Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
I 2022 8 • VG SZ I 2022 8 Abgewiesen (Dismissed) KI-generiert

I 2022 8 · Denial of Psychotherapy Coverage for Minor with Depression and ADHD Upheld Due to Indefinite Duration and Uncertain Prognosis

Geschäftsnummer I 2022 8
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Kanton Schwyz · Kantonale Gerichte (CH-SZ)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the rejection of cost coverage for psychotherapy for a minor suffering from a severe depressive episode, attention deficit disorder, and suspected Asperger's syndrome, primarily because the required treatment was deemed to be of indefinite duration and the prognosis for a lasting reintegration into work or occupation was insufficiently certain under the applicable law (Article 12 IVG as it stood before 2022). The court found that while the appellant's treating psychiatrist argued for immediate, targeted therapy to prevent jeopardy to education, the insurance agency's medical assessment, based on evidence suggesting prolonged need for professional support well into the third decade of life, supported the conclusion that the therapy was not a measure with a predictable, sufficiently lasting rehabilitative success required for IV coverage, and additionally, claims based on congenital defects were time-barred.

Leitsatz / Regeste

KI-generiert
Art. 12 Abs. 1 IVG in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung; Art. 13 Abs. 1 IVG; Art. 30 ATSG; Art. 61 ATSG · Art. 12 Abs. 1 IVG in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung: This provision was used to define the criteria for granting medical measures for integration to insured persons under the age of 20, which is the core legal issue regarding the cost approval for psychotherapy. Art. 13 Abs. 1 IVG: This provision, concerning benefits for birth defects, was used to exclude a potential basis for granting the claim for psychotherapy costs. Art. 30 ATSG: Cited regarding the duty of the lower administrative body (IV-Stelle) to forward the appeal to the competent court.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 12 Abs. 1 IVG in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung

This provision was used to define the criteria for granting medical measures for integration to insured persons under the age of 20, which is the core legal issue regarding the cost approval for psychotherapy.

Art. 13 Abs. 1 IVG

This provision, concerning benefits for birth defects, was used to exclude a potential basis for granting the claim for psychotherapy costs.

Art. 30 ATSG

Cited regarding the duty of the lower administrative body (IV-Stelle) to forward the appeal to the competent court.

Art. 61 ATSG

Cited to support the argument that simple and swift procedures should apply, benefiting the appellant regarding the timeliness of the filing.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive concerning the imposition of court costs on the appellant.

Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005

Cited in the dispositive to inform the parties about the legal basis and procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids · I 2022 8

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2022 8

Entscheid vom 27. April 2022

Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch B.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz,

Gegenstand Invalidenversicherung (Ablehnung der Kostengutsprache für Psychotherapie) Sachverhalt:

A. A.________ (geb. ________2007) ist die Tochter von B.________ und von C.________. Sie lebt gemäss der Aktenlage zusammen mit ihrer Schwester D.________ bei ihrer Mutter und deren Lebenspartner (IV-act. 3-2/21 oben).

B. Nachdem eine depressive Symptomatik und Schulabsentismus (ca. 2 Fehl- tage pro Woche) aufgetreten waren, wurde A.________ vom 1. Juli 2020 bis 6. Dezember 2020 in der psychiatrischen Klinik E.________ hospitalisiert.

C. Am 10. Februar 2021 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung für die minder- jährige A.________ ein.

Nach Einholung diverser medizinischer Berichte empfahl die RAD-Ärztin F.________ (FMH Allg. Innere Medizin) am 6. Mai 2021, das Dossier an die RAD-Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr.med. G.________ zu übergeben (IV-act. 13). Daraufhin unterbreitete die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Mai 2021 schrift- liche Fragen (IV-act. 14). In einer Stellungnahme vom 27. Mai 2021 verneinte die RAD-Ärztin F.________ die Frage der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle, ob die IV Psychotherapie nach Art. 12 IVG übernehmen könne (IV-act. 16).

Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2021 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungs- begehren abzuweisen (IV-act. 17). In der Folge machte die Mutter von A.________ geltend, dass noch nicht alle Unterlagen berücksichtigt worden sei- en, insbesondere sei noch ein Bericht vom H.________ einzuholen (vgl. IV-act. 24 i.V.m. 33).

D. Am 9. September 2021 verfügte die IV-Stelle, dass (sinngemäss) keine Kostengutsprache für Psychotherapie erteilt werde (IV-act. 40).

Am 15. September 2021 ersuchte B.________ um Akteneinsicht (IV-act. 43), worauf ihr ein Downloadlink für die Akten zur Verfügung gestellt wurde (IV-act. 45).

Nach einer weiteren Stellungnahme der RAD-Ärztin F.________ vom 21. Sep- tember 2021 (IV-act. 46) teilte die IV-Stelle B.________ mit Schreiben vom 24. September 2021 mit, dass Berufsberatung im Hinblick auf die erstmalige berufli- che Ausbildung gewährt werde (IV-act. 47).

E. Mit Vorbescheid vom 29. September 2021 kündigte die IV-Stelle an, A.________ ab 1. Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu ge- währen (IV-act. 51). B.________ stimmte dieser Mitteilung zu, worauf die IV- Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 diesen Anspruch festlegte (IV-act. 53).

2 F. In einer als "Einwand zur Ablehnung der Kostengutsprache für Psycho- therapie" formulierten Eingabe vom 4. Oktober 2021, welche von der zuständigen Kinder- und Jugendpsychiaterin I.________ des H.________ für A.________ verfasst und im Briefkopf an das Verwaltungsgericht adressiert wurde, indessen lediglich per Email an die IV-Stelle verschickt wurde, kritisierte diese Ärztin die Ablehnung der Kostengutsprache für Psychotherapie (IV-act. 56).

G. Am 23. November 2021 erteilte die IV-Stelle A.________ Kostengutspra- che für ein Job Coaching gemäss Art. 16 IVG (IV-act. 58).

H. Am 3. Februar 2022 eröffnete der zuständige Richter des Verwaltungsge- richts ein nachträgliches Beschwerdeverfahren gegen die erwähnte Verfügung vom 9. September 2021, nachdem sich B.________ telefonisch beim Gericht gemeldet und sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens erkundigt hatte.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (§ 27 Abs. 1 lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110 i.V.m. Art. 61 ATSG).

1.2 Mit Verfügung vom 9. September 2021 lehnte es die Vorinstanz ab, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für Psychotherapie zu erteilen (IV-act. 40). Dagegen liess die Mutter der Beschwerdeführerin durch die behandelnde Kinder- und Jugendpsychiaterin am 4. Oktober 2021 und damit noch innert der Rechtsmittelfrist Einwände erheben, welche im Ergebnis als Beschwerde zu qua- lifizieren sind (nachfolgend werden diese Einwände als Beschwerde vom 4. Ok- tober 2021 bezeichnet).

1.3 Diese Beschwerde wurde indessen - obwohl im Briefkopf als Adressat das Verwaltungsgericht erwähnt wurde - versehentlich nur der IV-Stelle zugestellt (und zwar ausschliesslich per Email).

1.3.1 Die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnde Fachärztin gelangte mit der Beschwerde vom 4. Oktober 2021 an die falsche bzw. für Beschwerden nicht zuständige Behörde. Diesbezüglich verhält es sich so, dass die IV-Stelle die bei ihr eingegangene Beschwerde gestützt auf Art. 30 ATSG an das zuständige Verwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen.

3 1.3.2 Allerdings konnte die IV-Stelle aufgrund der Adressierung nicht umgehend die Weiterleitungspflicht (nach Art. 30 ATSG) erkennen, sondern sie durfte zunächst annehmen, dass sie (per E-Mail) nur eine Kopie der Beschwerde (ans Gericht) erhalten habe.

Gemäss der Aktenlage erkundigte sich am 2. November 2021 die Mutter der Be- schwerdeführerin bei der IV-Stelle nach dem Stand des Verfahrens, worauf die zuständige Mitarbeiterin der Vorinstanz was folgt antwortete (vgl. IV-act. 59-4/8): Besten Dank für Ihre Nachfrage. Leider kann ich Ihnen hierzu keine Angaben ma- chen. Sie haben am 04.10.2021 einen Einwand ans Verwaltungsgericht zugestellt. Bei Fragen bitten wir Sie sich direkt beim Verwaltungsgericht zu melden.

Bei dieser Sachlage hätten die in der Sache involvierten Mitarbeiter(innen) spätestens im Zeitpunkt der erwähnten Nachfrage vom 2. November 2021 bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen können bzw. müssen, dass der IV- Stelle vom Gericht weder die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, noch (bislang) vom Gericht eine Frist zur Einreichung der IV-Akten und einer all- fälligen Vernehmlassung angesetzt worden war.

1.3.3 Im Übrigen schadet der Beschwerdeführerin auch nicht, dass die Be- schwerde innert der Beschwerdefrist per Email (an die unzuständige Behörde) zugestellt wurde, denn zum einen schreibt Art. 61 lit. a ATSG ein einfaches und rasches Verfahren vor. Zum andern verlangt § 39 Abs. 1 VRP, dass - bevor auf- grund einer fehlenden rechtsgültigen Unterschrift auf eine Beschwerde nicht ein- getreten würde - zunächst grundsätzlich der rechtsuchenden Person eine Frist zur Verbesserung oder Ergänzung einer mangelhaften Beschwerdeeingabe an- zusetzen ist.

1.4 Zusammenfassend ist auf die vorliegende, rechtzeitig erhobene aber auf- grund der konkreten Umstände erst viel später beim Gericht eingetroffene Be- schwerde hier einzutreten.

2. Was den Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung anbe- langt, haben sich die anwendbaren Bestimmungen und Regelungen mit dem In- krafttreten der Gesetzesrevision per 1.1.2022 teilweise geändert. Allerdings wur- de die strittige, vor Gericht angefochtene Verfügung am 9. September 2021 und damit unter der Geltung des bisherigen Rechts erlassen. Auch der Beginn der betreffenden medizinischen Behandlungen fällt zeitlich in den Geltungsbereich des bisherigen Rechts, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4 Ziff. 11) zutreffend darauf hingewiesen hat. Zusammenfassend ist die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach Massgabe der bisherigen Regelung und

4 Rechtsprechung zu überprüfen, ohne dass die neuen, seit 1. Januar 2022 gel- tenden Bestimmungen einzubeziehen wären.

3.1 Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf medizi- nische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung).

3.2 Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Min- derjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin- dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 Erw. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch- prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2021 vom 26.10.2021 Erw. 5.3.1 mit Verweis auf die Urteile 8C_632/2017 vom 6.3.2018 Erw. 5.3.1; I 64/07 vom 27.7.2007 Erw. 2). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Ver- hütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei ei- nem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern (Urteil des Bundesge- richts 8C_805/2009 vom 26.4.2010 Erw. 3.2). Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeit- lich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (zit. Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2021 vom 26.10.2021 Erw. 5.3.1 mit Verweis auf Urteil 9C_430/2010 vom 23.11.2010, in: SZS 2011 S. 303 betreffend Psychotherapie; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 258/05 vom 10.11.2005 Erw. 3; Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N 33 zu Art. 12 IVG).

Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrach- ten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Ak- tivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhal- ten bleiben wird (AHI 2000 S. 297, I 626/99 Erw. 1c). Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnah- me wesentlich herabzusetzen, ist die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6.3.2018 Erw. 5.3.1 mit Verweis auf Urteil 9C_695/2009 vom 1.12.2009 Erw. 2.1). Ob der Eingliede- 5 rungserfolg dauerhaft sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Ge- samtheit (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2016 vom 27.4.2017 Erw. 4 mit Hinweis). Die erforderliche Prognose bei einem Kind muss zwei Aussagen ent- halten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit Wahrscheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein stabiler Zu- stand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbes- serte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6.3.2018 Erw. 5.3.1 in fine mit Hinweis). Die erforderliche medizinische Beurteilung darf sich nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die mögliche Verbesserung oder Erhaltung von Berufs- und Erwerbsfähigkeit begnügen (Urteil des Bundesgerichts I 302/05 vom 31.10.2005 Erw. 3.2.3 in fine mit weiteren Hinweisen).

Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der Invalidenversi- cherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medi- zinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Urteil des Bundesge- richts 9C_912/2014 vom 7.5.2015 Erw. 1.3 in fine).

3.3 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversi- cherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfall- versicherung gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7.5.2015 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 104 V 79 Erw. 1 S. 81; 102 V 40 Erw. 1 S. 41; Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2014 vom 29.10.2014 Erw. 2.1).

Nach der Rechtsprechung sind nur solche Vorkehren von der Invalidenversiche- rung zu übernehmen, die nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologi- schen Geschehens gerichtet sind. Während dies bei Erwachsenen ohne Weite- res gilt, sind bei Jugendlichen - ihrer körperlichen und geistigen Entwicklungs- phase Rechnung tragend - medizinische Vorkehren trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn ohne diese in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabili- sierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 98 V 214 Erw. 2; 105 V 19 S. 20).

4. Aus den vorliegenden Akten sind zur Beurteilung der Fragestellung, ob ge- genüber der Invalidenversicherung ein Anspruch zur Finanzierung von Psycho-

6 therapie für die Beschwerdeführerin besteht, u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen.

4.1 Am 5. Juli 2016, als die Versicherte rund 9½-jährig war, meldete die Kinds- mutter ihre Tochter beim J.________ an. Das Erstgespräch fand am 27. Juli 2016 statt. Dr.med. K.________ (Oberarzt) und M.Sc. & lic.iur. L.________ (Psy- chologin) stellten im Abschlussbericht vom 18. Dezember 2017 folgende Diagno- sen (IV-act. 28-20/20): Achse 1: F93.3 Emotionale Störung mit Geschwisterrivalität Achse 2: 00.000 keine umschriebene Entwicklungsstörung Achse 3: 3 Normale Intelligenz IQ 85-114 Achse 4: 00.00 keine körperliche Symptomatik Achse 5: 00 Keine signifikante Verzerrung oder unzureichende psycho- soziale Umstände Achse 6: 3 Mässige soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen

In der Beurteilung führten diese Fachpersonen u.a. aus, zum Zeitpunkt der Vor- stellung am J.________ hätten sich bei der Versicherten Auffälligkeiten im Ver- haltensbereich gezeigt, welche sich mit einer Verweigerungshaltung sowie Auf- fälligkeiten im Sozialverhalten vor allem im Zusammenhang mit der Kernfamilie gezeigt hätten. Die Versicherte habe schlecht Anschluss in der Peer-Group ge- funden. Die durchgeführten Testungen hätten eine durchschnittliche Intelligenz ergeben, wobei die Leistungen im sprachlichen Bereich signifikant von den übri- gen, teils überdurchschnittlichen Leistungen abfallen würden. Die durchgeführte Candit-Testung zeige, dass die Versicherte Mühe habe, sich auf mehrere Fakto- ren gleichzeitig zu konzentrieren. Solche Situationen würden zu einem steten Leistungsabfall führen. Sie zeige im Erfassen von positiven Gefühlen Defizite, zudem habe sie in der Handlungsplanung Mühe. Insgesamt würden die Ergeb- nisse der Testungen keine Rückschlüsse auf eine Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines AD(H)S zulassen. Die gezeigten Auffälligkeiten im Verhaltensbe- reich, ihre Verweigerungshaltung sowie inadäquate soziale Reaktionen könnten darauf zurückgeführt werden, dass sie Mühe habe, Gefühle richtig einzuordnen und dementsprechend zu reagieren. Sie dürfte in komplexen sozialen Situationen gelegentlich überfordert sein. Sie zeige Symptome einer leichten depressiven Episode. Sie wirke frustriert und reagiere teilweise aggressiv. Dies sei u.a. auf ei- ne bestehende Geschwisterrivalität gegenüber der älteren Schwester zurückzu- führen. Die Versicherte fühle sich im Vergleich mit der Schwester häufig unterle- gen. Zusätzlich finde sie nicht gut Anschluss, was die Situation verstärke. Im Ver- lauf der Therapie habe die Versicherte sich positiv verändert. Deswegen habe sich die Kindsmutter entschieden, ohne Einzel- sowie Gruppentherapie weiterzu-

7 fahren. Bei einer Verschlechterung der Situation würde sich die Kindsmutter wie- der melden (IV-act. 28-19f./20).

4.2.1 Im Januar 2019 wurde die Versicherte erneut bei der erwähnten Fachstelle für Kinder- und Jugendpsychiatrie angemeldet. Die Kindsmutter beschrieb unter anderem, dass ihre Tochter grosse Defizite in der Sozialkompetenz habe, sie merke nicht, wie ihr Verhalten bei anderen ankomme. Sie habe eine starke Ab- neigung gegenüber anderen Menschen und trete kaum in Kontakt. Man könne sie nirgendwo hin mitnehmen, da sie sozial nicht verträglich sei und nicht unter Menschen wolle. Sie sei am liebsten ganz für sich allein (IV-act. 3-13/21).

In der Folge ging es um eine spezifische Autismus-Abklärung. Im Abklärungsbe- richt vom 13. Dezember 2019 stellten M.Sc. M.________ (Psychologin der er- wähnten Fachstelle) und lic.phil. N.________ (Leitende Psychologin) folgende Diagnosen (IV-act. 3-15/21 unten): Achse 1: F20 Psychose (Verdacht) Achse 2: F84.5 Asperger Syndrom (Verdacht) Achse 3: 3 Normale Intelligenz IQ 85-114

In der Beurteilung führten diese Fachpersonen u.a. aus (IV-act. 3-15/21): Es handelt sich bei … um ein körperlich altersgemäss entwickeltes, 12-jähriges Mädchen mit einer durchschnittlichen Intelligenz. Aufgrund von emotionalen Schwierigkeiten befindet sich … schon längere Zeit in der J.________ P.________ in Behandlung. Auf Initiative der behandelnden Therapeutin fand eine Autismusab- klärung in O.________ statt. Im Rahmen der standardisierten Verhaltensbeobachtung mit … zeigten sich kaum Hinweise auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS). … zeigte jedoch eine etwas umständliche Sprache und wirkte in ihrer Art eher kopflastig und rational. Es be- steht ein ausgeprägtes intensives Interesse in Form des Zeichnens. Das autis- musspezifische Elterninterview lieferte einige Hinweise auf eine ASS, jedoch nicht in allen Bereichen. Auch in den zwei weiteren Terminen verhielt sich … grössten- teils unauffällig in Bezug auf ASS. Sie beschrieb soziale Situationen korrekt, er- kannte Gefühle und eine Konversation war möglich. Die Autismusdiagnostik bei weiblichen Patienten wird jedoch als herausfordernd eingeschätzt und es besteht eine erhöhte Gefahr für falsch negative Diagnosen. Die Forschung zeigt, dass weibliche Patienten häufig erst später erkannt werden, da diese ihre Schwierigkeiten in der Regel besser zu kompensieren vermögen. Aufgrund dessen wird trotz der grösstenteils unauffälligen Resultate die Ver- dachtsdiagnose Asperger-Syndrom gestellt. Des Weiteren berichtete … über psychotische Symptome in Form von Stimmen hören und sich verfolgt fühlen. Ausserdem zeigte sich ein sozialer Rückzug und Stimmungstiefs bei … Es wird daher dringend eine diesbezügliche spezialisierte Abklärung empfohlen. (…)

4.2.2 Um eine allfällige Raumforderung oder einen entzündlichen Prozess aus- schliessen zu können, wurde am 5. Juni 2019 im Spital P.________ eine MR

8 Schädel-Abklärung mit Kontrastmittel durchgeführt. Gemäss Bericht des Ober- arztes Dr.med. Q.________ war das Ergebnis unauffällig (kein Nachweis einer Raumforderung oder eines entzündlichen Prozesses). Hinsichtlich der klinischen Angaben wurde ausgeführt, dass seit ca. August 2018 eine depressive Entwick- lung aufgetreten sei; seit ca. März 2019 akustische und optische Halluzinationen (IV-act. 32-11/22).

4.3 Vom 1. Juli 2020 bis 6. Dezember 2020 hielt sich A.________ in der psychiatrischen Klinik E.________ auf. Als Zuweisungsgrund wurde im Austritts- bericht vom 29. Dezember 2020 u.a. festgehalten (IV-act. 3-1/21): Zuweisung aufgrund einer Agoraphobie mit Panikstörung als auch einer depressi- ven Entwicklung, wobei sich die depressive Symptomatik seit ca. 1 ½ Jahren ab- zeichne, die Angstproblematik seit ca. 01/2020. Für die Panikstörung werde eine Situation an der Fantasy Basel als Ursprung formuliert, die erstmalig eine Panik- attacke evoziert habe (…) Seither bestehe die Angst, in sozial einengenden Situa- tionen keine Fluchtmöglichkeit mehr zu haben (unter anderem öffentliche Ver- kehrsmittel auf dem Schulweg, auf dem Schulhof). Im 02/2020 sei es zu einer Zu- spitzung der Symptomatik und dadurch zu einem Schulabsentismus gekommen (ca. 2 Fehltage pro Woche). Sozial habe sich A.________ distanziert und ziehe sich zunehmend ins häusliche Umfeld zurück. (…)

Als massgebende Diagnosen führten der Klinikarzt R.________, der Chefarzt PD Dr.med. S.________, die Oberpsychologin T.________ sowie Dr.phil. U.________ (Leitende Psychologin, Klinik E.________) was folgt aus (IV-act. 3- 1/21): 1. Achse: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) 2. Achse: Keine umschriebenen Entwicklungsstörungen bekannt (00.00) 3. Achse: Überdurchschnittliche Intelligenz (WISC-V vom 14.08.2020, IQ 123) 4. Achse: Absichtliche Selbstbeschädigung durch stumpfen und scharfen Gegen- stand (ICD-10: X78/X79) 5. Achse: Inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation (3.0) Psychische Störung eines Elternteils (2.0) Abweichende Elternsituation (5.1) 6. Achse: Ernsthafte soziale Beeinträchtigung (4-5)

Die Beurteilung fassten die Fachpersonen der Klinik E.________ im Austrittsbe- richt u.a. wie folgt zusammen (IV-act. 3-8f./21): … zeigte sich im stationären Psychotherapieaufenthalt als begabte, feinfühlige und interessierte Jugendliche mit ausgeprägtem unsicher-vermeidendem Bewälti- gungsstil und grossen Schwierigkeiten in der Regulation negativer Emotionen. Dies kann sich aus einer konstitutionell bedingten Aufmerksamkeitsstörung bei für … Bedürfnisse unzureichend strukturiertem Alltag, einem früh als impulsiv und schwer regulierbar beschriebenem Temperament und zusätzlichen Belastungsfak- toren wie vorbeschriebener Geschwisterrivalität, Trennung der Kindseltern, Diskre-

9 panz zwischen oberflächlicher familiärer Harmonie und tieferliegenden interperso- nellen Verletzungen, familiäre Konfliktkultur mit unzureichender Anleitung für den Umgang mit negativen Gefühlen, entwickelt haben. Für die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sahen wir deutliche Symptomatik in der klinischen Beob- achtung mit ständiger motorischer und innerer Anspannung und Unruhe; dem star- ken Bedürfnis bzw. Nutzen von Struktur in der Alltagsgestaltung, der starken Ab- lenkbarkeit durch externe Stimuli, der auch daraus resultierenden Vergesslichkeit und in Relation zur testdiagnostisch ermittelten kognitiven Leistungsfähigkeit ge- ringen Aufmerksamkeitsspanne im Alltag, der deutlichen Überforderung durch un- strukturierte soziale Situationen mit rasch überfordernden sozialen Stimuli und ho- her Impulsivität. Es ist davon auszugehen, dass diese Aufmerksamkeitsdefizite bisher durch die überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten kompensiert wer- den konnten, im Verlauf komplexer sozialer und schulischer Aufgaben jedoch die- se Kompensation nicht aufrechterhalten werden konnte und im Rahmen der sich entwickelnden emotionalen Überforderung bei zunehmender depressiver Sympto- matik, geringem Selbstwert respektive Selbstwirksamkeitserleben und ängstlich- vermeidendem Bewältigungsstil in emotionalen Belastungs- und Überforderungs- situationen, die panikartig anmutenden Zustände in einengenden oder überfor- dernden sozialen Situationen ohne Fluchtmöglichkeit resultierte. Klinisch konnten keine ausreichenden Hinweise für eine pathologische Angststörung eruiert werden. Zu Beginn des Aufenthaltes bestehende schwere depressive Symptomatik mit An- triebslosigkeit, Freud- und Interessenverlust, stark gedrückter Stimmung, Zukunfts- ängsten bzw. fehlender Zukunftsperspektive, ausgeprägtem Selbstzweifel, starker Appetitminderung, psychosomatischen Symptomen und berichteter ausgeprägter Schlafstörung, starken Bewertungsängsten und starkem sozialem Rückzug bes- serten sich insbesondere unter den für die Aufmerksamkeitsstörung geeigneten stationären Tages- und Betreuungsstrukturen. Für die von den Kindseltern einge- brachte Sorge einer Autismus-Spektrum-Störung sahen wir in der klinischen Beob- achtung, bei gutem Verständnis sozialer Situationen trotz teils inadäquater Verhal- tensweisen und bei situationsabhängig guter sozialer Beziehungsfähigkeit sowie deutlich positiver Entwicklung der Sozialkompetenz, keinen Anhalt. Nach Besse- rung der depressiven Symptomatik und auch medikamentöser Behandlung der Aufmerksamkeitsstörung kamen bisher nicht wahrgenommene Emotionen auf, die … in hohe Stress- und Anspannungszustände versetzten, die sie ebenfalls mit einem vermeidendem Bewältigungsstil zu kompensieren versuchte, wobei sie Schwierigkeiten aufwies Unterstützung anzunehmen. Der subjektive Umgang mit negativen Emotionen führte kaskadisch zu einer Verunsicherung des familiären Rahmens, dass … aus Sorge entsprechend nicht die notwendige Sicherheit, Stabi- lität und Struktur bieten konnte. In diesem Sinne war eine Fortführung der ressourcenorientierten psychotherapeu- tischen und familientherapeutischen Psychotherapie mit Fokussierung auf Struktu- rierung und Emotionsregulation, Umstellung der Medikation mit Ersatz von Sertra- lin durch Aripiprazol und gegebenenfalls die Planung und Aufgleisung einer exter- nen Wohnform wie etwa die den Kindseltern zugestellten Kontaktadressen von künstlerisch orientierten Ganztagesschulen bzw. Schulinternaten [geboten?].

(vgl. IV-act. 3-9/21 oben, Einschub in eckiger Klammer nicht im Original)

Im Rahmen der medikamentösen Umstellung verbrachte die Versicherte ein Wo- chenende zur Belastungserprobung zuhause. An diesem Wochenende entschied

10 sie sich, nicht mehr in die Klinik zurückzukehren und stattdessen den stationären Aufenthalt - entgegen der Empfehlung des Behandlungsteams - vorzeitig abzu- brechen (vgl. IV-act. 3-9/21 unten).

4.4 Am 10. Februar 2021 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung für Leistungen von der IV ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden wie folgt um- schrieben (IV-act. 1-6/10 oben): 1. Achse: Schwere depressive Episoden ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) Asperger (auf Verdacht) F84.5

Seit wann besteht die gesundheitliche Beeinträchtigung? Aufgefallen ist es in der 1. Klasse. A.________ konnte keine sozialen Kontakte knüpfen und hat sich immer mehr und mehr zurückgezogen. Wir haben Hilfe im J.________ in P.________ gesucht und sie hat dort eine Verhaltenstherapie be- gonnen 2016. Des Weiteren wurde sie vom J.________ auf Autismus untersucht. Der Test ergab Diagnose: Achse 1 F20: Psychose/ Achse 1 F84.5 Asperger (Ver- dacht). A.________ hatte extreme Ängste und konnte das Haus nicht mehr verlas- sen über einen Zeitraum von 2-3 Monaten. Deshalb mussten wir sie leider statio- när in die E.________ einweisen. Nach dem Klinikaufenthalt in der E.________ wurde verstecktes ADHS diagnostiziert.

4.5 Dr.med. V.________ (Fachärztin für Kinder- & Jugendpsychiatrie & - psychotherapie, H.________), welche die Versicherte seit dem 10. Februar 2021 behandelt (IV-act. 10-2/4, Ziff. 2.1), verwies in ihrem Bericht vom 3. März 2021 auf die Diagnosen der Klinik E.________. Aufgrund der ängstlich-depressiven Symptomatik sei es 2020 zu Schulabsentismus und der erwähnten Hospitalisati- on in der Klinik E.________ gekommen. Der Gesundheitszustand wurde als bes- serungsfähig beurteilt (IV-act. 10-1/4). Der Behandlungsplan wurde mit medika- mentöser Einstellung und diversen Psychotherapiethemen (Selbstwert, Emoti- onsregulation, Umgang mit Ängsten, Aktivierung und Strukturierung bei Depres- sion, Ressourcen und Ziele) umschrieben (IV-act. 10-2/4 Ziff. 2.7). Prognostisch führte diese Fachärztin aus, dass die Versicherte im aktuellen Zeitpunkt "noch wenig therapiemotiviert" sei (IV-act. 10-2/4 Ziff. 2.5).

4.6 Dr.med. W.________ (Allgem. Innere Medizin FM, X.________) verwies in seinem Bericht vom 29. April 2021 an die IV-Stelle auf die bereits bekannten Diagnosen; diese wiederholten Anpassungszustände und emotional aufwühlen- den Zustände würden die Integration in die Schule sehr schwer machen (IV-act. 12-1/5 Ziff. 1.2). Seit Jahren würden depressive Episoden auftreten, teils mit und ohne psychotische Symptome (IV-act. 12-2/5 Ziff. 2.3). Die Prognose sei unklar (IV-act. 12-2/5 Ziff. 2.5).

11 4.7 Die RAD-Ärztin F.________ (Allgem. Innere Medizin FMH) prüfte am 27. Mai 2021 die medizinischen Akten und führte in ihrer Stellungnahme u.a. sinngemäss aus, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (seit Jahren depres- sive Episoden, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ausgeprägte emotionale Störung/ ADHS) würden unbestrittenermassen über einen längeren Zeitraum eine Therapie erfordern; die Prognose sei derzeit noch nicht klar einzu- grenzen. Ein Therapiebedarf sei klar ausgewiesen, jedoch seien die Vorausset- zungen gemäss Art. 12 KSME nicht erfüllt, weshalb die Psychotherapie nicht zu- lasten der IV übernommen werden könne. Neurosen bzw. Verhaltensstörungen (hier: oppositionelles Verhalten, Wutanfälle u.a.) seien keine stabilisierten Ge- sundheitszustände, welche medizinische Massnahmen der IV rechtfertigen wür- den (IV-act. 16).

Gemäss einem Telefonat vom 25. Mai 2021 mit der behandelnden Jugendpsych- iaterin Dr.med. V.________ habe die Versicherte "nach 5 Terminen die Behand- lung bei ihr aufgegeben" (vgl. IV-act. 18-1/2 Mitte).

4.8.1 Am 15. Juni 2021 berichtete die Mutter der Versicherten im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Vorinstanz, dass es ihrer Tochter aktuell gar nicht gut gehe und letztere seit einer Woche die Schule nicht mehr besuche (vorher nur unregelmässig, vgl. IV-act. 23).

4.8.2 In der am 2. Juli 2021 unterzeichneten IV-Anmeldung für eine Hilflosen- entschädigung erwähnte die Mutter der Versicherten als massgebende Diagno- sen "Asperger Autismus, ADHS"; seit der 3. Klasse sei den Eltern aufgefallen, dass das Kind anders sei; zu diesem Zeitpunkt habe die Odyssee mit Abklärun- gen begonnen (IV-act. 26-4/8 oben).

4.9 Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie I.________ (H.________) stellte in ihrem Bericht vom 23. Juli 2021 die Diagnosen eines Asperger- Syndroms (F84.5), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) und einer schweren depressiven Episode (F32.2). Unter dem zunehmen- den Entwicklungsdruck mit beginnender Adoleszenz habe die Versicherte zu- nehmende Verhaltensstörungen und Entwicklungsprobleme gezeigt. Die Ent- wicklung einer altersangemessenen Autonomie, Selbständigkeit und Eigenver- antwortung habe von der Versicherten nicht ausreichend aufgenommen werden können, zudem zeige sie sogar eine zunehmende Problem- und Symptomschwe- re in den Bereichen soziale Kompetenz und soziale Integration, Schul- und Aus- bildungsfähigkeit, Motivationsbildung und Durchhaltevermögen (IV-act. 33-3/8). Die Versicherte benötige deutlich mehr Unterstützung im Bereich Selbständig- keit, Motivation und Antrieb. Sie könne eigenständig keinen sinnvollen Tages-

12 ablauf einhalten oder aufrechterhalten. Sie vermeide immer wieder den Schul- betrieb oder andere soziale Herausforderungen wie Schnupperpraktika für die Berufsfindung (vgl. IV-act. 33-4/8 Mitte). Unter Prognose führte diese Fachärztin am 23. Juli 2021 aus (IV-act. 33-7/8): Es bestehen bei … die Geburtsgebrechen einer tiefgreifenden Entwicklungs- störung im Autismusspektrum vom Aspergertyp und ein ADHS. Im Rahmen der adoleszenteren Entwicklung mit starken Herausforderungen im Sinne einer Ent- wicklung in den Bereichen Autonomie, Selbständigkeit, persönliche und berufliche Identität entwickelte sich eine depressive Störung, die zur Rezidivierung neigt. Zu- dem fallen die Kernsymptome der Geburtsgebrechen in den nächsten Jahren ohne professionelles Helfernetz in den Bereichen Alltag und Beruf schwerer ins Gewicht und bergen die Gefahr einer Entwicklungsverzögerung bis hin zu einer Invalidisie- rung. Um dies zu verhindern ist die Etablierung der oben beschriebenen Empfehlungen dringend notwendig. Im weiteren Verlauf der Transitionsentwicklung, die bis weit in das dritte Lebens- jahrzehnt gehen kann, kann sich ... in einem unterstützenden Umfeld gut und selbständig weiterentwickeln und ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Le- ben ist sehr wahrscheinlich, so dass sie nicht zwingend lebenslang auf eine pro- fessionelle Unterstützung angewiesen sein wird.

5.1 Aus all diesen Angaben folgerte die konsultierte RAD-Ärztin F.________ zusammenfassend sinngemäss, dass in casu die erforderliche Psychotherapie eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstelle und die Prognose unbestimmt sei, weshalb die IV nicht leistungspflichtig sei (IV-act. 39). Die Argumentation wurde in der angefochtenen Verfügung übernommen und di- ente dazu, den Leistungsanspruch zu verneinen (IV-act. 40).

5.2 In der vorliegenden Beschwerde führte die ab 10. Februar 2021 behan- delnde Kinder- und Jugendpsychiaterin I.________ (für die Beschwerdeführerin) u.a. aus, - dass seit August 2021 die psychologische Psychotherapie in der Y.________ (Z.________) stattfinde (in enger Zusammenarbeit mit der Verfasserin der Beschwerde); - dass bei der Beschwerdeführerin ein ADHS, ein Aspergersyndrom (ASS) und Folgestörungen vorliegen würden; - dass die Symptome des zugrundeliegenden ADHS und ASS zu Störun- gen in der Arbeits- und Selbstorganisation, zu Lernproblemen und konse- kutiven Affektregulationsstörungen führen; - dass dies bereits zu einer depressiven Episode führte, die stationär er- folgreich behandelt werden konnte; - dass die Versicherte aufgrund der aufgeführten Symptome des ADHS und insbesondere wegen des ASS weiterhin Probleme in der Wiederein-

13 gliederung in den Schul- und Lernalltag zeige, was in der ambulanten Psychotherapie vor allem im Vordergrund sei; - dass die Versicherte zudem pharmakologisch behandelt werde; - dass die Versicherte ohne die Interventionen der ambulanten Behandlung derzeit nicht ausreichend in der Lage sei, den Besuch der Schule und die Bewältigung der Aufgabenbereiche zu leisten; - dass die unmittelbare Notwendigkeit bestehe, die Versicherte in den kommenden 12 Monaten gezielt therapeutisch zu behandeln, damit eine Gefährdung der schulischen Ausbildung abgewendet werden könne; - dass es bei der weiteren Behandlung (für die kommenden 12 Monate) darum gehe, den drohenden Defekt mit den negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Aus- mass zu verhindern; - es gehe somit nicht um die Behandlung der Kernsymptome des ADHS oder ASS, sondern vielmehr um die Wiedereingliederung in den Schulall- tag und den Übergang in die berufliche Ausbildung; - dass gemäss Kreisschreiben verlangt werde, bei der Eingliederungs- massnahme müsse von einer guten Prognose ausgegangen werden kön- nen; - dass die Behandler davon ausgehen, "dass die zielgerichtete Psycho- therapie und medikamentöse Behandlung die aktuelle Gefährdung der Ausbildungsbeeinträchtigung wirkungsvoll abwenden" könne; - und dass die aktuelle Behandlung zum Ziel habe, durch die Korrektur von Funktionsausfällen und Milderung der Kontaktfähigkeit die Ausbildungs- fähigkeit dauernd und wesentlich zu beeinflussen.

6.1 Im konkreten Fall hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 7) nach- vollziehbar und Verweis auf die medizinische Aktenlage überzeugend dargelegt, dass bei der Versicherten aufgrund der fachärztlichen Angaben eine Behandlung von unbestimmter Dauer nötig sein wird. So führte die ab 10. Februar 2021 be- handelnde Fachärztin in ihrer prognostischen Beurteilung vom 23. Juli 2021 grundsätzlich aus, dass die Kernsymptome auch "in den nächsten Jahren" ein professionelles Helfernetz benötigen, dass die Versicherte zwar "nicht zwingend lebenslang auf eine professionelle Unterstützung" angewiesen sein werde, indes der weitere Verlauf (mit professioneller Unterstützung) des Übergangs vom ju- gendlichen Alter ins Erwerbsleben (Transitionsentwicklung) noch "bis weit in das dritte Lebensjahrzehnt" gehen könne. Damit sprechen die gewichtigeren Argu- mente für den Standpunkt der Vorinstanz, wonach die IV im konkreten Fall für die nach der Aktenlage auf längere Sicht noch nötige Psychotherapie nicht leis- tungspflichtig ist, zumal hinsichtlich der prognostischen Beurteilung nicht hinrei- chend erstellt ist, dass durch die fortgesetzte Behandlung effektiv ein stabiler Zu-

14 stand herbeigeführt werden kann, bleibt doch die Prognose der behandelnden Fachperson grundsätzlich vage (siehe oben, Erw. 4.9 in fine).

6.2 Sodann fällt auch ein allfälliger, auf Art. 13 Abs. 1 IVG abgestützter An- spruch zur Behandlung eines Geburtsgebrechens Ziffer 404 (Störungen des Ver- haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchti- gung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Er- fassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrations- fähigkeit sowie der Merkfähigkeit) aus den folgenden Gründen ausser Betracht. Der geltend gemachte Anspruch wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 und damit nach Massgabe der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage von der Vorinstanz beurteilt. Nach dieser Rechtslage musste die Störung bis zum vollen- deten 5. Lebensjahr erkennbar sein und zudem mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sein. Im konkreten Fall erfolgten die Anmeldung bei der Fachstelle (Telefon vom 5.7.2016 ans J.________) sowie das Erstgespräch bei der Fachstelle (27.7.2016) in einem Zeitpunkt, als die Versicherte (geb. 24.1.2007) das Alter von 9 Jahren und 5 Monaten bereits überschritten hatte (vgl. IV-act. 28-17/20).

Analog scheidet ein Leistungsanspruch, welcher gestützt auf das Geburtsgebre- chen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen, ASS) hergeleitet würde, deshalb aus, weil die Voraussetzung der Erkennbarkeit bis zum vollendeten 5. Lebens- jahr ("sofern diese Störungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar wer- den") nicht gegeben sind. Diesbezüglich fehlen zum einen echtzeitliche Angaben. Zum andern haben die am bzw. ab 27. Juli 2016 durchgeführten Erstabklärungen damals keine Anhaltspunkte für eine ASS-Verdachtsdiagnose ergeben (vgl. IV- act. 28-19f./20).

Im Übrigen ist den weiteren Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sung, wonach hinsichtlich der angesprochenen Geburtsgebrechen kein Leis- tungsanspruch gegenüber der IV-Stelle resultiert, beizupflichten. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass diese Schlussfolgerungen hier noch zu wiederho- len wären.

7. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend gehen die Verfah- renskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 27. April 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 12. Mai 2022

16