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I 2022 49 • VG SZ I 2022 49 Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed) KI-strukturiert

I 2022 49 — Survivor's Benefit Recovery Waiver Appeal Remanded for Lack of Good Faith Investigation

Geschäftsnummer I 2022 49 (SZ_VG_003_I-2022-49_2022-12-19)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Kanton Schwyz — Kantonale Gerichte (CH-SZ)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The administrative court reviewed an appeal against the rejection of a request to waive the recovery of CHF 30,424.35 in survivor's benefits incorrectly paid out after the beneficiary's death in 2019, of which the insurer only learned in 2020. The initial rejection was based solely on the premise that the appellant, the deceased's son, lacked good faith because the continued receipt of payments was attributed to a failure of notification by the heirs, a fact that was contested by the appellant who claimed no knowledge of the payments due to a long-standing estrangement from his mother. The court found that the insurer violated its duty to investigate by denying good faith based on assumptions without adequately clarifying the conflicting evidence regarding the appellant's knowledge and involvement, specifically noting contradictions between the appellant's claims of no contact and his sister's assertion that he managed his mother's affairs after her 2018 accident; therefore, the court upheld the appeal, annulled the prior decision, and remanded the case to the insurer for further factual investigation and a new ruling, awarding the appellant legal costs.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 61 lit. g ATSG — Art. 61 lit. fbis ATSG: Cited to establish that the proceedings concerning the application for remission are cost-free. Art. 61 lit. g ATSG: Cited as the basis for granting the applicant a party compensation due to the return of the case to the lower authority.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited to establish that the proceedings concerning the application for remission are cost-free.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for granting the applicant a party compensation due to the return of the case to the lower authority.

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Volltext des Entscheids — I 2022 49

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

I 2022 49

Entscheid vom 19. Dezember 2022

Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z.________

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz,

Gegenstand Unfallversicherung (Gesuch um Erlass einer Rückforderung) Sachverhalt:

A. Die Mutter von A.________ (Jg. 19__) bezog seit dem unfallbedingten Tod ihres Ehemannes vom 3. April 1994 eine UVG-Hinterlassenenrente der Suva. Am 6. November 2020 erkundigte sich die Suva bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse nach der aktuellen Adresse der Witwe, worauf ihr am 9. November 2020 mitgeteilt wurde, die Witwe sei am 20. April 2019 verstorben; Bekannte oder Hinterlassene seien nicht bekannt (Vi-act. 15 und 16).

B. Mit Verfügung vom 20. November 2020 hat die Suva bei der Tochter der Witwe die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Witwenrenten in der Höhe von Fr. 30'424.35 geltend gemacht (Vi-act. 19). Am 27. November 2020 teilte die Tochter der Suva mit, seit sie einen Unfall erlitten habe sei ihr Bruder, A.________, für die Administration der Mutter zuständig (Vi-act. 20).

C. Nach weiteren Kontakten der Suva mit der Tochter der Verstorbenen und A.________, hat die Suva die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Witwenrenten in der Höhe von Fr. 30'424.35 mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 bei A.________, dem Sohn der verstorbenen Witwe, geltend gemacht (Vi- act. 28). Eine dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 30) wurde mit Einspra- cheentscheid vom 7. Juni 2021 abgewiesen (Vi-act. 36). Der Einspracheent- scheid blieb unangefochten, womit die Rückerstattungsforderung in Rechtskraft erwuchs.

D. Am 1. Juli 2021 stellte A.________ bei der Suva das Gesuch um Erlass der Rückerstattung von Fr. 30'424.35 (Vi-act. 37). Die Suva wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. August 2021 ab (Vi-act. 39), was A.________ mit Einsprache vom 8. September 2021 angefochten hat (Vi-act. 40). Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 wies die Suva die Einsprache ab.

E. Am 13. September 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht (in Beachtung des Fristenstillstandes Art. 38 Abs. 4 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die Rückforderung von Fr. 30'424.35 zu erlas- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

F. Die Suva beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 die Abwei- sung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 28. Juli 2 2022. Hierauf repliziert der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 28. No- vember 2022 und am 1. Dezember 2022 reicht er ein Arztzeugnis seiner Schwester ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist unbestritten, dass der Vater des Beschwerdeführers 1994 an den Folgen eines Unfalles verstarb und die Suva als zuständiger Unfallversicherer in der Folge der Witwe und Mutter des Beschwerdeführers eine Hinterlassenenren- te ausrichtete. Ebenso unbestritten ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 20. April 2019 verstarb, die Suva hiervon indes erst am 9. November 2020 (durch Mitteilung der Schw. Ausgleichskasse) Kenntnis erhielt. Infolge Unterblei- bens einer Todesfallmeldung zahlte die Suva die Hinterlassenenrente auch nach dem Tod der Witwe weiterhin auf das Konto der Witwe aus, bis zur Einstellung der Zahlungen Renten in der Gesamthöhe von Fr. 30'424.35.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021 (Vi- act. 36) steht fest, dass zum einen die nach dem Tod der Witwe bezahlten Hin- terlassenenrenten in der Höhe von Fr. 30'424.35 zu Unrecht geleistet wurden, und zum andern der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zu Unrecht geleiste- ten Renten in Höhe von Fr. 30'424.35 verpflichtet ist.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Suva das vom Beschwerde- führer am 1. Juli 2021 gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung zu Recht abgelehnt hat.

2.1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch er- lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der bis am 31.12.2020 gültigen Fassung).

Rückerstattungspflichtig sind neben dem Bezüger oder der Bezügerin der un- rechtmässig gewährten Leistungen auch seine / ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Ver- fügung erlassen. Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. Ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind, verfügt der Versicherer den Verzicht auf die Rückforderung (Art. 3 ATSV). 3 2.1.2 Wie eingangs erwähnt, sind vorliegend die Voraussetzungen der Rückfor- derung zu Unrecht geleisteter Hinterlassenenrenten in der Höhe von Fr. 30'424.35 beim Beschwerdeführer unbestritten bzw. ist die Rückforderung rechtskräftig. Weiterungen hierzu erübrigen sich.

Aus den Akten ergibt sich ebenso, dass die Suva den Beschwerdeführer mit der Rückforderungsverfügung vom 21. Dezember 2020 auf die Möglichkeit des Er- lasses hingewiesen hat (Vi-act. 28).

2.2.1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfü- gung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung er- lassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).

Vorliegend ist die frist- und formgerechte Gesuchstellung unstrittig (Vi-act. 37).

2.2.2 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeit- punkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt dabei vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).

2.2.3 Der gute Glaube als weitere Erlassvoraussetzung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbe- zug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube wird grundsätzlich vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB; Urteil BGer 8C_243/2016 vom 7. 7. 2016 Erw.5.1; BSK ATSG-Dormann, Art. 25 N 71; Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, Art. 25 N 47). Er ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrläs- sige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei- chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven 4 Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus- geblendet werden darf (Urteil BGer 8C_717/2021 vom 21.12.2021 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Um- ständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerk- samkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, gilt die Frage nach der Anwendung der gebo- tenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben be- rufen kann (Urteil BGer 8C_353/2018 Erw. 3.1; Urteil BGer 8C_213/2019 vom 13.6.2019 Erw. 2.2; VGE II 2019 14 vom 22.5.2019 Erw. 3.2.1).

2.2.4 Guter Glaube und grosse Härte müssen kumulativ erfüllt sein, damit un- rechtmässig gewährte Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden können (VGE II 2018 53 vom 20.8.2018 Erw. 1.6).

3.1.1 Das Erlassgesuch vom 1. Juli 2021 begründete der Beschwerdeführer da- mit, er habe die Leistung gar nie erhalten, weshalb die Voraussetzung des guten Glaubens auf jeden Fall erfüllt sei. Zudem liege auch eine grosse Härte vor, was er belegen könne (Vi-act. 37).

3.1.2 Das Erlassgesuch wies die Suva mit Verfügung vom 16. August 2021 ab, ohne die Voraussetzung der grossen Härte zu prüfen, da der gute Glaube als kumulative Voraussetzung nicht gegeben sei (Vi-act. 39). Seit der Rentenfestset- zung habe die Suva verschiedentlich darauf hingewiesen, ihr unverzüglich Mel- dung zu erstatten, wenn die Adresse ändere oder die Rentenberechtigte sterbe. Der Tod der Witwe vom 20. April 2019 sei indes erst am 9. November 2020 durch die Zentrale Ausgleichsstelle gemeldet worden. Die Schwester des Beschwerde- führers sei Erbenvertreterin gewesen. Sie sei der Mitwirkungspflicht in keiner Art und Weise nachgekommen, die Rente sei weiterhin einkassiert worden. Unter diesen Umständen könne nicht von gutem Glauben gegenüber den zu Unrecht ausgerichteten Leistungen ausgegangen werden.

3.2.1 In der Einsprache vom 8. September 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, seine Schwester, die gemäss Verfügung Erbenvertreterin gewesen sei und deren guten Glauben die Suva bestreite, sei selbst schwer psychisch ange- schlagen und mittlerweile 'angeblich' verbeiständet. Es sei daher zu bezweifeln,

5 ob sie die Vertretung der Erben überhaupt habe übernehmen können. Auf jeden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über den Rentenerhalt überhaupt nicht Bescheid gewusst habe und auch von keinem Erbe profitiere. Er habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zur Mutter gehabt und daher auch nicht gewusst, dass sie Rentenleistungen erhalte. Auch wenn ihm von Gesetzes we- gen Erbenstellung zukomme, könne er nicht dafür belangt werden, wenn er über die finanzielle Situation der Mutter und namentlich ihren Rentenbezug nicht in- formiert gewesen sei. Mithin seien der gute Glaube und auch die grosse Härte zweifelsohne zu bejahen (Vi-act. 40 und 41).

3.2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Suva fest, die Rente sei nach dem Tod der Witwe und Mutter während mehr als 1 ½ Jahren weiter ausge- richtet worden, was offensichtlich auf eine Meldepflichtverletzung der Kinder zurückzuführen sei. Sterbe eine versicherte Person und werde dies nicht umge- hend gemeldet, könnten sich die Hinterbliebenen nicht auf den guten Glauben berufen. Dass der Beschwerdeführer nichts vom Rentenerhalt der Mutter ge- wusst haben wolle, sei wenig glaubhaft. Die Rente sei während rund 25 Jahren seit dem Tod des Vaters ausgerichtet worden. Selbst wenn er mit der Mutter seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt habe, habe er nach dem Tod des Vaters be- stimmt um den Rentenbezug gewusst. Gegenteiliges entbehre jeder Grundlage. Was der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf den Gesundheitszustand der Schwester zu seinen Gunsten ableiten wolle, sei nicht nachvollziehbar. Strittig sei einzig, ob die Witwenrente nach dem Tod der Mutter weiter in gutem Glaube be- zogen wurde, bzw. ob sich der Beschwerdeführer und/oder die Schwester auf den guten Glauben berufen können. Ob die Schwester Erbenvertreterin gewesen sei oder nicht, sei irrelevant. Immerhin sei anzuführen, dass die Schwester zur Auskunft gegeben habe, der Beschwerdeführer (Bruder) sei für alles von der Mutter zuständig; seit sie im Sommer 2018 einen Unfall gehabt habe, sei er für die Administration der Mutter zuständig. Mithin vermöge der Beschwerdeführer den Nachweis für das Vorliegen des guten Glaubens nicht hinreichend, d.h. mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen (Vi-act. 44).

3.3.1 Vor Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer, er habe aufgrund eines familiären Streits seit über 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Mutter ge- habt. Die Unterstellung der Suva, er habe nach dem Tod des Vaters vom Ren- tenbezug der Mutter wissen müssen, sei haltlos. Er habe dies eben gerade nicht gewusst. Als Laie habe er nicht wissen können, dass sie Anspruch auf eine Hin- terlassenenrente gehabt habe. Die Suva müsste vielmehr belegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Rentenbezug der Mutter Kenntnis gehabt

6 habe. Und selbst wenn er nach dem Tod des Vaters von der Rente der Mutter gewusst hätte, liege keine Meldepflichtverletzung seinerseits vor. Nach Art. 29 Abs. 6 UVG erlösche der Rentenanspruch bei Wiederverheiratung oder Auskauf der Rente. Da er mit der landesabwesenden Mutter keinen Kontakt mehr gehabt habe, könne er auch nicht wissen, ob sie wieder geheiratet habe; er kenne ihre Lebenssituation nicht und entsprechend habe er der Suva keine Meldung ma- chen können.

Die Ausführungen der Suva zur Schwester des Beschwerdeführers seien wider- sprüchlich. Ob und was der Schwester letztlich über den Rentenerhalt der Mutter bekannt gewesen sei, könne nicht beurteilt werden. Massgebend sei vorliegend einzig, dass der Beschwerdeführer nichts davon gewusst habe; das Gegenteil könne die Suva nicht ansatzweise belegen. Sie gehe daher fehl, ihm den guten Glauben abzusprechen. Beachtlich sei zudem, dass er keine Leistungen bezo- gen und von nichts gewusst habe. Bei einem Nichtwissen müsse ihm der gute Glaube attestiert werden, zumal nichts gemeldet werden könne, was nicht be- kannt sei. Zwar hafte er als formeller Erbe für Schulden, aber der gute Glaube müsse bejaht werden.

Schliesslich liege auch eine grosse Härte vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmögliche, den geschuldeten Betrag zurückzuzahlen.

3.3.2 Vernehmlassend verweist die Suva auf die Information der Schwester des Beschwerdeführers, wonach dieser seit ihrem Unfall (2018) die administrativen Arbeiten zugunsten der Mutter erledige. Dass dem so sei, dass er trotz angebli- chem Zwist und in Ermangelung einer Vollmacht oder detaillierter Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse administrative Arbeiten für die Mutter übernom- men habe, sei seitens Beschwerdeführer anlässlich mehrerer Telefonate nie in Abrede gestellt worden. Offensichtlich habe er auch gewusst, dass die Mutter wieder liiert gewesen sei, was kaum der Fall wäre, hätte er effektiv seit 20 Jahren keinerlei Kontakt mehr gehabt. Zudem sei der Vater vor bald 30 Jahren verstor- ben, lange vor dem angeblichen Zwist mit der Mutter, womit ihm zweifelsohne auch bekannt gewesen sei, wie diese fortan ihren Lebensunterhalt bestritten ha- be, nämlich mitunter mit einer Hinterlassenenrente. Auch die Meldepflichten sei- en dem Beschwerdeführer zweifelsohne bestens bekannt aufgrund seiner eige- nen einschlägigen Kontakte mit der Suva aufgrund diverser gemeldeter Unfälle oder zur Arbeitslosenversicherung.

3.3.3 Replizierend bestreitet der Beschwerdeführer, vor dem Tod der Mutter Kenntnisse über deren Leben gehabt zu haben; erst mit deren Tod habe er über Verwandte Kenntnisse erlangt. Er habe die administrativen Belange der Mutter

7 nicht übernommen gehabt. Er sei selber gesundheitlich angeschlagen, weshalb ihm auch eine IV-Rente ausgerichtet werde. Was seine Schwester genau gesagt habe, sei ihm unbekannt; sie sei verbeiständet, weshalb ihren Ausführungen kei- ne Glaubwürdigkeit zukomme, bzw. wäre die Suva verpflichtet gewesen, die Bei- ständin zu kontaktieren. Entscheidend sei letztlich aber, dass er, der Beschwer- deführer, über den noch weiter gewährten Rentenerhalt der Mutter keine Kennt- nisse gehabt habe.

Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Vater an Unfallfolgen verstorben sei. Aber er habe nicht wissen können, ob die Rente weiterhin ausgerichtet wor- den sei, da ihm nicht einmal der Zivilstand der Mutter bekannt gewesen sei. Aus dem Wissen aus den Unfallfolgen könne die Suva daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer guter Glaube zu attestieren und auch die grosse Härte sei gegeben.

4. Nachdem die Suva das Erlassgesuch mangels gutem Glauben abwies und die weitere Voraussetzung der grossen Härte ungeprüft liess, gilt es auch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens einzig die Voraussetzung des guten Glaubens zu klären.

4.1.1 In den Akten finden sich verschiedene Korrespondenzen betreffend Hinter- lassenenrente der Mutter des Beschwerdeführers. Diese ist an die Rentenbezü- gerin adressiert, teils in Serbien, teils in Zürich, selten an die Tochter der Witwe bzw. Schwester des Beschwerdeführers (vgl. etwa Vi-act. 7, 13, 14); zum Be- schwerdeführer findet sich aus dieser Zeit nichts in den Akten. Nach Kenntnis- nahme über den Hinschied suchte die Suva den Kontakt zur Tochter (vgl. Vi-act. 17) und die erste Rückforderungsverfügung war an die Tochter adressiert (Vi-act. 19).

4.1.2 Anlässlich eines Telefonates vom 27. November 2020 teilte die Tochter der Suva mit, sich seit einem Unfall um die Administration der Mutter nicht mehr zu kümmern. Hierfür sei der Bruder zuständig. Gegenwärtig sei er im Ausland; er könne den Auslandaufenthalt allenfalls mit einem Besuch bei der Bank verbinden und das Geld zurückzahlen. Die Suva solle direkt mit ihm Kontakt aufnehmen (Vi-act. 20). Die Schwester hat sodann am 8. Dezember 2020 schriftlich bestätigt, keine Kenntnisse zu haben über Versicherungsleistungen, welche der Mutter über deren Tod hinaus geleistet worden seien. Sie habe im Sommer 2018 einen Unfall gehabt, an dessen Folge sie noch immer leide. Im Zeitpunkt des Todes der Mutter sei sie in schlechtem Zustand gewesen und habe keinen Einblick in die Geldsituation gehabt. Sie sei auch nicht in Serbien gewesen und habe keine Vollmachten über Bankkonti. Sie habe ihren Bruder kontaktiert und informiert (Vi-

8 act. 23). Dem vom Beschwerdeführer neu eingereichten Arztzeugnis der Schwester ist zu entnehmen, dass sie im Jahr 2019 einen Unfall erlitten habe. Ob deswegen ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen sind oder ob sie Opfer mehre- rer Unfälle war, kann offen bleiben.

4.1.3 Aktenkundig sind ebenso Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer. Am 27. November 2020 wurde er im Ausland erreicht. Gemäss Gesprächsnotiz behauptete er, mit der Mutter verstritten zu sein und sie schon lange nicht mehr gesehen zu haben. Mangels Vollmacht habe er keinen Zugriff auf ihre Finanzen. Er könne frühestens im Frühling 2021 nach Serbien reisen und die Sachen dort erledigen (Vi-act. 21). Gemäss Gesprächsnotiz zum Telefonat vom 17. Dezem- ber 2020 könne das Geld zurzeit nicht rückerstattet werden. Der Beschwerdefüh- rer habe Herzprobleme und gehöre zur Risikogruppe; wegen der Corona- Pandemie könne er nicht nach Serbien reisen. Sodann habe niemand eine Voll- macht für das Konto der Mutter. Diese habe einen Freund gehabt, dessen Name ihm unbekannt sei (Vi-act. 26). Anlässlich eines Telefonates vom 21. Dezember 2020 wird dem Beschwerdeführer erklärt, dass man ihm die Rückforderungsver- fügung zustellen werde. Er habe 30 Tage Zeit, um Einsprache zu erheben, wobei er die finanzielle Situation schriftlich 'wiederlegen' [recte wohl wiedergeben] müs- se, ansonsten die Suva nichts machen könne. Zudem wird notiert: "Er hat es ein- gewilligt und wird uns dann etwas Schriftliches zustellen" (Vi-act. 27).

Am 28. Dezember 2020 bestätigt der Beschwerdeführer den Erhalt der Rückfor- derungsverfügung. Er werde Einsprache machen; wegen der Pandemie sei alles nicht einfach; die Mutter habe Schulden gehabt (Vi-act. 29).

4.1.4 Am 1. Februar 2021 erhob er Einsprache gegen die Rückforderung (Vi-act. 30). Bereits darin führte er aus, was er später im Erlassverfahren vorbrachte (wegen eines familiären Streites seit über 20 Jahren keinen Kontakt zur Mutter; keine Kenntnis von Rentenbezug; Mutter hatte Freund, dieser habe Rente erhal- ten, sich gemäss Onkel des Beschwerdeführers nach Rumänien abgesetzt. Erbe habe er formell nicht ausschlagen können, da er in der Schweiz wohne, gesund- heitlich angeschlagen sei und nicht reisen könne; auch gehöre er Minderheit an, was offiziellen Gang zu Behörde unzumutbar mache; faktisch kein Erbe erhalten; da nichts erhalten sei auch guter Glaube gegeben).

4.2 Die Rückforderung kann nur erlassen werden, wenn die (zu Unrecht er- brachten) Leistungen in gutem Glauben bezogen wurden. Der gute Glaube ist wohl zu vermuten. Dies entbindet indes nicht davon, dennoch einen Sachverhalt festzustellen, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen und der eine Beurteilung ermöglicht, ob das Bewusstsein über

9 den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt und dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar war (vgl. oben Erw. 2.2.3).

Vorliegend erscheint es aufgrund der vorgelegten Unterlagen als unmöglich, ei- nen Sachverhalt festzustellen, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 Erw. 3.2). Diesen Sachverhalt zu ermitteln ist aber aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht des So- zialversicherers resp. des Gerichts (Art. 43 und 61 lit. c ATSG). Sie haben für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ih- rem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt dabei, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (Urteil BGer 8C_563/2020 vom 7.12.2020 Erw. 2.3). Die Parteien ihrerseits tragen eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dies aber setzt - wie gesagt - voraus, dass es unmöglich ist, einen Sachverhalt fest- zustellen, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.

4.3 Selbst in den vorliegend spärlichen Unterlagen fallen verschiedene Wider- sprüche auf. So war die Suva über die Jahre nur mit der Witwe oder allenfalls de- ren Tochter, nie aber mit dem Sohn / Beschwerdeführer in Kontakt. Dies spricht für die Darstellung des Beschwerdeführers, seit Jahren keinen Kontakt mit der Mutter und keine Kenntnis deren Rentenbezugs gehabt zu haben. Anderseits ist die Annahme der Suva ebenso nachvollziehbar, dass der Sohn, der zugegebe- nermassen vom unfallbedingten Tod des Vaters wusste, auch vom Rentenbezug der Mutter wissen musste und es nicht glaubhaft sei, er habe nicht annehmen bzw. wissen können, sie habe über all die Jahrzehnte ihren Lebensunterhalt (auch) mit der Rente der Suva bestritten.

Der beschwerdeführerischen Behauptung, seit (über 20) Jahren keinen Kontakt mehr mit der Mutter gehabt zu haben, steht klar die ausdrückliche Aussage der Schwester entgegen, seit ihrem Unfall 2018 habe er sich um die Belange der Mutter gekümmert. Diese klare Aussage kann der Beschwerdeführer nicht mit 'blossem Nichtwissen' bestreiten. Anderseits liegt ein Arztzeugnis vor, wonach die Schwester einen Unfall 2019 erlitt, womöglich also erst nach dem Tod der

10 Mutter. Zusammen mit der Schwester, ggfs. mit deren Beiständin, dürfte es mög- lich sein, den entsprechenden Sachverhalt genauer abzuklären.

Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf seinen Gesundheitszustand, der ihm insbesondere das Reisen verunmögliche. Anderseits aber hat die Schwester der Suva im November 2020 zur Auskunft gegeben, der Bruder/ Beschwerdefüh- rer weile im Ausland und er könnte allenfalls die zuständige Bank aufsuchen. Auch wurde er am 27. November 2020 telefonisch im Ausland erreicht (wo ist unklar). Dies widerspricht der beschwerdeführerischen Aussage. Es ist aufgrund der Information der Schwester gar davon auszugehen, dass sich der Beschwer- deführer in Serbien aufhielt. Auch dies dürfte überprüfbar sein.

Soweit das Reisen pandemiebedingt (zusätzlich) erschwert ist/war, gilt es anzu- merken, dass die Mutter im April 2019 verstarb und das Gros der administrativen Todesfallarbeiten zeitnah zu erledigen war und auch erfolgt sein dürfte. Dies war unbestrittenermassen vor Ausbruch der Covid-Pandemie. Die Schwester führte aus, sie selber sei gesundheitsbedingt nach dem Tod der Mutter nicht nach Ser- bien gereist. Zum Bruder macht sie keine derartige Aussage, womit zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass er sich nach dem Tod nach Serbien begab und sich womöglich auch um die administrativen Todesfallarbeiten sorgte. Auch dies- bezüglich dürfte der Sachverhalt über reine Annahmen hinaus weiter abklärbar sein.

Der Beschwerdeführer bestreitet jeglichen Kontakt zur Mutter während der letz- ten (20) Jahre. Auf diesen Umstand hat er bereits anlässlich des ersten telefoni- schen Kontakts mit der Suva hingewiesen (Vi-act. 21). Bei den späteren Ge- sprächen hat er dies nicht mehr erwähnt. Insbesondere hat er auch nie erwähnt, gar nicht gewusst zu haben, dass die Mutter eine Rente bezog. Wie bereits aus- geführt, wiederspricht auch die Aussage der Schwester der Darstellung des Be- schwerdeführers.

4.4 Ein Entscheid über das Vorliegen eines gutgläubigen Leistungsbezugs ist bei dieser Aktenlage nicht möglich. Die Suva hat die Untersuchungspflicht ver- letzt, wenn sie ohne weitere Sachverhaltsabklärungen und in erster Linie gestützt auf Annahmen den guten Glauben verneinte. Selbst wenn die getroffenen An- nahmen (der Beschwerdeführer habe als Sohn um den Rentenbezug der Mutter wissen und entsprechend über ihren Hinschied Mitteilung machen müssen) mit- unter für sich sprechen, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerde- führer von Anbeginn weg jeglichen Kontakt zur Mutter und damit das Fundament der Annahme bestritt. Anderseits widerspricht dem die Aussage der Schwester.

11 Von weiteren Sachverhaltsabklärungen können aber noch sachdienliche Informa- tionen erwartet werden. Zum einen stehen die Schwester und ggfs. deren Bei- ständin als Auskunftspersonen zur Verfügung. Aktenkundig ist, dass es auch noch weitere Familienangehörige gibt (vgl. Bf-act. 3; Vi-act. 34). Informationen dürften auch über die Abwicklung des Todesfalles und Erbganges erhältlich sein. Weiter legt der Beschwerdeführer einen Vorbescheid der IV sowie einen Arztbe- richt ins Recht (Bf-act. 3 und 4). Der Arztbericht lässt zwar keinen Schluss auf ei- ne Person zu. Sollte es sich um den Beschwerdeführer handeln, könnte ange- nommen werden, dass er bereits während längerer Zeit bei diesem Arzt in Be- handlung war. Falls dabei eine fachgerechte Anamnese erhoben wurde, könnte diese auch Auskunft über die familiären Beziehungen geben. Solches ist auch aus dem Gutachten zu erwarten, welches im Vorbescheid der IV erwähnt wird. Zumindest drängt es sich auf, zur Klärung des Sachverhaltes auch derartige Un- terlagen beizuziehen. Dabei gilt es zu betonen, dass den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 28 ATSG).

5. Hat die Suva über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers in Verletzung der Untersuchungspflicht entschieden, so erweist sich die Beschwerde als be- gründet und ist der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 aufzuheben. Die Sa- che ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Suva zurück zu weisen.

6.1 Die Beurteilung eines Erlassgesuches gilt - wie jene betreffend die Rück- forderung selbst - als Leistungsstreitigkeit, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 Erw. 6.2, je mit Hinweisen).

Mithin hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Ge- bührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemäs-

12 sen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzu- setzen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsab- klärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. Dezember 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand: 21. Dezember 2022 14 Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I