I 2024 11 — Appeal Against Insurer's Refusal to Process Objection by Dissolved but Not De-registered Bankrupt Company
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe administrative court reviewed an appeal against an insurer's decision not to proceed with an objection because the appellant company had been declared bankrupt and subsequently dissolved. The court reasoned that while the company was dissolved upon the opening of bankruptcy proceedings, it retained its legal personality and capacity to sue following the subsequent discontinuation of bankruptcy due to lack of assets, as its registration in the commercial register had not yet been formally cancelled, particularly because the company filed a timely objection to the automatic deletion process. Therefore, the lower authority erred by refusing to address the substance of the objection, leading the court to overturn the non-entry decision and remand the case for a substantive ruling.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited in the reasoning (E. 5.1) and in the dispositive (Order 2) as the basis for not levying costs.
Cited in the reasoning (E. 5.2) as the basis for awarding party compensation to the successful appellant.
Cited in the reasoning (E. 5.2) as the basis for awarding party compensation.
Cited in the dispositive (Order 4) to state the rule for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Volltext des Entscheids — I 2024 11
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I
I 2024 11
Entscheid vom 15. Mai 2024
Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien A.________ in Liquidation, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________
gegen
E.________ AG
Gegenstand Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach KVG) Sachverhalt:
A. Die A.________ GmbH wurde am 31. März 2014 gegründet. Als Haupt- zweck wurde statutarisch die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen auf dem Personalsektor für Unternehmen; Vermittlung und Verleih von Personal, sowohl in fester als auch in temporärer Anstellung festgehalten (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. … 2014), seit 2017 bezweckt die Firma nach Zweckänderung die Beratung von Dienstleistungen auf dem Personalsektor für Unternehmen; die Geschäftstätigkeit im Bereich Vermittlung und Verleih von Personal, sowohl in fester als auch in temporärer Anstellung, wurde ersatzlos gestrichen (SHAB vom … 2017).
Nach der Gründung ersuchte die A.________ GmbH die E.________ AG um Abschluss einer Taggeldversicherung nach KVG für die von ihr entliehenen Ar- beitnehmenden und später um Abschluss einer Taggeldversicherung nach KVG für ihr fest angestelltes Personal. Es wurde in beiden Fällen eine Taggeldversi- cherung nach KVG abgeschlossen (vgl. Sachverhalt VGE II 2018 92 vom 21.3.2019).
B. Am 5. April 2016 vereinbarte B.________ mit der A.________ GmbH einen Arbeitsvertrag als Personalberater mit einem Vollzeitpensum ab 1. Mai 2016 für ein Monatsgehalt von Fr. 20'000. Am 21. Oktober 2016 meldete die A.________ GmbH dem Krankentaggeldversicherer B.________ als arbeitsunfähig seit dem 29. August 2016.
C. Am 22. August 2017 hat die E.________ AG die zwei Kollektiv-Taggeldver- sicherungen nach KVG rückwirkend per Vertragsbeginn vom 1. Juni resp. 1. Au- gust 2014 aufgelöst. Dagegen opponierte die A.________ GmbH mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 und forderte die E.________ AG mit Schreiben vom 2. No- vember 2017 zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf. Am 27. Dezember 2017 verfügte die E.________ AG die rückwirkende Vertragsauflösung der bei- den Krankentaggeldverträge nach KVG. Die am 2. Februar 2018 dagegen erho- bene Einsprache wies die E.________ AG am 27. September 2018 ab. Eine am 29. Oktober 2018 dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit VGE II 2018 92 vom 21. März 2019 gut; der Einspra- cheentscheid, mit welchem die Vorinstanz die Auflösung der Taggeldverträge nach KVG rückwirkend ex tunc bestätigt hatte, wurde aufgehoben. Damit galt weiterhin insbesondere die Taggeldversicherung nach KVG (Vertrag Nr. 3061- UN), wonach das fest angestellte Personal der A.________ GmbH per 1. August 2014 krankentaggeldversichert ist.
2 D. Am 11. Juli 2019 stellte die E.________ AG gegenüber der A.________ GmbH Rechnung für die offenen Versicherungsprämien. Am 18. September 2019 erinnerte die E.________ AG die A.________ GmbH an die noch offenen Prämienrechnungen und wies auf die Säumnisfolgen nach Art. 23 Abs. 4 AVB hin.
E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 hat der Einzelrichter des Bezirksge- richts March über die A.________ GmbH mit Wirkung ab dem 22. Februar 2022, 09.00 Uhr, den Konkurs eröffnet (vgl. SHAB vom ...2022; Tagesregister-Nr. … vom ..2022). Die Gesellschaft wurde damit aufgelöst; sie firmiert neu als A.________ in Liqudidation.
Mit weiterer Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 1. April 2022 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (SHAB vom …2022; Tagesregister-Nr. … vom ...2022).
F. Mit Verfügung vom 18. November 2022 entschied die E.________ AG (Bf- act. 3): Es wird festgestellt, dass der Versicherungsschutz im Kollektiv-Krankentaggeld- Vertrag Nr. 3061-UN seit dem 3.10.2019 bis zum Erlass dieser Verfügung infolge ausstehenden Prämien von CHF 575.95 sistiert ist. Der Anspruch auf Taggelder aus dem Ereignis Krankheit vom 29. August 2016 wird vollumfänglich abgelehnt.
G. Am 3. Januar 2023 erhob die A.________ in Liquidation Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 trat die E.________ AG mangels Rechtspersönlichkeit der A.________ in Liquidation auf die Einsprache nicht ein.
H. Die A.________ in Liquidation lässt am 1. Februar 2024 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den An- trägen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 20.12.2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen (Kassationsantrag). 2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 3061-UN zu erbringen (Reformationsantrag). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.
I. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2024 beantragt die Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3 2. Eventualiter: Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1. Februar 2024 sei die strittige Frage zu Leistungen an den Versicherer zurückzuweisen und anzuweisen, darüber einen Einspracheentscheid zu erlassen. 3. Subeventualiter: Der Anspruch auf Taggelder ist abzuweisen oder subsubeven- tualiter auf ein die belegte Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den Durchschnitts- lohn eines Personalberaters zu beschränken. 4. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2023. Strittig - und durch das Verwal- tungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Ein- sprache vom 3. Januar 2023 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht gemäss ständi- ger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensent- scheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Auf den eventualiter gestellten Re- formationsantrag ist damit nicht einzutreten (vgl. Ingress Bst. G).
2.1 Mit Verfügung vom 18. November 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass zum einen der Versicherungsschutz im Kollektiv-Krankentaggeld für das festan- gestellte Personal seit dem 3. Oktober 2019 bis zum Erlass dieser Verfügung in- folge ausstehender Prämien sistiert sei (vgl. Ingress Bst. A und D), und zum an- dern wurde der Anspruch auf Taggelder für die krankheitsbedingte Arbeitsun- fähigkeit von B.________ abgelehnt (vgl. Ingress Bst. B).
2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 3. Januar 2023 Einspra- che erhob, trat die Vorinstanz auf diese mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 nicht ein. Sie erwog dabei unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 4A_527/2020, mit dem Konkurs über die einsprechende A.________ GmbH am 22. Februar 2023 [recte 2022] habe diese ihre Rechtspersönlichkeit verloren; sie könne damit keine Prozesse mehr führen. Da die Prozessvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, sei auf die Einsprache nicht einzutreten.
3.1 In dem von der Vorinstanz referenzierten Bundesgerichtsentscheid erwog das Gericht, die rechtliche Existenz einer GmbH höre auf, wenn - nach Beendi- 4 gung der Liquidation - ihre Firma im Handelsregister gelöscht werde. Die Lö- schung im Handelsregister führe zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Eine gelöschte Gesellschaft könne gegenüber Dritten nicht mehr auftreten. Mit der Lö- schung im Register werde manifestiert, dass die Liquidation erfolgreich habe ab- geschlossen werden können und die Rechtseinheit ihre Rechtspersönlichkeit ver- loren habe. Mit der Löschung verliere sie ebenso ihre Prozessfähigkeit. Sei die Prozessvoraussetzung mangels Prozessfähigkeit nicht erfüllt, trete das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein; die Prozessvoraussetzung müsse grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (Urteil BGer 4A_527/2020 vom 22.4.2021 E. 5.2).
3.2 Indem die Vorinstanz argumentiert, mit dem Konkurs über die Beschwerde- führerin am 22. Februar 2023 [recte 2022] habe diese ihre Rechtspersönlichkeit verloren, verkennt sie die Bedeutung der Konkurseröffnung, der Auflösung der Gesellschaft, der Konkurseinstellung sowie der Löschung der GmbH im Handels- register.
3.3 Durch die Konkurseröffnung wird eine GmbH aufgelöst (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911). Die aufgelöste GmbH tritt damit in Liquidation (Art. 821a OR i.V.m. Art. 738 OR). Ihre juristische Persönlichkeit behält sie weiter; die Befugnisse der Organe der Ge- sellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können (Art. 821a OR i.V.m. Art. 739 OR). Die Liquidation selbst wird durch die Konkursverwaltung nach den Vorschriften des Konkursrechtes besorgt; die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art 821a OR i.V.m. Art. 740 Abs. 5 OR). Sämtliches pfändbare Vermögen, das der GmbH zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichwohl wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedi- gung der Gläubiger dient (Art. 197 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vom 11.4.1889). Rechtshandlungen, welche die GmbH nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenü- ber ungültig (Art. 204 Abs. 1 SchKG; vgl. auch VGE II 2023 47 vom 13.9.2023 E. 2).
Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein sum- marisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). 5 Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven hat zur Folge, dass die Befugnisse der Konkursorgane, unter Vorbehalt von Art. 230a Abs. 2 - 4 SchKG, erlöschen und die mit der Konkurseröffnung einhergehenden Beschränkungen des Verfügungsrechts der GmbH und ihrer ordentlichen Organe grundsätzlich wegfallen. Das oberste Leitungsorgan der GmbH ist demnach wieder zuständig für die Gesellschaft, wobei sich dessen Handlungen auf den Zweck der Liquidati- on der Gesellschaft zu beschränken haben und Vermögenswerte, welche es wert sind, liquidiert zu werden, zu liquidieren sind (Urteil BGer 2C_142/2022 vom 15.12.2023 E. 1.3.2). Es versteht sich, dass die GmbH während dieser Phase weiterhin über Rechtspersönlichkeit verfügt und namentlich prozessfähig ist.
Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidato- ren beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 821a OR i.V.m. Art. 746 OR). Zu- dem ist die GmbH im Handelsregister von Amtes wegen zu löschen, wenn innert zwei Jahren nach der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens man- gels Aktiven kein begründeter Einspruch erhoben wurde (Art. 159a Abs. 1 lit. a Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411] vom 17.10.2007). Mit der Lö- schung der GmbH im Handelsregister hört ihre rechtliche Existenz auf (BGE 132 III 731 E. 3.1). Die Löschung im Handelsregister führt zum Verlust der Rechts- persönlichkeit der GmbH; sie kann gegenüber Dritten nicht mehr auftreten. Mit der Löschung verliert sie ihre Partei- und Prozessfähigkeit (Urteil BGer 4A_527/2020 vom 22.4.2021 E. 5.2).
3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass am 22. Februar 2022 über die Beschwer- deführerin der Konkurs eröffnet wurde, was die Auflösung der GmbH zur Folge hatte (vgl. Handelsregisterauszug; www.zefix.ch; eingesehen am 19.4.2024). Nach dem eben Ausgeführten änderte dies jedoch nichts an ihrer Rechtspersön- lichkeit und Prozessfähigkeit.
Unbestritten ist ebenso, dass das Konkursverfahren mit Verfügung des Einzel- richters vom 1. April 2022 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. Handelsregis- terauszug; www.zefix.ch; eingesehen am 19.4.2024). Auch die Konkurseinstel- lung änderte nichts an der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin und ih- rer Prozessfähigkeit. Wesentlich ist aber immerhin, dass seit diesem Zeitpunkt wiederum die Organe der Beschwerdeführerin (und nicht mehr die Konkursver- waltung) für die Geschicke der Firma zuständig sind, namentlich Liquidations- handlungen, zu welchen auch das Eintreiben von (Taggeld-)Forderungen zählen kann, vornehmen können.
Fest steht schliesslich, dass die Beschwerdeführerin bis dato weiterhin im Han- delsregister eingetragen ist unter der Firma 'A.________' (vgl. Handelsregister- auszug; www.zefix.ch; eingesehen am 14.5.2024). Wohl wäre die GmbH zwei 6 Jahre nach Publikation der Konkurseinstellung mangels Aktiven von Amtes we- gen zu löschen. Diese Publikation erfolgte am 7. April 2022 (vgl. Ingress Bst. E). Allerdings erfolgt diese Löschung nur, wenn innerhalb dieser zweier Jahre kein Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde (Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV). Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024 fristgerecht begründeten Einspruch gegen die Löschung erhob (nämlich mit Ver- weis auf den vorliegenden Streitfall) und das Handelsregister ihr am 31. Januar 2024 erklärte, der Einspruch lasse ein Interesse an der Nichtlöschung der GmbH plausibel erscheinen, weshalb mit der Löschung einstweilen zugewartet werde (Bf-act. 5 und 6). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin auch heute, nach über zwei Jahren nach Publikation der Konkurseinstellung weiterhin im Handels- register nicht gelöscht.
3.5 Ohne Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister hat auch ihre rechtliche Existenz nicht aufgehört; sie ist ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht verlustig gegangen und verfügt entsprechend weiterhin über Partei- und Prozess- fähigkeit.
Damit aber ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einsprache vom 3. Januar 2023 nicht eingetreten mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne mangels Rechtspersönlichkeit keine Prozesse mehr führen.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. In Be- schwerdegutheissung ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Einsprache vom 3. Januar 2023 materiell entscheidet.
5.1 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Okto- ber 2000).
5.2 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kan- tonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 15. Mai 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand: 3. Juni 2024
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