granted.
The general legal basis governing the assessment of maintenance, cited in the initial context regarding principles for maintenance assessment.
Volltext des Entscheids — 96.97.06
96/97 6 Familienrecht. Art. 145 ZGB. Grundsätze für die Bemessung des Unterhalts im Rahmen von Art. 145 ZGB. Obergericht, 10. September 1996, OG Z 96 13 Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht ab (siehe 96/97 5 und 7).
Aus den Erwägungen:
5. Der Rekurrent rügt, die Vorinstanz sei in tatsachenwidriger Weise davon ausgegangen, sein Zwangsbedarf bliebe unangetastet.
a) Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass bei der vorsorglichen Regelung des Unterhalts gemäss Art. 145 Abs. 2 ZGB dem alimentenpflichtigen Gatten der betreibungsrechtliche Notbedarf zu belassen ist (vgl. BGE 121 III 303 E. 5b, BGE 5P.526/1994 vom 18.04.1995, in SJZ 91/1995 S. 292 Nr. 29/4). Besteht doch ein praktisches Interesse - nicht zuletzt auch des anderen Ehegatten -, dem alimentenpflichtigen Ehegatten zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen und damit nicht zum vornherein sämtliche Anreize zur Erhöhung des Arbeitswillens zu beseitigen (a.a.O.). Die Vorinstanz unterlässt es jedoch, im angefochtenen Entscheid ihre tatsäch- lichen Annahmen konkret darzulegen. Sie begnügt sich mit der Darstellung der Rechtslage. Dies erschwert das Überprüfen der vom Gericht getroffenen Tatsachenannahmen.
b) Das gesetzlich geschützte Existenzminimum ist zwar in jedem Fall nach Ermessen festzu- setzen, die von den kantonalen Aufsichtsbehörden sowie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz aufgestellten Richtlinien sind dabei aber wesentliche Grundlage. Sie stellen eine rechtsgleiche Behandlung sicher. Ein Abweichen hiervon muss im Einzelfall begründet sein. Gestützt auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz per 1. Januar 1994 hätte die Vorinstanz unter Beizug der ihr vorliegenden Unterlagen den betreibungsrechtlichen Notbedarf wie folgt bestimmen müssen:
1. monatlicher Grundbetrag - für alleinstehenden Schuldner Fr. 1'010.-- - für Sohn A. Fr. 275.-- - für Sohn B. Fr. 195.-- Total Fr. 1'480.--
2. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag - Liegenschaftsaufwand (Hypothekarzins) Fr. 2'740.-- - Heizkosten Fr. -.-- - Sozialbeiträge/ Versicherungen Krankenkassen (obligatorisch) Fr. 243.-- Gebäudeversicherung Fr. 79.-- Mobiliar-/Haftpflichtversicherung Fr. 19.-- - Radio-/TV-/Telefonabonnemente Fr. 64.-- - Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 140.-- Total Fr. 3'285.-- Total betreibungsrechtlicher Notbedarf Fr. 4'765.--
Demgegenüber erzielt der Rekurrent gemäss den eigenen Angaben vor Vorinstanz ein monat- liches Einkommen von Fr. 5'220.-- (monatliches Nettoeinkommen Y. AG: Fr. 4'220.--; monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Fr. 1'000.--).
Es ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent gemäss den der Vorinstanz vorliegenden Be- weismitteln einen Einkommensüberschuss von rund Fr. 450.-- erzielt. Die Vorinstanz musste somit entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht davon ausgehen, dass in sein betreibungsrechtli- ches Existenzminimum eingegriffen werde. Auch wenn man der Vorinstanz ein gewisses Ermes- sen bei der Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zubilligt, so hätte sie der Rekursgegnerin aber aufgrund der Akten und der von ihr selbst aufgezeigten Rechtslage nicht eine Unterhaltsrente im Umfang von Fr. 900.-- zusprechen dürfen.
6. Der Rekurrent macht geltend, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Unterhaltsbei- trages das Darlehen bei der X. Bank, die Steuerschuld und die Tatsache, dass die Kinder bis auf weiteres unter seiner Obhut stehen, in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt habe. Zudem sei es vorliegend der Rekursgegnerin zuzumuten, für den eigenen Unterhalt (vollständig) aufzukommen. a) Zwar hält die Vorinstanz fest, es sei nicht auf die tatsächlichen Einkommen eines Ehegat- ten abzustellen, sondern auf dasjenige, das er bei gutem Willen erzielen könnte (hypothetisches Einkommen). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich aber nicht entnehmen, wie hoch die Vorin- stanz das hypothetische Einkommen der Rekursgegnerin veranschlagt. Ebensowenig ist erkenn- bar, von welchem Notbedarf der Parteien ausgegangen wird, ob das Darlehen der X. Bank, die Obhutsverhältnisse und die Steuerbelastung berücksichtig sind.
b) Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruches im Sinne von Art. 145 Abs. 2 ZGB ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wobei die bisherige Lebenshaltung die obere Schranke des Unterhaltsanspruches bildet (vgl. BGE 5P.357/1992 vom 12. November 1992, in AJP 1993 S. 201). Zu vergleichen ist der um die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie übliche Versiche- rungsprämien erweiterte Notbedarf beider Gatten (BGE 114 II 304 E. 3d, 394 f. E. 4b) Ein hypo- thetisches Einkommen ist anzurechnen, soweit ein Gatte mit den nach den Umständen zumutba- ren Anstrengungen mehr zu verdienen vermöchte, als er tatsächlich verdient (BGE 117 II 17 E. 1b, 110 II 117 E. 2a; ZR 1988 Nr. 113). Dabei gilt zu beachten, dass der bisher den Haushalt führende Gatte, soweit nötig und nach den Umständen zumutbar, nun auch einem Erwerb nachzugehen hat (BGE 114 II 17 E. 5, 301 E. 3). Wenn sich eine Partei in einem Punkt (z.B. bei der Wohnung) er- heblich einschränkt, hat sie Anspruch darauf, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden. Die Berücksichtigung eines hypothetischen Notbedarfs ist demnach gleicherweise zulässig wie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (ZR 1988 Nr. 114). Schulden und Darlehen sind soweit zu berücksichtigen, als diese den Interessen beider Gatten gedient haben (SJZ 87/1991 358 Nr. 56/1). Insbesondere ist die zu leistende Zinszahlung zum Notbedarf desjeni- gen Ehegatten zu zählen, der diese tatsächlich begleicht. Die Pflicht zur Tilgung von Verpflichtun- gen gegenüber Dritter geht jedoch grundsätzlich der Unterhaltspflicht nach (Rep 1985 93). Demje- nigen Ehegatten, der die Obhut der Kinder inne hat, steht grundsätzlich ein Kinderunterhaltsbeitrag zu. Ein Verzicht auf einzelne Unterhaltsbeiträge ist zulässig, sofern dadurch die Kindesinteressen nicht offensichtlich missachtet werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N 52 zu Art. 176). Bei der Bemessung des erweiterten Notbedarfes des Obhutberechtigten sind zumindest der betreibungsrechtliche Grundbetrag für die Kinder und durch die Kinder be- dingte Zuschläge (z.B. Versicherung) zu berücksichtigen. Solange die Kinder beim obhutberech- tigten Elternteil wohnen, hat dies allenfalls Einfluss auf den ihm/ihnen zustehenden Umfang des Wohnraumes. Bleibt ein Überschuss, so ist jeder Gatte daran zur Hälfte zu beteiligen (BGE 114 II 31 E. 7, 111 II 106 f. E. 3c). Bei Unterdeckung des Bedarfs sind die Einbussen grundsätzlich von allen Familienmitgliedern gleicherweise hinzunehmen (Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., Art. 176 N 25), wobei dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten der minimale Existenzbedarf zu belas- sen ist (vgl. E. 5a).
aa) Die Rekursgegnerin ist erst 42-jährig und war in den letzten Jahren gemäss eigenen An- gaben berufstätig. Wenn auch zur Zeit arbeitslos, ist sie im Besitze einer Ausbildung und hat keine Kinder zu betreuen. Es ist ihr daher zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. hierzu BGE 114 II 9 = Pra 77/1988 Nr. 166; BGE 114 II 17 E. 5, 301 E. 3). Unter den nach den Umstän- den zumutbaren Anstrengungen hat die Rekursgegnerin zweifelsfrei die Möglichkeit mindestens Fr. 2'200.-- im Monat zu verdienen. Bei der Rekursgegnerin ist somit von einem hypothetischen Einkommen von mindestens Fr. 2'200.-- auszugehen.
bb) Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Rekursgegnerin beträgt rund Fr. 1'660.-- (Grundbetrag: Fr. 1'010.--; Sozialversicherungsbeiträge: Fr. 130.--; Hausrat- /Haftpflichtversicherung: Fr. 19.--; Miete im ...: max. Fr. 500.-- [gerichtsnotorisch]). Hinzu kommen die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie allenfalls weitere übliche Versicherungsprämien. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Rekursgegnerin kann vorliegend davon ausgegan- gen werden, dass sie sich bei der Wohnung im Vergleich zur Situation vor Aufhebung des gemein- samen Haushalts erheblich eingeschränkt hat, mithin bei der Wohnung von einer, wenn auch fran- kenmässig nicht allzu hohen, zusätzlichen hypothetischen Aufwendung auszugehen ist.
cc) Der in E. 5b festgestellte betreibungsrechtliche Zwangsbedarfs von Fr. 4'765. -- ist für die Bemessung des erweiterten Notbedarfs des Rekurrenten um die tatsächlich von ihm zu leistenden und geleisteten Darlehenszahlungen von Fr. 500.--, den Steuern und Versicherungen und allen- falls einem weiteren Betrag für die Kinderbetreuung zu erweitern. Denn es wurde vom Rekurrenten in glaubhafter Weise dargetan, dass das Darlehen bei der X. Bank den Interessen beider gedient hat. Die Steuern dürften aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eher höher beim Rekurrenten als bei der Rekursgegnerin liegen.
Diesem erweiterten Notbedarf steht ein Einkommen von Fr. 5'220.-- gegenüber. Es ist somit festgestellt, dass die Ehegatten gemeinsam keinen Überschuss erzielen. Beide vermögen beim Aufbringen der unter den Umständen zumutbaren Anstrengungen ihren erweiterten Notbedarf per- sönlich nahezu im gleichen Umfang zu decken.
7. Aus Gesagtem ist erhellt, dass die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig bzw. unvollständig festgestellt hat und mit dem Zusprechen einer Unterhaltsrente an die Rekursgegnerin im Umfang von Fr. 900.-- klar das Recht verletzt hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt aufzu- heben. Der Rekursgegnerin ist keine Unterhaltsrente zuzusprechen.