94.95.18 — Enforcement Officer Duty in Mortgage Foreclosure Payment Order Issuance
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertIn a debt enforcement proceeding seeking property foreclosure based on a mortgage, the enforcement officer must generally execute the request for a payment order without scrutinizing whether the legal prerequisites, specifically the existence of a mortgage right, are met, unless the creditor's own submission indicates the impossibility of such a right; consequently, the officer was obligated to issue the payment order because the creditor's application provided no indication that a mortgage could not exist on the property, and any dispute regarding the property's specific status or the validity of the mortgage right must be raised by the third-party owner through objection or subsequent ordinary legal proceedings.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision establishes the principle that the enforcement officer should generally proceed with a request for enforcement by way of mortgage foreclosure without questioning the existence of the pledge, unless the debtor's own statements clearly indicate that no pledge can exist.
Volltext des Entscheids — 94.95.18
94/95 18 Art. 151 SchKG. Betreibung auf Grundpfandverwertung. Der Betreibungs- beamte hat grundsätzlich nicht darüber zu befinden, ob die gesetzlichen Vorausset- zungen (Bestehen eines Pfandrechtes) gegeben sind, sondern das Begehren ohne weiteres zu vollziehen, es müsste denn aus den eigenen Angaben des Betreibenden hervorgehen, dass kein Pfandrecht gegeben sein kann. Obergericht, 9. Oktober 1995, OG-SchKG-6/95
Aus den Erwägungen:
3. Der Betreibungsbeamte hat gestützt auf das Betreibungsbegehren vom Kanton Uri den angefochtenen Zahlungsbefehl ausgestellt. Der Betreibungsbeamte hat grundsätzlich nicht dar- über zu befinden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (Bestehen eines Pfandrechts) gegeben sind, sondern das Begehren ohne weiteres zu vollziehen, es müsste denn aus den eigenen Anga- ben des Betreibenden hervorgehen, dass kein Pfandrecht gegeben sein kann (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 34 Rz 16; BGE 49 III 180; 105 III 120). Die Angaben des Betreibenden im Betreibungs- begehren geben keine Anhaltspunkte für eine Annahme, dass auf dem Grundpfandobjekt HB 2624, X., kein Pfandrecht liegen kann. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass das gesetzli- che Pfandrecht i.S. von Art. 17 Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG, RB 3.2231) an einem Grundstück der SBB zum vornherein gesetzlich undenkbar sei, verkennt er, dass nicht alle Grundstücke der SBB zwingend dem Verwaltungsvermögen des Bundes zuzuorden sind. Grund- stücke können durchaus auch dem Finanzvermögen zugeordnet werden. Derartige Grundstücke können der Zwangsvollstreckung unterliegen; mithin sind Pfandrechte an derartigen Grundstücken zulässig. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die konkrete Zuordnung von HB 2624, X., sind im Beschwerdeverfahren irrelevant, da - wie bereits ausgeführt - der Betrei- bungsbeamte grundsätzlich nicht darüber zu befinden hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Grundpfandverwertung gegeben sind, sondern das Begehren ohne weiteres zu vollziehen hat, es müsste denn aus den eigenen Angaben des Betreibenden hervorgehen, dass kein Pfand- recht gegeben sein kann. Dies allein ist entscheidend. Der Betreibungsbeamte durfte somit die Ausstellung des Zahlungsbefehls aufgrund der An- gaben des Gläubigers nicht verweigern; vielmehr war er zu dessen Ausstellung verpflichtet. Denn gestützt auf die Angaben des Gläubigers im Betreibungsbegehren erscheint ein Pfandrecht an HB 2624, X., zumindest als möglich. Dies bestätigen zudem die im Beschwerdeverfahren von der Be- schwerdeführerin und dem Gläubiger dargelegten grundlegenden unterschiedlichen Auffassungen hierzu. Will ein Dritteigentümer den Bestand des Pfandrechts bestreiten, so hat er Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 105 III 120 m.H.). Die Beseitigung des Rechtsvorschlages erfolgt auf Klage des Gläubigers hin im ordentlichen Prozessverfahren, gegebenenfalls im Rechtsöffnungsverfahren. Aus Gesagtem erhellt sich, dass die Beschwerde von den SBB abzuweisen ist.