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94.95.12 • REB UR 94.95.12 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-strukturiert

94.95.12 — Discretionary Residence Permit Refusal Not Subject to Full Judicial Review

Geschäftsnummer 94.95.12 (UR_REB_001_94-95-12_1995-12-14)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Kanton Uri — Kantonale Gerichte (CH-UR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court held that the granting or refusal of a residence permit is generally a matter of administrative discretion, not a matter of right, unless specific exceptions based on human rights conventions or other statutes apply, none of which were established by the appellant. Because the decision was discretionary and the appellant did not allege any specific legal violations such as abuse or excess of discretion, an administrative court appeal based solely on the perceived inappropriateness of the decision was inadmissible under the relevant procedural law, as the court was neither the first appellate instance nor reviewing under unrestricted authority.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 57 Abs. 4 VRPV; Art. 4 ANAG — Art. 57 Abs. 4 VRPV: The appeal was dismissed because the court was not acting as the first instance or its decision was not subject to unrestricted review by a federal court, as required by this provision for appealing based merely on inappropriateness. Art. 4 ANAG: Cited as the basis for the general discretionary power of the authorities regarding the granting of residence permits.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 57 Abs. 4 VRPV

The appeal was dismissed because the court was not acting as the first instance or its decision was not subject to unrestricted review by a federal court, as required by this provision for appealing based merely on inappropriateness.

Art. 4 ANAG

Cited as the basis for the general discretionary power of the authorities regarding the granting of residence permits.

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Volltext des Entscheids — 94.95.12

94/95 12 Art. 4 ANAG. Art. 57 Abs. 4 VRPV. Die Erteilung bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt in der Regel im Ermessen der Behörden. Ausnahmen unter denen ein Rechtsanspruch besteht. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichts- beschwerde wegen blosser Unangemessenheit. Obergericht, 14. Dezember 1995, OG-V-37/95

Aus den Erwägungen:

2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können neben der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes grundsätzlich nur Rechtsverletzungen gerügt werden (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 3 VRPV). Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur erhoben werden, wenn das Obergericht als erste Rechtsmittelinstanz handelt oder sein Urteil mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis an eine Bundesinstanz weitergezogen werden kann (Art. 57 Abs. 4 VRPV). a) Strittig ist vorliegendenfalls die Erteilung bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen steht regelmässig im Ermessen der Behörden (Art. 4 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR 142.20). Die Ausländerin oder der Ausländer hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf deren Erteilung. Rechtsansprüche ergeben sich vor allem aus Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der die Achtung des Familienlebens ga- rantiert (BGE 109 Ib 183 ff., 110 Ib 205, "Reneja-Praxis"; vgl. auch BGE 120 Ib 22 ff., 257 ff.). Die ausländische Person müsste in der Schweiz nahe Familienmitglieder haben. Ihr Familienmitglied in der Schweiz müsste zudem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben (Niederlassungsbewilligung genügt, nicht aber Aufenthaltsbewilligung; BGE 119 Ib 93 m.H.) und die familiäre Beziehung müsste tatsächlich gelebt sein. Ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthalts- bewilligung ergibt sich zudem aus Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Ehefrau oder den Ehemann, die unter 18-jährigen ledigen Kinder von Niedergelassenen (vgl. 115 Ib 97 ff., 118 Ib 153 ff., 119 Ib 81 ff.) und für ausländische Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers, wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 ANAG; BGE 118 Ib 145 ff., 119 Ib 417 ff. betr. Scheinehe). Anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach fünfjähriger ununterbrochener und ordnungsgemässer Anwesenheit, sofern kein Ausweisungs- grund vorliegt (Art. 28 Asylgesetz, SR 142.31). Der Beschwerdeführer beruft sich aber zur Haupt- sache auf Art. 13 lit. b und f, aber auch auf Art. 36 Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21). Diese angerufenen Bestimmungen begründen keinen Rechtsan- spruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGE 119 Ib 96). Auch vermag das Oberge- richt keinen der oben aufgeführten Rechtsansprüche zu erkennen. b) Vorliegendenfalls liegt der Entscheid betreffend die Aufenthaltsbewilligung somit im Ermes- sen der Behörde. Räumt ein Gesetz ein Ermessen ein, muss die Verwaltungsbehörde dieses pflichtgemäss ausüben und darf nicht einfach schematisch entscheiden, ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Andernfalls beginge sie bei der Ausübung des Er- messens eine Rechtsverletzung (Ermessensunterschreitung), die wiederum gerügt werden könnte. Rechtswidrig handelt eine Verwaltungsbehörde auch dann, wenn sie sich zwar formell an den Rahmen des eingeräumten Ermessens hält, aber Rechtsgrundsätze in der Ermessensausübung verletzt, beispielsweise wenn sie ihr Ermessen zu einem ganz anderen Zweck als zu dem vom Gesetz bestimmten ausübt (Ermessensmissbrauch; vgl. Art. 57 Abs. 2 lit. c VRPV). Weder macht der Beschwerdeführer eine derartige Rechtsverletzung geltend, noch ist eine solche erkennbar. c) Steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung rügt, bleibt zu prüfen, ob vorliegend wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Weder handelt das Obergericht als erste Rechtsmittelinstanz, noch ist sein Urteil mit unbe- schränkter Überprüfungsbefugnis an eine Bundesinstanz weiterziehbar (Art. 18 Abs. 1 ANAG; Art. 57 Abs. 4 VRPV). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.