I 2024 52 — Claimant v. Social Security Administration (Disability Pension Calculation)
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-generiertA claimant appealed the administrative rejection of their disability pension application, arguing that the administrative body incorrectly calculated both the baseline (valid) income and the subsequent (invalid) income by relying on an outdated salary table and applying an inappropriately high competency level (Level 3) based on a short tenure as a manager without the requisite formal qualifications. The court reasoned that while the claimant was correct that a recently updated salary table should be considered, the central issue was the correct competency level for income estimation; based on the claimant's primary career as an installer and lack of formal management qualifications, the court agreed that Level 3 was unjustified for both income calculations, but ultimately found that even using the lower competency levels supported by the claimant (Level 1 or 2) would result in an invalidity degree below the 40% threshold required for a pension, leading to the dismissal of the appeal.
Leitsatz / Regeste
KI-generiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertApplied to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Cited as the legal basis for filing an appeal against the decision to the Federal Supreme Court.
Volltext des Entscheids — I 2024 52
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I
I 2024 52
Entscheid vom 4. Dezember 2024
Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw F.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz,
Gegenstand Invalidenversicherung (Rente) Sachverhalt:
A. Am 2. Mai 2015 reichte E.________ (Jg. 1965) die Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente bei der IV-Stelle Schwyz ein (IV-act. 3). Im Rahmen der Ab- klärungen hat die IV-Stelle bei der ZVMB GmbH MEDAS Bern ein Gutachten eingeholt, das am 2. Oktober 2017 erstattet wurde. Nach negativem Vorbescheid vom 2. Mai 2018 (IV-act. 100) und Einwand von E.________ (IV-act. 104, 108, 113, 116) beauftragte die IV-Stelle die ZVMB GmbH MEDAS Bern mit einem Ver- laufsgutachten (IV-act. 131-136). Gestützt auf das am 8. April 2020 erstattete Verlaufsgutachten (IV-act. 156) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. April 2020 einen Anspruch auf Invalidenrente (IV-act. 160) und nach erfolgtem Einwand (IV-act. 164, 166) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2021 ab (IV-act. 181). Hiergegen reichte E.________ am 4. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, welche mit VGE I 2021 37 am 17. Novem- ber 2021 abgewiesen wurde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_33/2022 am 7. Februar 2022 ebenso wenig ein (IV- act. 207) wie auf ein darauffolgendes Revisionsgesuch (Urteil 9F_9/2022 vom 10.5.2022; IV-act. 224 und 227).
B. Am 16. Februar 2022 reichte E.________ der IV-Stelle einen weiteren ärzt- lichen Bericht ein und machte neue, bislang unberücksichtigt gebliebene ge- sundheitliche Beschwerden geltend (Schulter); er sei diesbezüglich in Behand- lung (IV-act. 200). Die IV-Stelle teilte E.________ am 4. März 2022 mit, seine Eingabe als Wiederanmeldung zu betrachten (IV-act. 208). Nach weiteren Ab- klärungen empfahl der RAD-Arzt Zentralschweiz am 7. November 2022, offene Fragen im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung neuerlich durch die ZVMB GmbH MEDAS Bern zu klären (IV-act. 241). Am 8. November 2022 informierte die IV- Stelle E.________ hierüber (IV-act. 245) und am 15. März 2023 informierte sie ihn über die Gutachter (IV-act. 271). Nachdem E.________ am 22. März 2023 sowohl gegen die Gutachterstelle als auch die vorgeschlagenen Gutachter oppo- nierte, bestätigte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 29. März 2023 die Gutachterstelle und Gutachter (IV-act. 269, 274, 277). Hiergegen erhob E.________ am 21. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (IV-act. 282). Mit VGE I 2023 34 vom 12. Juli 2023 hiess das Gericht die Beschwerde gut; die IV- Stelle wurde verpflichtet, den Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip zu ver- geben (IV-act. 299).
C. Am 15. August 2023 wurde der IV-Stelle die Zufallsvergabe des Gutach- tens an die SMAB AG St. Gallen mitgeteilt (IV-act. 306), worüber E.________ am 17. August 2023 informiert wurde (IV-act. 312). Am 22. November 2023 hat die
2 SMAB AG St. Gallen das bidisziplinäre Gutachten vorgelegt (IV-act. 334) sowie am 9. Januar 2024 eine Rückfrage beantwortet (IV-act. 337, 338). Mit Vorbe- scheid vom 31. Januar 2024 informierte die IV-Stelle E.________ über ihre Ab- sicht, das Begehren um eine IV-Rente abzulehnen (IV-act. 342). Am 15. Februar 2024 (ergänzt am 20. März 2024) liess E.________ Einwand erheben und die Zusprache einer Rente beantragen (IV-act. 345, 348). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 360).
D. Am 24. Juni 2024 lässt E.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben: I. RECHTSBEGEHREN
1. Die Verfügung vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei der Invaliditätsgrad neu zu bemessen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzuspre- chen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zu Las- ten der Vorinstanz. II. PROZESSUALE ANTRÄGE
4. Es seien die vorinstanzlichen Akten in das Verfahren zu edieren.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge inkl. MwSt. zu Lasten des Be- schwerdeführers. Mit Replik vom 14. Oktober 2024 resp. Duplik vom 30. Oktober 2024 halten die Parteien je an ihren gestellten Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit angefochtener Verfügung vom 23. Mai 2024 erwog die IV-Stelle, ge- samthaft bestehe aufgrund des Gutachtens der SMAB AG SG aus medizinisch- theoretischer Sicht mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine ge- genüber der letzten Verfügung vom 7. Mai 2021 (bestätigt durch VGE I 2021 37 am 17.11.2021) unveränderte Situation. In der bisherigen Tätigkeit werde eine Arbeitsfähigkeit von unverändert 70% attestiert, in einer angepassten Tätigkeit unverändert eine solche von 100%. Zumutbar seien Tätigkeiten mit maximal leichter bis mittlerer körperlicher Belastung, keine Nachtschichttätigkeiten. Weiter wurde ein Valideneinkommen gemäss Tabellenlohn (LSE 2020, Bereich Ener- gieversorgung [35], Kompetenzniveau 3, Männer, aufgerechnet auf 41.2 Std und indexiert) von Fr. 108'350.20 ermittelt, sowie ein Invalideneinkommen bei 70%
3 Arbeitsfähigkeit von Fr. 75'845.15, was einen Invaliditätsgrad von 30% ergab. Zugleich wurde der Invaliditätsgrad auch unter Berücksichtigung der IVV- Revision per 1. Januar 2024 ermittelt mit neuem Pauschalabzug von 10% (vgl. Art. 26bis Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961), was ein Invalideneinkommen von Fr. 68'260.35 resp. einen In- validitätsgrad von 37% ergab. Entsprechend wurde das Leistungsbegehren ab- gewiesen.
2. Vor Verwaltungsgericht bestätigt der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad zu Recht anhand von Tabellenlöhnen ermittelt habe. Aller- dings sei die Ermittlung selbst nicht korrekt erfolgt.
2.1.1 Bezüglich Valideneinkommen teilt der Beschwerdeführer die Berechnung gestützt auf die LSE, Kompetenzniveau 3 im Bereich Energieversorgung. Aller- dings sei Ende Mai 2024 eine neue LSE mit aktualisierten Zahlen veröffentlicht worden. Die IV-Stelle jedoch habe zu Unrecht noch die alten Daten berücksich- tigt. Unter Berücksichtigung der neuen Zahlen betrage das Valideneinkommen gemäss der anwendbaren LSE 2020 Fr. 108'669.35.
2.1.2 Fehlerhaft ist gemäss Beschwerdeführer auch das ermittelte Invalidenein- kommen. Die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 3 abgestellt; massgebend seien die Zahlen für das Kompetenzniveau 1. Die einzige Begrün- dung der Vorinstanz sei, dass das Verwaltungsgericht mit VGE I 2021 37 vom 17. November 2021 die Berechnung des Invalideneinkommens nach Kompe- tenzniveau 3 geschützt habe. Allerdings habe das Verwaltungsgericht damals nicht festgestellt, dies sei zwingend; im Gegenteil habe das Gericht eine Ver- gleichsrechnung mit Kompetenzniveau 1 vorgenommen. Es habe damals ange- nommen, bei einfachen Hilfstätigkeiten unterliege er keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Da auch hieraus kein Rentenanspruch resultiert habe, sei die Beschwerde abgewiesen worden. Heute sehe dies anders aus.
Gemäss Beschwerdeführer rechtfertige sich heute, auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. An seiner Tätigkeit als Betriebsleiter könne er heute nicht mehr an- knüpfen. Einerseits habe er bloss eine Ausbildung als Facharbeiter Installateur und keine Meisterprüfung, was das Tätigkeitsgebiet "Betriebsleiter Heizung" in- des verlangen würde. Zudem habe er die Betriebsleiterstelle nur während rund 2 Jahren (gemäss Beschwerdeschrift gar nur 5 ½ Monate) ausgeübt; auch habe es sich um eine betriebsinterne Beförderung gehandelt, obwohl er keine Meisterprü- fung aufweise, wie dies der freie Markt verlange. Zuvor sei er immer Heizungs- monteur, manchmal als bauleitender Heizungsmonteur, der ebenfalls auf der Baustelle die schwere Arbeit erledige, ohne administrative Aufgaben und ohne
4 Führungserfahrung gewesen. Die IV-Stelle vermische bauleitender Installateur und Betriebsleiter, was keinesfalls das Gleiche sei. Er weise keine besonderen Kenntnisse auf, die er auf dem freien Arbeitsmarkt lohnerhöhend verwerten kön- ne; er habe weder eine kaufm. Grundausbildung noch eine Verkaufslehre. War- um in einem Gutachten eine Managementausbildung erwähnt werde, wisse er nicht, habe er doch nie eine solche absolviert. Er verfüge ausserhalb seines er- lernten Berufes über keine besonderen Kenntnisse, welche die Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 3 rechtfertigen würden. Nach dem Zuzug in die Schweiz habe er lediglich die Weiterbildung als SolarProfi sowie einen Kurs als CAD- Zeichner absolviert. Ersteres stehe im Zusammenhang mit der Montage von So- larpanels, was ihm nicht mehr möglich sei; letzteres sei ein viertägiger Kurs ge- wesen in Zusammenhang mit dem Beruf als Heizungsmonteur, um up-to-date zu bleiben. Auch sei er nun schon seit nahezu 10 Jahren aus dem Berufsleben aus- geschieden; es sei unrealistisch, dass er erneut als Betriebsleiter arbeiten könne. Er werde keinen Lohn gemäss Kompetenzniveau 3 erzielen können, weshalb dieses zu Unrecht berücksichtigt worden sei.
Sofern für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden sollte, müsse der Sachverhalt durch die Vorinstanz zwingend weiter abgeklärt werden. Gemäss MEDAS-Gutachten 2017 sei er für schwere körperliche Arbeiten vollumfänglich erwerbsunfähig; die Tätigkeit als Heizungs- monteur sei naturgemäss mit schweren Arbeiten verbunden; dies sei ihm nicht mehr möglich. In orthopädischer Hinsicht sei zwischenzeitlich eine Verschlechte- rung eingetreten; das Zumutbarkeitsprofil der SMAB AG sei gegenüber den Vor- gutachten weiter eingeschränkt. Hinzu komme ein erhöhter Pausenbedarf von 20% wegen koronarer Herzkrankheit; dies in Bezug auf körperlich leichte bis max. mittelschwere Tätigkeiten, was nicht gelte für körperlich schwere Arbeiten wie jene eines Heizungsmonteurs. Sollte daher auf das Kompetenzniveau 2 ab- gestellt werden, brauche es eine weitere polydisziplinäre Abklärung, seien die bisherigen Gutachter doch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Betriebsleiter mehrheitlich administrative Arbeiten im Büro erledige. Auf die Funk- tion als Betriebsleiter könne aber nach dem Gesagten nicht abgestellt werden; die Tätigkeit als Heizungsmonteur sei als schwere Arbeit nicht zumutbar. Auch der RAD habe am 15. April 2024 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer in dessen erlernter Tätigkeit als Heizungsmonteur von einer höhergradigen bis vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dadurch falle bei der Festle- gung des Kompetenzniveaus für das Invalideneinkommen auch das Niveau 2 ausser Betracht; in Frage komme einzig Kompetenzniveau 1.
5 2.1.3 Schliesslich fasst der Beschwerdeführer zusammen, bei korrekter Anwen- dung des Kompetenzniveaus 1 resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 60'236.90 und damit ein Invaliditätsgrad von 44.6% (bei einem Validenein- kommen von Fr. 108'669.35; vgl. oben E. 2.1.1). Dies entspreche einem Renten- anspruch von 35%.
2.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, im Zeitpunkt der Verfügung (23.5.2024) sei- en die aktualisierten LSE-Zahlen noch nicht bekannt gewesen. Daher habe sie damals das Valideneinkommen korrekt mit den damals bekannten Daten ermittelt und auf ein Valideneinkommen von Fr. 108'350.20 und nicht Fr. 108'669.35 er- kannt.
2.2.2 Betreffend Invalideneinkommen bekräftigt die IV-Stelle vernehmlassend die Anwendung von Kompetenzniveau 3. Dieses umfasse komplexe praktische Auf- gaben die ein breites Spektrum an Kenntnissen in einem Spezialgebiet erfordern würden. Der Beschwerdeführer habe 1989 bis 1995 in Deutschland als baulei- tender Monteur gearbeitet. Auch in der Schweiz habe er ab 2008 eine bauleiten- de Funktion wahrgenommen; von 2008 bis 2015 sei er in der Schweiz immer in leitender Funktion tätig gewesen. Gegenüber den Gutachtern habe der Be- schwerdeführer ausgeführt, eine Management-Ausbildung abgeschlossen zu ha- ben, nachdem er nicht mehr als Heizungsmonteur habe arbeiten können; er habe eine Fortbildung als CAD-Zeichner und als SolarProfi abgeschlossen. Recht- sprechungsgemäss seien die Löhne des Niveaus 3 auch dann heranzuziehen, wenn keine qualifizierte Berufsausbildung gegeben sei, aber die versicherte Per- son mit bei langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Ge- schick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte. Auch dies treffe beim Be- schwerdeführer zu; sein letzter hoher Lohn und der Verweis im Arbeitsvertrag auf die Führungsaufgabe rechtfertige die Anwendung Kompetenzniveau 3. Die lang- jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ändere hieran nichts, da er trotz teilweiser Arbeitsfähigkeit (70% in bisherigem Beruf, 100% in angepasster Tätigkeit) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er weiterhin Führungsfunktionen oder leitende Rollen im Arbeitsmarkt wahrge- nommen hätte.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
3.1.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch 6 eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom- men; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.1; Urteil BGer 8C_66/2023 vom 4.12.2023 E. 3.2). Der Invaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen (vgl. KOSS-Hürzeler/Caderas, Art. 18 UVG, Rz. 8).
3.1.2 Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden erzielt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteil BGer 8C_728/2016 vom 21.12.2016 E. 3.1 m.H.a. Urteil BGer 8C_145/2012 vom 9.11.2012 E. 3.1; vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126f.). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund- heitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Eintritts des Gesundheitsschadens arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zeit bis zum Rentenbe- ginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (Urteil BGer 9C_501/2013 vom 28.11.2013 E. 4.2).
3.1.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali- denlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na- mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei- ne oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; Urteil BGer 8C_378/2017 vom 29.11.2017).
7 3.1.4 Gemäss Rechtsprechung ist für die Einkommensermittlung anhand von Tabellenlöhnen jeweils die aktuellste Tabelle anzuwenden. Im Bereich der Invali- denversicherung ist der Verfügungszeitpunkt entscheidend (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.1).
3.2 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln ist. Unbestritten ist ebenso, dass für das Valideneinkommen die Tabelle LSE 2020 / Energieversorgung (35) Anwendung findet. Sodann trifft zu, dass die IV-Stelle die im Verfügungszeitpunkt (23.5.2024) aktuellste Tabelle berücksichtigt hatte, dass indes am 29. Mai 2024 durch das BfS eine neue Tabelle LSE 2020 mit aktualisierten Daten publiziert wurde. Diese aktualisierten Daten führen im Ergebnis gemäss Berechnung des Beschwerde- führers zu einem ein wenig höheren Valideneinkommen (Fr. 108'669.35 vs. Fr. 108'350.20). Ob die angefochtene Verfügung deswegen aufzuheben ist oder nicht, kann aus nachfolgenden Gründen offenbleiben.
3.3.1 Im Hauptpunkt rügt der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Ermittlung des Invalideneinkommens. Das von der IV-Stelle berücksichtigte Kompetenzniveau 3 sei falsch. Korrekterweise müsse das Kompetenzniveau 1 in die Berechnung ein- fliessen, ggf. das Kompetenzniveau 2, was aber weitere Sachverhaltsabklärun- gen der Vorinstanz voraussetzen würde (vgl. oben E. 2.1.2).
3.3.2 In der LSE werden die Arbeitsplätze anhand der Art der Arbeit, die in der Regel verrichtet wird, nach Berufen klassifiziert. Zudem werden auf der Grundla- ge von neun Hauptberufsgruppen und der Art der Arbeit, der für die Ausübung des Berufs erforderlichen Ausbildung und der Berufserfahrung vier Kompetenzni- veaus definiert (BGE 142 V 178 E. 2.5.3). Die Stufe 1 ist die niedrigste und ent- spricht einfachen körperlichen und manuellen Tätigkeiten, während die Stufe 4 die höchste ist. Zwischen diesen beiden Extremen liegen die sogenannten mittle- ren Berufe (Kompetenzniveau 3 und 2). Die Stufe 3 umfasst komplexe praktische Aufgaben, die ein breites Wissen in einem Spezialgebiet erfordern (insbesondere Techniker, Supervisoren, Makler oder Pflegepersonal). Die Stufe 2 bezieht sich auf praktische Aufgaben wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, administrative Aufgaben, Bedienung von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheits- dienste und das Führen von Fahrzeugen (Urteil BGer 8C_657/2023 vom 14.6.2024 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 ist nur dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt. Der Schwerpunkt liegt also auf der Art der Aufgaben, die die versicherte Person auf- grund ihrer Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen
8 an sich. Weiter ist festzuhalten, dass die mehrjährige Berufserfahrung, die eine versicherte Person - ohne kaufmännische Ausbildung und ohne formale Weiter- bildungen oder andere besondere, während der Berufsausübung erworbene Qualifikationen - vorweisen kann, für sich allein auch nach ursprünglich absol- vierter Berufslehre grundsätzlich keine höhere Einstufung als die Kompetenzstu- fe 2 rechtfertigt, da in den meisten Berufsfeldern ein Diplom oder zumindest (for- malisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt werden (Urteil BGer 8C_657/2023 vom 14.6.2024 E. 6.1; 8C_581/2021 vom 19.1.2022 E. 4.4). Selbiges gilt, wenn die versicherte Person im ausgeübten Beruf zwar über keine qualifizierte Berufs- ausbildung verfügt, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte (vgl. Ur- teil 8C_842/2014 vom 4.3.2015 E. 2.4.3.1 mit Hinweis auf 9C_800/2011 vom 14.12.2011 E. 2.3.2).
3.3.3 In Berücksichtigung des schulischen und beruflichen Werdegangs des Be- schwerdeführers, kann ihm beigepflichtet werden, dass er die Voraussetzungen für die Anwendung Kompetenzniveau 3 nicht mitbringt.
Vergleicht man die namentlich in den verschiedenen Gutachten festgehaltenen Ausführungen zur schulischen und beruflichen Anamnese (vgl. IV-act. 83 S. 11, 30, 42, 49; IV-act. 157 S. 29, 50, 67, 84, 120; IV-act. 334 S. 57, 74) wie auch je- ne in anderen medizinischen Berichten (vgl. etwa IV-act. 119 S. 5) und die ent- sprechenden Informationen in den IV-Fremdakten (vgl. IV-Fremdakten act. 1 S. 56, act. 5 S. 20) sowie die Angaben des letzten Arbeitgebers (IV-act. 14), so fal- len Unklarheiten auf. Feststehen dürfte, dass der Beschwerdeführer nach einer zehnjährigen Schulzeit eine Berufsausbildung als Heizungsmonteur absolvierte. Fest steht ebenso, dass er auf diesem Beruf arbeitete. Was weitere Ausbildun- gen anbelangt, so sind solche zum einen nicht belegt und zum andern sind die Aussagen unstimmig. Sie gereichen von vierjährigem HLK-Studium, viersemes- trigem Wirtschaftsstudium (IV-act. 157 S. 29), vierjährigem Wirtschaftsingenieurs- tudium Fachrichtung Physik, 2 Jahre Studium Atomphysik (IV-act. 119) bis hin zu 'Werdegang nicht mehr erinnerlich' (IV-act. 157 S. 50, 67); Abschlusszeugnisse finde er nicht mehr (IV-act. 157 S. 67). Die gegenüber der Suva gemachte Aus- sage bezüglich Weiterbildung zum Solarprofi Uni Luzern und Weiterbildung CAD- Zeichner relativierte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst (vgl. oben E. 2.1.2) und er betont, neben der Berufsausbildung als Heizungsmonteur weder über kaufmännische noch Führungsausbildungen zu verfügen und keine Meisterprüfung absolviert zu haben. Auch die Informationen zur beruflichen Tätigkeit sind bisweilen widersprüchlich; genannt werden Tätigkeiten als Hei- zungsmonteur, bauleitender Monteur, Projektleiter, Bereichsleiter, Projektmana-
9 ger, ABB-Manager für Physik und Energietechnik, Betriebsleiter. Im kardiologi- schen Teilgutachten von 2017 wird zu den beruflichen Tätigkeiten aus dem Le- benslauf wie folgt zitiert (IV-act. 157 S. 120): 1985-1989 Facharbeiter, Baureparaturen in A.________ 1989-1995 Bauleitender Monteur, Ausbau PMK, B.________, A.________ 1995-2005 Import/Export A.________, C.________, GUS, Bauelemente, Ausbau, Heizung/Sanitär 2005 Umzug in die Schweiz 2006-2007 Servicemonteur Heizung/Sanitär/Brennerservice/Feuerungstechnik, D.________, G.________ 2008-2008 H.________, I.________, Schiffmonteur, Heizungsbau, bauleitender Monteur 2009-2010 Projektleiter Heizungs- und Lüftungsbau, J.________ 2011-10/2011 Projekt- und Bereichsleiter Heizung/Kälte, K.________, L.________, Lehrlingsausbildung 11/2011-12/2011 Amerika-Aufenthalt 01/2012-05/2012 Projektleiter Heizung/Kälte M.________ in N.________ 06/2012-10/2012 Amerika-Aufenthalt 10/2012-04/2014 Betriebsleiter O.________ P.________ 08/2015-02/2016 Q.________, Leiter HLKS-Abteilungsleiter
Hinzu kommen in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 Perioden mit Arbeits- losigkeit, wie sich aus dem IK-Auszug von 2015 ergibt (IV-act. 11). Aus diesem ergibt sich ebenso, dass einzig die letzte Anstellung als Betriebsleiter eine höhe- re Entlöhnung brachte. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer sel- ber geltend, vor seiner letzten Anstellung als Betriebsleiter habe er sein ganzes Berufsleben als Installateur gearbeitet, ohne administrative Tätigkeiten auszuü- ben oder Führungsaufgaben wahrzunehmen (Beschwerde Rz. 21).
3.3.4 Wie zuvor eingangs ausgeführt, besteht bei diesem Ausbildungsstand und Berufsleben keine Rechtfertigung für eine Berücksichtigung des Kompetenzni- veaus 3. Dies gilt aber nicht bloss für die Ermittlung des Invalideneinkommens, sondern ebenso sehr für das Valideneinkommen. Es trifft wohl zu, dass der Be- schwerdeführer in seiner letzten Anstellung (welche er noch vor Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit verlor) ein Bruttogehalt von Fr. 8'000/Monat resp. Fr. 104'000/Jahr erzielte (vgl. IV-Fremdakten act. 3 S. 128 ff., S. 168). Dies indes erst ab Juli 2013 (zuvor Fr. 6'500/Mt) und voraussichtlich befristet bis Sommer 2014 (IV-Fremdakten act. 3 S. 168). Zudem trat er diese Betriebsleiterstelle erst im Oktober 2012 an und übte sie damit während nur rund 1 ½ Jahren aus. Zuvor hatte er, wie er selber darlegt, keine vergleichbaren Stellen inne. Über die für ei- ne Betriebsleiterstelle notwendigen Zeugnisse verfügt er erklärtermassen nicht, was auch die IV-Stelle nicht behauptet. Wenn es aber an den formalen Voraus- setzungen für eine derartige Stelle fehlt und weder aufgrund des Lebenslaufes noch seiner bis dahin erzielten Verdienste gemäss IK-Auszug von einem langjäh- 10 rigen hohen Verdienst dank über Jahre erworbenem handwerklichem Geschick (vgl. oben E. 3.3.2) gesprochen werden kann, so kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung nach Verlust seiner letzten Anstellung erneut eine Anstellung im Kompetenzniveau 3 hätte antreten können. Er selber erklärte zu seiner letzten Anstellung, er habe bereits zuvor für diesen Arbeitgeber gearbeitet, es habe sich um eine betriebsinterne Beförderung gehandelt; einzig aufgrund der kurzen, knapp zweijährigen Tätigkeit als Betriebsleiter könne bei ihm nicht ernst- haft von einer angestammten Tätigkeit als Betriebsleiter ausgegangen werden (Replik Rz. 13). Bestärkt wird dies durch den Arbeitgeberfragebogen, worin der letzte Arbeitgeber ausführte, der Lohn (Fr. 104'000/Jahr) habe nicht der Arbeits- leistung entsprochen, die Erwartungen seien nicht erfüllt worden (IV-act. 14).
3.4 Zusammenfassend rechtfertigten daher die weniger als zwei Jahre Be- triebsleitertätigkeit ohne entsprechende Ausbildung und die wenigen Monate mit einem Bruttolohn von Fr. 8'000 das Heranziehen des Kompetenzniveaus 3 weder für die Ermittlung des Valideneinkommens noch des Invalideneinkommens.
Wenn indes mit einem Valideneinkommen Kompetenzniveau 2 (Fr. 7'119/Mt gemäss der am 29.5.2024 publizierten LSE 2020, Energiebranche [35], Männer) und einem Invalideneinkommen Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'261/Mt gemäss der am 29.5.2024 publizierten LSE 2020, Total, Männer) sowie den vom Beschwer- deführer in der Beschwerde eingesetzten Wochenstunden und Lohnindex- Entwicklungen und einem Abzug von 10% auf das Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV) gerechnet würde, würde ein Invaliditätsgrad von relevant weniger als 40% und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis (Ablehnung eines Rentenanspruchs) nicht zu beanstanden ist.
4. Damit aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. Die auf Fr. 500 festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Er hat am 27. Juni 2024 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherung, BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 4. Dezember 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Gri- schun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand: 20. Januar 2025
12