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I 2024 91 • VG SZ I 2024 91 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

I 2024 91 — Disability Pension Appeal Regarding Impairment Calculation After Non-Occupational Accident

Geschäftsnummer I 2024 91 (SZ_VG_003_I-2024-91_2025-02-07)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Kanton Schwyz — Kantonale Gerichte (CH-SZ)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court reviewed an appeal against a decision that denied a claim for a disability pension following a non-occupational accident that resulted in a severe foot fracture, after prior acceptance of treatment and disability compensation. The appeal focused solely on the non-granting of a disability pension of at least 10% because the appellant argued the calculated impairment deduction (10%) applied by the insurer to the statistically derived hypothetical income was too low, requesting an additional deduction for the inability to perform his former strenuous work and for his residency status. The court reasoned that the appellant was not entitled to an automatic 10% deduction merely because statistical tables were used for the hypothetical income, nor was the inability to perform his former strenuous job a basis for an additional impairment deduction, as the calculation method inherently accounts for the shift to less strenuous work; since the defined capacity profile still allowed for a broad range of full-time work at the appropriate skill level, the insurer's overall 10% impairment deduction was deemed appropriate, resulting in an assessed invalidity degree below the 10% threshold required for a pension, and thus the appeal was dismissed.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 ATSG; Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 61 lit. g ATSG — Art. 18 Abs. 1 UVG: Basis for the claim to an invalidity pension, which the court ultimately denied. Art. 16 ATSG: Substantive legal basis used for determining the degree of disability by comparing the hypothetical valid income with the hypothetical invalid income. Art. 61 lit. fbis ATSG: Provision used for the decision not to levy court costs because the appeal was unsuccessful.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 18 Abs. 1 UVG

Basis for the claim to an invalidity pension, which the court ultimately denied.

Art. 16 ATSG

Substantive legal basis used for determining the degree of disability by comparing the hypothetical valid income with the hypothetical invalid income.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Provision used for the decision not to levy court costs because the appeal was unsuccessful.

Art. 61 lit. g ATSG

Provision used to deny the appellant's claim for party compensation due to the unsuccessful appeal.

Art. 42 BGG

Procedural provision cited for the right to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82ff. BGG

Procedural provisions cited for the right to appeal in matters of public law to the Federal Supreme Court.

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Volltext des Entscheids — I 2024 91

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2024 91

Entscheid vom 7. Februar 2025

Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz,

Gegenstand Unfallversicherung (UV-Rente) Sachverhalt:

A. A.________ (Jg. 1982) war aufgrund seiner Vollzeit-Anstellung als Garten- arbeiter der Firma C.________ bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 31. Oktober 2021 ausserberuflich einen Wäschekorb tragend eine Treppe hinunterstieg und stürzte (Suva-act. 1). Gemäss Austrittsbericht des Spitals vom 3. November 2021 wurden die Diagnosen einer Calcaneusfraktur rechts Sanders Typ 3AC, eines geschlossenen Weichteilschadens Grad 2-3 Fuss rechts sowie eines Kompartement-Syndroms gestellt, was eine operative Versorgung am 1., 3. und 9. November 2021 notwendig machte (Suva-act. 9 - 12). Die Suva anerkann- te ihre Leistungspflicht für diesen Nichtberufsunfall (Suva-act. 4).

B. Nachdem der Versicherungsmediziner Dr.med. D.________ (FMH für Chir- urgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie) mit ärztlicher Aktenbeurtei- lung vom 25. August 2023 feststellte, von weiteren Behandlungen sei keine we- sentliche Besserung zu erwarten, ein Zumutbarkeitsprofil definierte und den Inte- gritätsschaden schätzte (Suva-act. 125), teilte die Suva A.________ mit Schreiben vom 28. September 2023 die Einstellung der Heilbehandlung per 30. September 2023 und die Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2023 mit (Suva- act. 146). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde ein Anspruch auf eine Rente verneint und A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20% zugesprochen (Suva-act. 172).

C. Am 22. Januar 2024 erhob A.________ Einsprache mit den Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung vom 06.12.2023 sei aufzuheben. 2. Die Heilkosten- und UV-Taggeldleistungen seien nicht per 30.09.2023 resp. nicht per 31.12.2023 einzustellen, sondern über die genannten Daten hinaus ungeschmälert auszurichten. 3. Eventuell sei dem Einsprecher eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10% auszurichten. 4. Dem Einsprecher sei eine höhere Integritätsentschädigung als bloss 20% zuzu- sprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.

Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 wies die Suva die Einsprache ab.

D. A.________ lässt am 5. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26.11.2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine UV-Rente von mindestens 10% zuzusprechen. 2 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA.

Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2025 beantragt die Suva die vollumfängli- che Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 26. November 2024. Mit Replik vom 23. Januar 2025 hält der Beschwerde- führer an seinen Beschwerdeanträgen fest; die Anträge der Vorinstanz seien ab- zuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Einsprache vom 22. Januar 2024 forderte der Beschwerdeführer noch die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2023, die Weiterausrichtung von Heilkosten über den 30. September 2023 und der Taggelder über den 31. De- zember 2023 hinaus, eine Rente von mindestens 10% sowie eine Integritätsent- schädigung bei einer Integritätseinbusse von mehr als 20% (vgl. Ingress Bst. C). Nach Abweisung der Einsprache ist vor Verwaltungsgericht einzig noch der Ren- tenanspruch strittig, wogegen der Fallabschluss und die Taggeld- und Heilkos- teneinstellung sowie die Integritätsentschädigung unbestritten und somit in Rechtskraft erwachsen sind. Nachfolgend zu prüfen ist somit einzig, ob die Suva mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die verfügte Ablehnung eines Ren- tenanspruches zu Recht bestätigt hatte.

2.1 Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10% invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

2.2 Aufgrund der Angaben der letzten Arbeitgeberin ermittelte die Suva ein Va- lideneinkommen von Fr. 65'000 (Suva-act. 149 - 156, 167, 172). Dieses Validen- einkommen wird seitens des Beschwerdeführers als rechtens beurteilt und ist nicht strittig (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 6).

3 2.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er- werbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht- sprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Ur- teil BGer 8C_628/2021 vom 23.1.2023 E. 3.2). Es sind dabei grundsätzlich die für den massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten statistischen Daten zu verwenden, wobei diesbezüglich der Zeitpunkt des Einspracheent- scheids massgebend ist, was auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gilt (BGE 143 V 295 E. 2.3, 4.1.3 und 4.1.4; Urteil BGer 8C_235/2023 vom 14.11.2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3.2 Die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers wurde ihm per 31. Dezember 2023 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Vi-act. 138). Dass er seither eine neue Arbeitstätigkeit aufgenommen hätte, ergibt sich weder aus den Akten, noch macht der Beschwerdeführer derlei geltend. Die Suva ermittelte daher das Invali- deneinkommen im Einspracheentscheid (Erwägung 5.5) anhand der LSE-Tabelle 2022, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer Total, was einem Monatsgehalt von Fr. 5'305 entspricht resp. unter Umrechnung der betriebsüblichen durchschnittli- chen Arbeitszeit von 40h auf 41.7h und unter Berücksichtigung der Nominalloh- nentwicklung 2023 (1.7%) einem Jahresgehalt von Fr. 67'493.80. Auch diese Ermittlung wird seitens Beschwerdeführer als zutreffend anerkannt und ist unbe- stritten (Beschwerde Rz. 9).

2.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Hintergrund der Kürzung ist die Forderung nach Ermittlung des möglichst konkreten hypothetischen Einkom- mens, was die Berücksichtigung verschiedener Faktoren (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad) bedingt, aufgrund derer die versicherte Person die verbliebene Ar- beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 148 V 174

4 E. 9.2.2; BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merk- male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 und 9.2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2).

2.4.2 Die Suva nahm vom ermittelten Tabellenlohn (Fr. 67'493.80) einen leidens- bedingten Abzug von 10% vor und setzte damit das Invalideneinkommen auf Fr. 61'626 fest (Suva-act. 172). Gemäss Beschwerdeführer habe die Suva zu Recht erkannt, dass ihm die angestammte schwere körperliche Tätigkeit nicht länger möglich sei. Aber selbst in angepassten Tätigkeiten bleibe er unfallbedingt erheblich eingeschränkt, weshalb der Leidensabzug von 10% zu niedrig ausge- fallen sei. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit die Höhe des leidensbe- dingten Abzuges.

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm ein allgemeiner Tabellenlohn- abzug von mindestens 10% zu gewähren, nachdem die Festsetzung seines Inva- lideneinkommens aufgrund der LSE-Tabelle erfolge. Dies leitet er daraus ab, dass der generelle Abzug bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne gemäss Invali- denversicherungsrecht (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961) auch in der Unfallversicherung An- wendung finden müsse. Dieser 10%-Abzug habe pauschal vom Tabellenlohn zu erfolgen. Der individuelle Leidensabzug komme noch dazu.

Weiter macht er geltend, er sei aufgrund des definierten Zumutbarkeitsprofiles - welches er inhaltlich nicht, zumindest nicht substantiiert bestreitet - im Gegensatz zu gesunden Mitbewerbern in vielerlei Hinsicht aufgrund der Einschränkungen erwerblich stark benachteiligt. Rechtsprechungsgemäss seien alle Einschrän- kungen über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus abzugs- rechtlich erheblich, sofern, soweit und solange sie die versicherte Person bei Ausübung von Verweistätigkeiten zusätzlich behindern würden. Die angestamm- te Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich, weshalb bereits unter diesem Aspekt ein Tabellenabzug zwingend zu erfolgen habe. Selbst bei leichten Tätigkeiten werde er aufgrund des Zumutbarkeitsprofiles eingeschränkt sein. Es sei ihm daher nebst dem genannten pauschalen Abzug von 10% bei Anwendbarkeit der LSE- Tabellenlöhne ein zusätzlicher individueller Leidensabzug von mindestens 10% zu gewähren.

Sodann verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Bundesgericht habe jüngst einen leidensbedingten Abzug für Männer ohne Kaderposition mit einer C- Bewilligung bestätigt. Gemäss LSE Tabelle TA12 würden Männer ohne Kader-

5 funktion mit einer Niederlassungsbewilligung im Vergleich zum Gesamtdurch- schnitt tendenziell ein um rund 3% tieferes Einkommen erzielen. Die Differenz sei bei Personen mit B-Bewilligung tendenziell noch höher. Die Vorinstanz habe die- sen Faktor zwar berücksichtigt, es müsse aber mit den weiteren leidensbeding- ten Faktoren zu einem höheren Abzug als 10% führen, da der Abzug allein auf- grund des Aufenthaltsstatus mindestens 5% betragen müsse.

Insgesamt verlangt der Beschwerdeführer einen Abzug von mindestens 15% (in der Replik mindestens 20%), so dass das Invalideneinkommen maximal Fr. 57'369.70 betrage. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'630.30 und entspreche einem IV-Grad von gerundet 12%. Mithin habe er Anspruch auf eine Rente in mindestens diesem Ausmass.

3.2 Gemäss Suva erweist sich der gewährte Leidensabzug von 10% als sogar eher grosszügig, wobei es sich um einen Ermessensentscheid handle. Sei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszuge- hen, könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstän- de berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen seien. Dem Beschwerdeführer sei eine ange- passte Tätigkeit vollschichtig zumutbar; die Erfahrungen seiner bisherigen Tätig- keit könne er auch in angepassten Tätigkeiten nutzen. Dass er aus E.________ stamme und den Ausländerstatus B habe, sei bei der Leidensabzugsbemessung bereits berücksichtigt. Der Abzug von 10% sei angemessen.

3.3.1 Die Suva stellte für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit auf das folgende Zumutbarkeitsprofil ab (Suva-act. 172): Aus medizinischer Sicht sind dem Versicherten vollschichtig wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, gelegentlich stehend, selten gehend, zumutbar. Kein Arbeiten auf unebenem Gelände, auf Leitern oder Gerüsten. Keine Arbeiten in kniender, kauernder oder Hockeposition. Hebe- und Tragfähigkeit auf leicht bis mittelschwere Lasten beschränkt.

Die Suva stützte sich hierfür auf die ärztliche Beurteilung von Dr.med. D.________ vom 25. August 2023 ab (Suva-act. 125). Dieses Zumutbarkeitspro- fil wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. In Berücksichtigung der in den Akten liegenden Arztberichte (so namentlich die Sprechstundenberichte der F.________ (Klinik) vom 9.8.2023 [Suva-act. 121], 12.10.2023 [Suva-act. 148], 29.11.2023 [Suva-act. 164], 7.10.2024 [Suva-act. 202] sowie des Spitals G.________ vom 1.9.2023 [Suva-act. 133], 15.11.2023 [Suva-act. 158]), in wel- chen USG-Beschwerden bei längerer Belastung beschrieben werden, aufgrund des geringen Leidensdrucks mit einer operativen Versorgung Zurückhaltung zu üben sei und beruflich eine Veränderung weg vom zu anstrengenden Gartenbau

6 hin zu Tätigkeiten mit so gut wie möglicher Entlastung des rechten Fusses emp- fohlen wird, ist dieses Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und schlüssig. Ob Dr.med. H.________ anlässlich der Sprechstunde vom 20. Juli 2022 (Suva-act. 64) zur Überzeugung gelangte, Vollbelastung sei möglich (wie die Vorinstanz ausführte) oder dies lediglich unter 'Procedere' festhielt und eine Vollbelastung noch in weiter Ferne lag (wie der Beschwerdeführer replizierend geltend macht), kann in Anbetracht des Fallabschlusses erst über ein Jahr später dahingestellt bleiben; in keinem Fall vermag der Bericht am Zumutbarkeitsprofil per Fallab- schluss irgendwelche Zweifel zu erwecken. Und wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, gemäss Dr.med. D.________ bestehe das Risiko einer einge- schränkten Belastbarkeit und es werde zu einer Arthrodese kommen (Replik S. 5), so ändert auch dies am zitierten Zumutbarkeitsprofil nichts. Denn dieses stammt von eben diesem Dr.med. D.________, welcher das Profil aufgrund sei- ner Beurteilung formulierte.

3.3.2 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist bei diesem Zumutbar- keitsprofil, welches dem Beschwerdeführer eine weitere Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zulässt, die Anwendung der LSE-Tabelle 2022, TA1, Kompetenzni- veau 1, Total Männer, zutreffend, weshalb auch dies seitens Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird.

3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne ei- nen automatischen pauschalen Abzug von 10% fordert, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist wohl zutreffend, dass sich die Ermittlung des Invaliditätsgrades sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung auf die- selbe Grundlage von Art. 16 ATSG stützt. Diese identische Rechtsgrundlage kann indes nicht bedeuten, dass die in der Invalidenversicherung eingeführte Spezialbestimmung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit dem 1.1.2024 in Kraft stehenden Fassung) unbesehen auch in der Unfallversicherung zu übernehmen wäre. Hiergegen spricht allein schon die Tatsache, dass dies bei jeder Anwen- dung der LSE-Tabellenlöhne unbeachtlich des Einzelfalles immer zu einem Ren- tenanspruch führen würde, da dieser ab einem Invaliditätsgrad von 10% besteht (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG), was dann somit immer der Fall wäre. Dies im Gegen- satz zur Invalidenversicherung, wo ein Anspruch erst ab einem IV-Grad von 40% gegeben ist (vgl. Art 28b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959). Zum andern war die Regelung gemäss IVV als eine Schematisierung und Pauschalisierung des Abzuges im Sinne einer Verein- fachung beabsichtigt und nicht als 10%iger Abzug zusätzlich zum Abzug gemäss bis dahin aktueller Rechtsprechung unter Berücksichtigung der verschiedenen Kriterien. Daran ändert auch Urteil BGer 8C_823/2023 (vom 8.7.2024) nichts,

7 wonach bezüglich zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung er- gänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen ist (E. 10.6). Denn damit wurde einzig dem ausschliesslichen, pauschalen Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV eine Absage erteilt, nicht aber verlangt, es sei dieser Pau- schalabzug vorzunehmen und zusätzlich ein Abzug anhand der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze. Gemäss Bundesgericht ist ergänzend auf die bis- herigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzu- greifen, wenn aufgrund der gegebenen Fallumstände Bedarf an einer über den Teilzeitabzug hinausgehenden Korrektur besteht (Urteil BGer 8C_91/2024 vom 11.11.2024 E. 5.2). Schliesslich wurde in jenem Urteil auch angesprochen, dass die vom Verordnungsgeber der IV aufgestellte Regelung "schwer vorstellbar" un- besehen auf die Unfall- oder Militärversicherung übertragen werden kann (Urteil BGer 8C_823/2023 vom 8.7.2024 E. 10.3). Der vom Beschwerdeführer verlangte (zusätzliche) pauschale Abzug von 10% kann somit nicht gewährt werden. Viel- mehr bleibt es dabei, den leidensbedingten Abzug anhand der bisherigen Recht- sprechungsgrundsätze festzulegen.

3.3.4 Ebensowenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er einen 10%igen Leidensabzug fordert allein aufgrund der Tatsache, dass ihm die ange- stammte, körperlich schwere Arbeit im Gartenbau nicht mehr möglich ist. Das In- valideneinkommen ist nicht anhand einer nicht mehr möglichen Erwerbstätigkeit zu ermitteln und der Leidensabzug hat Faktoren zu berücksichtigen, aufgrund de- rer die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit (nicht der bisherigen) gleichwohl nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die Unmög- lichkeit der Fortführung der bisherigen Tätigkeit ist kein solcher Faktor. Die Tat- sache, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, wird in der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Gegenüberstellung von Validen- und In- valideneinkommen berücksichtigt.

3.3.5.1 Der Beschwerdeführer fordert einen Abzug von 10%, weil er aufgrund der Einschränkungen im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern in vielerlei Hin- sicht erwerblich stark benachteiligt sei. Selbst bei leichten Tätigkeiten werde er aufgrund des Zumutbarkeitsprofiles eingeschränkt sein, weshalb rechtspre- chungsgemäss ein Abzug zu gewähren sei.

3.3.5.2 Gestützt auf Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG bildet Referenz- punkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Ge- gensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt

8 dient auch dazu, den Leistungsbereich der Unfallversicherung von jenem der Ar- beitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Der ausgeglichene Arbeits- markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeits- angebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 m.w.H.).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das medizinische Anforderungs- und Belas- tungsprofil praxisgemäss eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutre- tende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) ein- gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kom- men. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Be- tracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit ei- nem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die per- sonen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn (Urteile BGer 8C_359/2024 vom 20.12.2024 E. 4.3.1; 8C_91/2024 vom 11.11.2024 E. 5.3 m.w.H.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die versicherte Person etwa auch hinsichtlich einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit zusätzlich eingeschränkt ist, weshalb sich diesfalls die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigt (Urteile BGer 8C_683/2023 vom 18.4.2024 E. 5.4.2; 8C_74/2022 vom 22.9.2022 E. 4.4.2). Hingegen rechtfertigt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin kör-

9 perlich schwere Arbeit zu verrichten, keinen zusätzlichen leidensbedingten Ab- zug (Urteil BGer 8C_629/2021 vom 24.3.2022 E. 4.1.4).

3.3.5.3 Das vorliegend massgebliche Zumutbarkeitsprofil ist einerseits unbe- stritten und anderseits aufgrund der medizinischen Berichte auch schlüssig (vgl. oben E. 3.3.1). Es mutet dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine ganztägige Erwerbstätigkeit zu. Angepasst sind sämtliche wechselbelastenden Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend, gelegentlich stehend, selten gehend aus- geübt werden können. Ausgeschlossen sind nur Arbeiten auf unebenem Gelän- de, auf Leitern oder Gerüsten sowie Arbeiten in kniender, kauernder oder Hock- eposition. Von der Hebe- und Tragfähigkeit ausgenommen sind nur höhere als mittelschwere Lasten. Damit aber bestehen beim Beschwerdeführer keine quali- tativen Einschränkungen, welche das Spektrum der ihm zumutbaren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 (das eine Vielzahl leichter Tätigkeiten umfasst) relevant einschränken würden. Der Beschwerdefüh- rer selbst belässt es denn auch bei der unsubstantiierten Behauptung, wonach er selbst bei leichten Tätigkeiten eingeschränkt sein soll. Aus den verschiedenen Arztberichten ergibt sich einzig, dass ihm die schwere Arbeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar ist und er den rechten Fuss schonen soll, weshalb eine berufliche Neuorientierung angezeigt sei. Dass er bei dieser Neuorientierung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen wesentlich und über das erwähnte, breite und ganztägige Arbeit zulassende Zumutbarkeitsprofil hinaus eingeschränkt sein soll, ergibt sich hingegen nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Be- schwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg würde verwerten können.

3.3.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aufgrund sei- nes ausländerrechtlichen Status (Aufenthaltsbewilligung B) ein Abzug von min- destens 5% zu gewähren. Den Faktor "Ausländerrechtlicher Status" anerkennt auch die Suva, wie sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ausdrück- lich ergibt (Suva-act. 208, E. 5.3).

Rechtsprechungsgemäss vermag der ausländerrechtliche Status in der Tat ein Kriterium darzustellen, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeits- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt infolge dieses Status möglicher- weise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten vermag (Urteil BGer 9C_360/2022 vom 4.11.2022 E. 4.3.2). Anhaltspunkte kann die LSE- Tabelle TA12 (monatlicher Bruttolohn, Schweizerinnen und Ausländer, privater Sektor, Schweiz) geben. Dergemäss beträgt der monatliche Medianlohn der schweizerischen und ausländischen Männer ohne Kaderfunktion Fr. 6'032, jener 10 der Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B (wie der Beschwerdeführer) Fr. 5'372 (LSE-Tabelle TA12, privater Sektor, Schweiz 2020). Die Lohndifferenz beträgt damit rund 11%. Dies allein vermag einen leidensbedingten Abzug indes noch nicht zu rechtfertigen und schon gar keinen von 11% (entsprechend der Lohndif- ferenz). Denn zum einen hätte dieser Faktor 'ausländerrechtlicher Status' einzu- fliessen in eine Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren und es ist ein Abzug in pflichtgemässem Ermessen gesamthaft, aber höchstens auf 25% festzusetzen (vgl. Urteil BGer 9C_360/2022 vom 4.11.2022 E. 4.4). Und zum andern liegt der eben genannte Tabellenlohn zwar tiefer als jener von Schweizern, aber noch immer höher als der im Rahmen der Invaliditätsbemessung berücksichtigte Zen- tralwert (vgl. oben E. 2.3.1), was einen leidensbedingten Abzug nicht zu rechtfer- tigen vermöchte (vgl. Urteil BGer 8C_301/2021 vom 23.6.2021 E. 6.3).

3.3.7 Weitere abzugsrelevante Faktoren macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Namentlich würden etwa die anerkannt schlechten Deutschkennt- nisse des Beschwerdeführers (vgl. Suva-act. 7, 167) keinen Abzug rechtfertigen, nachdem der statistische Medianlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) angewendet wurde (Urteil BGer 8C_48/2021 vom 20.5.2021 E. 4.3.4).

3.4 Damit aber ist der von der Suva gewährte leidensbedingte Abzug von 10% insgesamt nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich bei einem Valideneinkom- men von Fr. 65'000 und einem Invalideneinkommen (unter Berücksichtigung ei- nes 10%igen leidensbedingten Abzugs) von Fr. 61'626 eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'374 und damit ein Invaliditätsgrad von 5.19%. Entsprechend hat die Suva einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Verfahrensaus- gang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R; unter Beilage der Replik vom 23.1.2025) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 7. Februar 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 14. Februar 2025

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