I 2021 62 — Spinal Fracture Insurance Benefits Remanded for Further Inquiry on Accident Mechanism
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe administrative court reviewed an appeal against the denial of accident insurance benefits for a spinal fracture sustained by an employee while assisting a resident at an elderly care facility. The core issue was whether the injury resulted from a qualifying accident under the law, as the initial medical reports suggested a strain injury (Verhebetrauma) from lifting, while a later accident report described a fall involving the resident's sudden backward movement and the claimant striking a toilet edge, resulting in unconsciousness. The court found the existing file contained contradictory statements regarding the mechanism of injury, including conflicting accounts of whether a fall occurred and concerning the claimant's immediate reports post-incident versus later detailed descriptions. Concluding that the initial administrative decision was premature because the insurer failed to fully exercise its duty of inquiry, the court set aside the rejection and remanded the case for further investigation, including obtaining crucial documentation from the initial hospital stay, to definitively establish the probability of an external factor constituting a legal accident.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThe case was remanded to the lower court for further factual investigation, citing the duty of investigation incumbent upon administrative bodies and courts in social security matters.
Applied for the decision not to levy court costs.
Applied to award the successful party (the appellant) a party fee.
Cited as the basis for filing an appeal in public law matters to the Federal Supreme Court.
Cited as the basis for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext des Entscheids — I 2021 62
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I
I 2021 62
Entscheid vom 17. November 2021
Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
C.________ Versicherungen, Vorinstanz,
Gegenstand Unfallversicherung (Leistungen) Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1959) ist seit dem Jahr 2011 im Alterszentrum D.________, als Pflegehelferin SRK tätig und als solche bei der C.________ (nachfolgend Vorinstanz) obligatorisch unfallversichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 9. März 2020 (Posteingang) wurde der Vorinstanz ein Unfallereignis ange- zeigt, wonach A.________ am 15. Februar 2020 einem Bewohner von hinten aus dem Rollstuhl geholfen habe. Der Bewohner sei vor ihr gestanden und habe eine ruckartige Bewegung nach hinten gemacht. Beide seien rückwärts umgefallen. Dabei sei bei A.________ ein Rückenknochen gebrochen (Vi-act. 2 S. 2). Die Vorinstanz teilte am 10. März 2020 gegenüber der Arbeitgeberin (sowie in Kopie an A.________) mit, sobald die Akten vervollständigt seien, würde sie ihren Ent- scheid betreffend Übernahme dieses Ereignisses mitteilen (Vi-act. 6); gleichen- tags hatte die Vorinstanz A.________ einen Fragebogen zugestellt, welcher von dieser beantwortet wurde und am 18. März 2020 bei der Vorinstanz einging. Gemäss Arztzeugnis UVG vom 13. März 2020 war A.________ vom 15. Februar 2020 bis 18. Februar 2020 im Spital E.________ bei der Diagnose "Frische Deckplatten-Impression-Fx LWK 3" hospitalisiert, wobei der Unfallhergang wie folgt beschrieben wurde: "Als Pflegefachfrau wollte einen Patienten heben. Dabei plötzlich heftige Schmerzen im Bereich der LWS gespürt" (vgl. Vi-act. 10). Am 30. März 2020 erteilte die Vorinstanz Kostengutsprache für die Übernahme der Spitalkosten (Vi-act. 11).
B. Nach "nochmaliger Prüfung der Akten" und Einholung einer Beurteilung ih- res beratenden Arztes (Vi-act. 50) hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Mai 2020 fest, die wegen einer Anstrengung beim Heben oder Tragen einer Last ein- tretenden Gesundheitsschädigungen würden nicht als Unfallereignisse aner- kannt, es sei denn, es habe sich ursprünglich von aussen etwas Unvorhersehba- res oder Unerwartetes ereignet. Den erstbehandelnden Ärzten gegenüber habe A.________ festgehalten, sie habe nach Heben eines Patienten einen stark ein- schiessenden Schmerz im LWS-Bereich verspürt. Folglich fehle ein solches Er- eignis und der Begriff des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei nicht erfüllt. Der beratende Arzt habe sodann festgestellt, dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf eine Erkrankung zurückzuführen seien. Die Vor- instanz erkannte sodann: Wir ziehen folglich unsere ursprüngliche Leistungszusprechung in Wiedererwä- gung und lehnen unsere Leistungspflicht im vorliegenden Fall ab. Jedoch kommen wir auf die bereits bezahlten Heilungskosten und Taggelder nicht zurück. Es ist uns aber nicht möglich, für weitere künftige oder noch offene Leistungen aufzukom- men.
2 C. Am 10. Juni 2021 erhob der Krankenversicherer von A.________ (vorsorg- lich) Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Mai 2020, zog diese indes nach eigenen Abklärungen am 7. Juli 2021 zurück (Vi-act. 54 und 59).
D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Mai 2020 (Vi-act. 56), welche von der Vorinstanz mit Ein- spracheentscheid vom 19. Juli 2021 abgewiesen wurde (Vi-act. 60).
E. A.________ lässt am 14. September 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Be- schwerde erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
F. Mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 be- antragt die Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom 19.07.2021 sei zu bestätigen.
3. Es seien keine Kosten zu vergüten.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz lehnt ihre Leistungspflicht ab, da die von der Beschwerde- führerin beklagte Gesundheitsschädigung zum einen nicht auf einen Unfall nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 zurückgeführt werden könne und zum andern keine Leistungspflicht aufgrund einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 bestehe.
2.1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzli- che, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusse- ren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3 2.1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebens- bereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 Erw. 4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Ge- genstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich un- kontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 Erw. 4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vor- gang zum einmaligen Vorfall. Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 S. 199 Erw. 3c/aa und S. 422 Erw. 2b) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994, S. 38 Erw. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil BGer 8C_282/2017 vom 22.8.2017 Erw. 3.1.2; vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., S. 27). Hingegen taugen Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, in aller Regel nicht als Ursache einer Ge- sundheitsschädigung (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 Erw. 3.3.1). Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 Erw. 3.3.1 m.w.H. u.a. auf BGE 134 V 72 Erw. 4.1).
2.1.3 Die Rechtsprechung erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen auch dann als erfüllt, wenn beim He- ben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand er- folgt war und dieser zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 Erw. 3b). Allerdings ist ein "ganz aus- serordentlicher Kraftaufwand" nicht leichthin anzunehmen, bedarf es dazu doch eindrücklich schwerer Lasten und zusätzlich zum Kraftaufwand ein Hinzutreten besonders sinnfälliger Umstände, etwa beim Klavierbauer, welcher einen 500 kg schweren wegrollenden Flügel aufhalten musste, nachdem er ihn zusammen mit einem Mitarbeiter von zwei Böcken heruntergehoben hatte (RKUV 1991 4 Nr. U 122 S. 143 Erw. 3c, mit weiteren Beispielen wiedergegeben in Urteil BGer 8C_245/2015 vom 19.8.2015 Erw. 5). Dies war etwa nicht gegeben beim Heben von 25 kg-Säcken mit Erde (Urteil BGer 8C_246/2011 vom 25.8.2011 Erw. 4.4), einer Lautsprecherbox (30 kg; Urteil BGer U 65/02 vom 13.12.2002), einer 85 kg schweren Steinplatte (Urteil BGer U 7/00 vom 27.7.2001), eines Radiators (100 kg; Urteil BGer U 110/99 vom 12.4.2000) oder einer 200 kg schweren Glas- scheibe zu zweit (Urteil BGer U 214/95 vom 23.12.1996) oder beim Umlagern ei- nes 100 bis 120 kg schweren Patienten durch einen Hilfspfleger allein (BGE 116 V 136 Erw. 3) oder das Anheben eines 140 kg schweren Lamellenrostes zu zweit (Urteil BGer 8C_245/2015 vom 19.8.2015 Erw. 5). Das Vorliegen eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors ist in solchen Fällen auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (Urteil BGer 8C_783/2013 vom 10.4.2014 Erw. 6.2). Zudem berücksichtigt die Rechtspre- chung - auch wenn die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors grundsätzlich nach einem objektiven Massstab zu beurteilen ist (vgl. oben Erw. 2.1.2) - beim Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit auch subjektive Faktoren wie Konstitution oder berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung (BGE 134 V 72 Erw. 4.2.3; Ur- teil BGer 8C_783/2013 vom 10.4.2014 Erw. 6.2; BSK UVG-Hofer, Art. 6 N 35).
2.2.1 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen zudem bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG).
2.2.2 Liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, so besteht die Rechtsvermutung, dass eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, auch wenn die Definitionsmerkmale eines Unfalls nicht erfüllt sind. Es müssen weder die Ungewöhnlichkeit, noch das äussere Ereignis (vgl. nach- folgend Erw. 2.3.4), noch die Plötzlichkeit gegeben sein, sondern lediglich das Vorliegen einer Listendiagnose (vgl. Motta et al., Das revidierte Unfallversiche- rungsgesetz ist in Kraft, in: Soziale Sicherheit 1/2017, S. 39; vgl. aber auch Hüs- ler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, in: SZS 2017 S. 33 f.). Der Unfallversicherer kann sich von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er nachweist, dass die eingetretene Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Heinrich, 1. UVG-Revision - Entwicklung der Gesetzgebung, JaSo 2017, S. 21 f.). Dieser Gegenbeweis ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50% auf "Abnüt- zung oder Erkrankung" beruht (BGE 146 V 51 Erw. 8.2.2.1 mit weiteren Hinwei- sen, u.a. auf Gehring, in: Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], KVG UVG Kommen-
5 tar, Zürich 2018, UVG Art. 6 N 11). Die blosse Möglichkeit einer degenerativen oder krankhaften Schädigung genügt somit den Beweisanforderungen nicht.
2.2.3 Liegt die Meldung einer Listenverletzung vor, so hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfal- lereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer (aus Art. 6 Abs. 2 UVG) solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verlet- zung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 Erw. 9.1).
2.3.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person zu beweisen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Be- stehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind.
2.3.2 Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallher- gang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten sponta- nen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, daher meistens grösse- res Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versi- cherers (BGE 121 V 45 Erw. 2a; Urteil BGer 8C_139/2019 vom 18.6.2019 Erw. 3.2.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstel- lungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Ent- scheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzli- chen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_225/2019 vom 20.8.2019 Erw. 3.3; 8C_622/2017 vom 16.4.2018 Erw. 2.1; BGE 121 V 45 Erw. 2a m.H.).
6 2.3.3 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsver- fahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, er- gibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen an- nehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 146 V 51 Erw. 5.1). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol- gen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis- führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsge- richts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mit- hin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Be- weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un- bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2).
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Vorinstanz namentlich, gegenüber den erstbehandelnden Ärzten inkl. dem Spital E.________ habe die Beschwerdeführerin nur das Heben eines Patienten erwähnt. Wäre sie mit dem Patienten wirklich gestürzt und hätte sie sogar das Bewusstsein verloren, hätte sie gegenüber ihren Ärzten sicher darüber berichtet. Aktenkundig sei dies jedoch nicht. Erst in der Unfallmeldung vom 9. März 2020 sei plötzlich von einem Sturz die Rede. Die später geltend gemachte, sehr detaillierte Version des Sturzes und Anschlagen auf dem Toilettenrand mit anschliessender Bewusstlosigkeit könne folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als er-
7 wiesen betrachtet werden. Da in allen ersten ärztlichen Berichten übereinstim- mend von einem Verhebetrauma die Rede sei, müsse diese Version als über- wiegend wahrscheinlich erwiesen betrachtet werden. Aus der Tatsache des plötzlichen Schmerzes könne aber keinesfalls geschlossen werden, dass ein äusserer Faktor auf den Körper eingewirkt habe. Der natürliche Ablauf der Be- wegung sei durch keinen äusseren Faktor beeinflusst oder unterbrochen worden. Treffe somit eine Gesundheitsschädigung anlässlich einer Anstrengung auf, die den Rahmen der alltäglichen Beanspruchung der Betroffenen nicht überschreite, handle es sich nicht um einen Unfall. Demzufolge sei die Leistungsablehnung mangels Unfall zu Recht erfolgt (Erw. 2.7).
Im vorliegenden Fall sei bereits im Spital E.________ im Februar 2020 der Ver- dacht auf eine Osteoporose gestellt worden. Dr.med. F.________ habe festge- stellt, dass die Fraktur, unter Berücksichtigung der bildgebenden osteodensito- metrischen und röntgenologischen Untersuchungen, durch die fortgeschrittene stammbetonte Osteoporose verursacht worden sei. M.a.W. sei sie überwiegend wahrscheinlich auf eine Erkrankung zurückzuführen, sodass die Vorinstanz ebenfalls in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG befugt gewesen sei, ihre Leis- tungspflicht zu verneinen (Erw. 2.8 S. 6).
Schliesslich betont die Vorinstanz, dass gemäss Rechtsprechung eine zeitliche Begründung im Sinne der Formel "post hoc ergo propter hoc", nach deren Be- deutung eine gesundheitliche Schädigung als durch den Unfall verursacht gelte, weil sie nach diesem aufgetreten sei, nicht genüge (Erw. 2.9).
3.2 Vor Verwaltungsgericht lässt die Beschwerdeführerin vortragen, massgeb- lich für das Vorliegen eines Unfallereignisses sei die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde. Vorliegend sei die Unfallmeldung entscheidend. Die Vor- instanz verweise ihrerseits auf einen Bericht resp. Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 18. Februar 2020. Diese Berichte seien aber durch einen Arzt geschrieben und unterzeichnet worden. Sie würden keinerlei Aussagen der Be- schwerdeführerin selbst enthalten; weder habe sie mit diesen Berichten etwas zu tun, noch sei sie daran beteiligt gewesen. Die Berichte hätten keinerlei Beweis- wert (Ziff. 18-20). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe eine Sach- verhaltsdarstellung des Arbeitgebers angefordert, welcher sinngemäss die Aus- sagen der Beschwerdeführerin zu 100% stütze. Demgegenüber bestehe für die Sachverhaltsdarstellung gemäss Einspracheentscheid keine Grundlage; es handle sich nicht um ein Verhebetrauma, sondern um einen Unfall im Rechtssin- ne. Widersprüchliche Angaben bestünden keine. Es sei nicht die Beschwerdefüh- rerin gewesen, welche die vom Arzt getätigten Aussagen gemacht habe. Bei
8 Zweifeln an der beschwerdeführerischen Darstellung werde um Befragung einer Zeugin ersucht (Ziff. 21-23).
Der Status quo ante vel sine könne nicht erreicht werden; womit die Leistungs- pflicht der der Vorinstanz noch immer gegeben sei (Ziff. 26). Die Beschwerdefüh- rerin sei 61.5-jährig und damit unbestrittenermassen im vorgerückten Alter (Ziff. 28). Es sei unbestritten, dass die bald 62-jährige Beschwerdeführerin in ih- rer Tätigkeit als Pflegehelferin aufgrund der Fraktur resp. deren Folgen arbeitsun- fähig sei, was von sämtlichen behandelnden Ärzten bestätigt werde. Offensicht- lich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Folgen der Deckplattenimpressionsfrak- tur LWK 3 nicht weiterhin zu 100% als Pflegehilfe ohne eine wie auch immer ge- artete Anpassung des Arbeitsplatzes arbeiten könne, ansonsten eine Verschlim- merung des Gesundheitszustands zu befürchten sei. Abklärungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht ei- nen Berufswechsel vorzunehmen habe, habe die Vorinstanz keine getätigt, wes- halb sie die Taggelder noch immer auf Grundlage der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin auszurichten und sodann weiterhin die Heilungskosten zu übernehmen habe (Ziff. 31-34).
3.3 Vernehmlassend bringt die Vorinstanz u.a. vor, im Urteil BGer 8C_26/2019 habe das Bundesgericht festgehalten, dass es sich bei den Aussagen der ersten Stunde nicht um die Unfallmeldung vom 9. März 2020, sondern um die gegenü- ber dem erstbehandelnden Arzt geäusserten Aussagen handle. Es sei unwahr- scheinlich, dass die Beschwerdeführerin sowohl den Notfall- als auch den Haus- arzt nicht über einen Sturz informiert habe. Die 18 Monate nach dem Ereignis neu vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Arbeitgebers ändere daran nichts; der Unterzeichnete, Herr G.________, sei beim Ereignis nicht anwesend gewe- sen und dass der Bewohner sowie die Beschwerdeführerin am Boden liegend gefunden worden seien, sage noch nichts zum Unfallhergang aus. Nicht klar sei ferner, weshalb der beschwerdeführerischen Version gegenüber ihrem Arbeitge- ber, welche in der Unfallmeldung festgehalten werde, höherer Beweiswert zu- kommen sollte, als derjenigen gegenüber dem erstbehandelnden Arzt (S. 2 Ziff. 1). Betreffend Kausalzusammenhang stütze sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf einen Bericht von Dr.med. H.________ vom 31. Juli 2020; da sich diese/r Beurteilung/Bericht zweifellos auf nicht vollständigen Akten stütze, könne daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Schliesslich gehe es nicht um die Prüfung des natürlichen Kausalzusammen- hangs, da diese die Erfüllung des Unfallbegriffs voraussetze, was bestritten wer- de; folglich entfalle eine detaillierte Stellungnahme diesbezüglich (S. 2 Ziff. 2). Da in der Beschwerde die Ablehnung der Listenverletzung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG
9 nicht bestritten werde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit der Vorinstanz einverstanden sei (S. 2 f. Ziff. 3).
4. Damit eine Leistungspflicht aus Unfall besteht, muss ein Unfall nach Art. 4 ATSG als Ursache der Gesundheitsschädigung vorliegen. Die Vorinstanz bestrei- tet einen solchen, wogegen die Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung am 15. Februar 2020 einen Unfall erlitten haben will. Hierzu ergibt sich aus den Ak- ten:
4.1 Am 9. März 2020 ging bei der Vorinstanz die (weder datierte noch unter- zeichnete) Meldung der Arbeitgeberin ein (Vi-act. 2 S. 2), wonach die Beschwer- deführerin am 15. Februar 2020, um 08:30 Uhr, einem Bewohner von hinten aus dem Rollstuhl geholfen habe. Dieser sei vor ihr gestanden und habe eine ruckar- tige Bewegung nach hinten gemacht. Beide seien rückwärts umgefallen. Dabei sei bei der Beschwerdeführerin ein Rückenknochen gebrochen. Die Erstbehand- lung habe in der Notaufnahme des Spitals E.________ stattgefunden, die Nach- behandlung bei Dr.med. I.________.
4.2 Die Beschwerdeführerin war vom 15. bis 18. Februar im Spital E.________ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 18. Februar 2020 von J.________ (Assis- tenzärztin), Dr.med. K.________ (Oberarzt mbF) sowie Dr.med. L.________ (Chefarzt; alle Spital E.________) lassen sich bezüglich Unfallhergang die fol- genden Ausführungen entnehmen (Vi-act. 49 S. 6 f.): Beurteilung, Therapie und Verlauf Der Eintritt erfolgte notfallmässig bei stark einschiessenden Schmerz im LWS- Bereich nach Heben eines Patienten im Pflegeheim. Klinisch präsentiert sich eine kardiopulmonal stabile Patientin in schmerzbedingt reduziertem AZ und ausstrah- lender Schmerzsymptomatik in beide Leisten. Konventionell radiologisch bestand der Verdacht auf eine Deckplattenimpressionsfraktur, welches sich in einem CT bestätigte. Nach Rücksprache mit den Orthopäden im KSSG M.________ wurde eine weitere Röntgen-Aufnahme der LWS stehend gemacht, welche stabile Ver- hältnisse und keine weitere Sinterung zeigte. Weitere Kontrollröntgen sollten in ca. 10 Tagen und 6 Wochen erfolgen. lm stationären Aufenthalt konnte die Patientin unter analgetischer Therapie gut mobilisiert werden Wir entlassen die Patientin in gutem Allgemeinzustand nach Hause. Procedere Wir bitten Sie freundlich um eine klinische Kontrolle in ca. 2-3 Tage[n], die Patien- tin wird sich diesbezüglich bei Ihnen melden. Wir bitten um Entfernung des Naht- materials nach 10-12 Tagen. Analgetische Therapie nach Massgabe der Be- schwerden. (…)
4.3 Im "Arztzeugnis UVG" vom 13. März 2020 hielt Dr.med. K.________ u.a. fest (Vi-act. 10):
10 1. Erstbehandlung 15.02.20 2. Angaben des Patienten Als Pflegefachfrau wollte [sie] einen Patienten heben. Dabei plötzlich heftige Schmerzen im Bereich der LWS gespürt. (…) 4. Befund DDo über LWS + Hüfte li Röntgenbefund: Frische Deckplatten-Impression-Fx LWK 3 5. Diagnose Frische Deckplatten-Impression-Fx LWK 3
Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen würden, bejahte Dr.med. K.________ (Ziff. 6).
4.4 Mit weiterem "Arztzeugnis UVG" vom 25. März 2020 hielt PD Dr.med. I.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, N.________) fest (Vi- act. 12): (…) 2. Angaben des Patienten Heben eines Patienten im Pflegeheim -> Fraktur LW33 (recte wohl: LWK 3) (…) 4. Befund LWK 3-Fraktur (…[unleserlich]) Röntgenbefund: MRI vom 21.2.2020 5. Diagnose LWK 3 Fraktur
Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen würden, bejahte Dr.med. I.________ (Ziff. 6).
4.5 Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 überwies Dr.med. O.________ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH/Psychotherapie, P.________) die Beschwer- deführerin an Dr.med. Q.________ (FMH Orthopädische Chirurgie / Wirbelsäule, Klinik R.________). Bezüglich Ursache der Beschwerden führte er aus: "Frau A.________ erlitt am 15.2.2020 in ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin eine Deckplat- tenimpressionsfraktur LWK 3. Seitdem leidet Frau U. weiterhin unter ihren star- ken Schmerzen" (Vi-act. 41 S. 10). Dr.med. Q.________ untersuchte die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2020 und nannte in seinem Bericht des gleichen Tages als Diagnose: "Kompressionsfrak- tur von etwa 25% ohne wesentliche Keilwirbelbildung L3 bei St. n. Verhebet- rauma in der Pflege, jetzt mit radikulärem Reizsyndrom L3 zu beiden Seiten" (Vi- act. 38 S. 9).
11 4.6 Anlässlich einer Besprechung vom 18. September 2020 mit dem Scha- denexperten (bzw. "Care Manager") der Vorinstanz notierte dieser die Schilde- rungen die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt wie folgt (Vi-act. 28; vgl. Ein- spracheentscheid S. 2 Ziff. 1.7): Ein dementer Bewohner sehr gross und sehr schwer ist aufgestanden ist von vP bei einem drohenden Sturz von vP aufgefangen worden mit dem gesamten Ge- wicht. Er sass dann ihr auf einem Bein und das andere Bein war hinter dem Rü- cken des Patienten. Hinter ihr war genau das WC und sie ist nach hinten gestürzt. Vte war bewusstlos. Als sie wach geworden ist, hatte sie im Unterbauch grosse Schmerzen und auch Schmerzen im linken Bein bis in die Zehen. Nach einem ers- ten Schock sagte sie [unleserlich] Hilfsperson, bitte nicht [unleserlich] u. nach ei- nem ersten Schock begannen auch die massiven Rückenbeschwerden. Konnte nicht mehr aufstehen, musste von anderen Pflegern in einen Rollstuhl gehoben werden und wurde von einer Kollegin u. Hauswart im Rollstuhl direkt in den Spital (Notfall) gefahren. Während 4 Tagen stationär Aufenthalt im Spital P.________. Wahrscheinlich auf WC-Rand gefallen beim Sturz, dies ist aber unklar da sie da- nach eben bewusstlos war.
4.7 Der die Vorinstanz beratende Arzt Dr.med. F.________ (Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, M.________) unterbreitete der Vorinstanz aufgrund der "Frage nach Listendiagnose / Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 [UVG]" (vgl. Vi- act. 50 S. 1) in seinem Bericht u.a. Folgendes (Vi-act. 50 = Vi-act. 53 S. 5 ff.): Ereignisbeschreibung Gemäss Erstbehandlungsbericht des Spitals E.________ gab die Verletzte anläss- lich einer stationären Behandlung vom 15.02.2020 bis 18.02.2020 zu Protokoll, sie habe in ihrer Funktion als Pflegehelferin beim Heben eines schweren und demen- ten Patienten einen plötzlich einschiessenden heftigen Schmerz im Bereich des unteren Rückens verspürt. In der Schadenmeldung vom 09.03.2020 findet sich dann die Schilderung eines vollständig abweichenden Ereignisses: Die Verletzte habe einen Bewohner von hinten aus dem Rollstuhl gehoben. Der Bewohner sei vor ihr gestanden und habe eine ruckartige Bewegung nach hinten gemacht, woraufhin beide nach rückwärts umgefallen seien und sich die Versicherte einen Rückenknochen gebrochen habe. (…) Medizinischer Sachverhalt Gemäss Echtzeitdokument des Spitals E.________ über eine stationäre Behand- lung von Frau A.________ (im Folgenden Versicherte) vom 15.02.2020 bis 18.02.2020 gab diese am Tag des Ereignisses vom 15.02.2020 zu Protokoll, sie habe in der Funktion als Pflegehelferin am selben Tag beim Heben eines schwe- ren, dementen Patienten einen plötzlich einschiessenden heftigen Schmerz im Be- reich der Lendenwirbelsäule verspürt. Der erstbehandelnde Arzt (…) dokumentier- te hinsichtlich des klinischen Befundes eine Druckschmerzhaftigkeit der Lenden- wirbelsäule und des linken Hüftgelenkes. Er veranlasste die Durchführung einer Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule, welche eine frische Fraktur der Deck- platte des dritten Lendenwirbelkörpers aufzeigte und die von der Versicherten be- klagte akute Beschwerdesymptomatik nachvollziehbar machte. (…)
12 lm Erstbehandlungsbericht des Chirurgen finden weder unfallspezifische Verlet- zungen in Form von Hämatomen, Prellmarken oder Schürfwunden im Bereich der Lendenwirbelsäule noch ein Unfallereignis in Form eines Sturzes der Versicherten Erwähnung. Aus dem Dossier ist vielmehr ersichtlich, dass neben Röntgenkontrollaufnahmen der Lendenwirbelsäule zum Ausschluss einer weiteren Sinterung des frakturierten Lendenwirbelkörpers sechs Tage nach dem Ereignis eine Kernspintomographie (20.02.2020) und Knochendichtemessung der Lendenwirbelsäule (Osteodensito- metrie, 21.02.2020) durchgeführt wurden. (…) Von ärztlicher Seite bestand bis zu diesem Zeitpunkt angesichts der Ereignisschil- derung durch die Versicherte der dringende Verdacht auf eine durch Osteoporose bedingte Sinterungsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers, welche sich auch an- lässlich der Bildgebung vom 21.02.2020 bestätigte. Umso überraschender wurde dann in der Schadenmeldung des Arbeitgebers Ge- meinde S.________ vom 09.03.2022 [recte: 09.03.2020] ein Unfallereignis vom 15.02.2020 geltend gemacht. Die Versicherte sei bei der Hilfestellung eines hilfs- bedürftigen, dementen Patienten gestürzt und mit der Lendenwirbelsäule ange- prallt. Es ist ersichtlich, dass sich die Angaben in der Schadenmeldung hinsichtlich des Ereignisses prägnant von der Schilderung der Versicherten bei der ersten ärzt- lichen Inanspruchnahme unterscheiden. Die Administration der C.________ beurteilte das geltend gemachte Ereignis auf- grund der ersten Schilderung der Versicherten am 15.02.2020 bei fehlenden klini- schen Unfallzeichen nicht als Unfallereignis im gesetzlichen Sinn sondern stellte dem beratenden Arzt Dr.med. H.________ die Frage nach Listendiagnose respek- tive Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Dieser bestätigte am 31.07.2020 die Frage hinsichtlich Listendiagnose und Kör- perschädigung und verneinte Erkrankungen oder Abnutzungen der Lendenwir- belsäule. (…) Die versicherte bestätigte anlässlich der Besprechung vom 18.09.2020 den Unfall- hergang eines Sturzes auf den Rücken und gab an, sie habe nach dem Sturz ei- nen starken Schmerz im Unterbauch und im linken Bein bis in die Zehen ausstrah- lend empfunden. Eine Abklärung bezüglich einer Osteoporose habe weder vor noch nach dem Ereignis vom 15.02.2020 stattgefunden, was nachweislich nicht stimmte, da am 21.02.2020 wie oben ausgeführt eine Knochendichtemessung (Os- teodensitometrie) durchgeführt und die Diagnose einer manifesten Osteoporose gestellt wurde. Auch die Schilderung eines Sturzes ist angesichts der klinischen Echtzeitbefunde und den ersten Angaben der Versicherten am Tag der stationären Aufnahme nicht nachvollziehbar.
4.8 Im Schreiben vom 3. Juni 2021 beschreibt Dr.med. O.________ "den Un- fallhergang der zur Deckplattenimpressionsfraktur geführt hat" (Vi-act. 56 S. 5 f.): Die Beschwerdeführerin habe am 15. Februar 2020 in ihrer Tätigkeit als Alten- pflegerin eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 erlitten. Der Unfallvorgang habe sich am Morgen um 6:45 Uhr ereignet. Sie habe einen dementen, über 100 kg schweren Patienten zur Toilette begleitet und habe ihn an beiden Armen un- terstützend festgehalten. Bevor er das WC erreicht habe, habe er sich um die ei-
13 gene Achse gedreht, in der Annahme, dass er die Toilette erreicht habe. Die Be- schwerdeführerin habe ihn dann am Hosenbund von hinten festgehalten und sein Absitzen verhindern wollen, da er sonst gestürzt wäre. Aus einer Schreckreaktion heraus habe er beide Ellbogen nach hinten geschlagen und zusammen mit der Beschwerdeführerin das Gleichgewicht verloren. Gemeinsam seien sie nach hin- ten gefallen. Dabei sei die Beschwerdeführerin mit dem unteren Rücken gegen den Toilettenrand geprallt und habe aufgrund der Schmerzen das Bewusstsein verloren. Der Patient sei rücklings gestürzt und sei anschliessend auf ihren Bei- nen gesessen, wobei er die Beschwerdeführerin unter sich begraben habe. Erst als eine Kollegin das Zimmer betreten habe, habe die Beschwerdeführerin ihr Bewusstsein wieder zurückgewonnen. Bei diesem Ereignis mit dem über 100 kg schweren Patienten sei es zu einer schweren traumatischen Belastung des unte- ren Rückens gekommen, welche eine Impressionsfraktur hervorgerufen habe. Die einwirkende Kraft auf einer kleinen Fläche des Toilettenrandes erkläre die Fraktur sehr schlüssig.
4.9 Mit als "Einsprache infolge Unfallablehnung […]" betiteltem Schreiben vom 14. Juni 2021 hält Dr.med. Q.________ fest (Vi-act. 56 S. 3 f.), die Ansicht von Dr.med. F.________, der die Unfallkausalität aufgrund einer angeblichen Osteo- porose, "bei der es ohne schweres Ereignis da es also aufgrund einer Erkran- kung zu dieser Fraktur gekommen" sei, ablehne, sei komplett falsch, wie bereits der Hausarzt Dr.med. O.________ am 3. Juni 2021 eindrücklich beschrieben ha- be. Die Beschwerdeführerin habe als Altenpflegerin gearbeitet und einem 100 kg schweren, dementen Patienten auf die Toilette geholfen. Dabei seien beide rückwärts gefallen und die Patientin sei dann mit dem Rücken auf dem Toiletten- rand aufgeschlagen. Sie habe das Bewusstsein aufgrund der Beschwerden mit der Diagnose einer Deckplattenimpressionsfraktur LWK3 verloren.
4.10 Mit der Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht von G.________ (Zentrumsleiter Alterszentrum D.________) vom 16. August 2021 ein, der zum "Unfalltag A.________", 15. Februar 2020, 08.30 Uhr, namentlich ausführt: A.________ habe via Lichtruf Hilfe angefordert; die Mitarbeiterin T.________ habe den Bewohner und A.________ am Boden gefunden, letztere sichtlich unter Schmerzen (sie habe geäussert, Bauchschmerzen zu haben), der Bewohner habe nicht geklagt; weiter zu Hilfe sei die Mitarbeiterin U.________ aus der Gastronomie gekommen; T.________ und U.________ hätten A.________ im Rollstuhl zum Auto gebracht und U.________ habe sie ins Spital E.________ gefahren. A.________ habe nicht ins Spital gebracht werden wollen, sie habe überredet werden müssen; der Bewohner sei nicht befragbar (Gesundheitszustand);
14 "V.________ bestätigt die gesehe hat die Unfallsituation [sic]"; T.________ bestätige die Unfallsituation, sie sei die erste am Unfallort gewesen. Zudem wur- den T.________, V.________ und U.________ als Auskunftspersonen angebo- ten.
5.1 Der Gesundheitsschaden, für welchen Leistungen der Unfallversicherung beansprucht werden, muss Folge eines Unfalls sein. Der Unfall, resp. die Be- griffsmerkmale des Unfalls müssen mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (die Möglichkeit allein reicht nicht aus), wobei die versicherte Person beweisbelastet ist. Allerdings kommt diese Beweis- last aufgrund der in der Sozialversicherung geltenden Untersuchungspflicht erst zum Tragen, wenn es sich als unmöglich erweist, aufgrund einer Beweiswürdi- gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. vorne Erw. 2).
5.2 Hinsichtlich des Ereignishergangs vom 15. Februar 2020 sind die vorlie- genden Akten widersprüchlich. Sie lassen keinen Schluss zu, was an jenem Morgen genau geschehen ist. Es beginnt dies schon mit dem Zeitpunkt. Als sol- cher findet sich in den Akten 6.45 Uhr wie auch 8.30 Uhr. Die Beschwerdeführe- rin soll beim Unfall das Bewusstsein verloren und erst wiedererlangt haben, als eine andere Pflegeperson zu Hilfe kam. Anderseits soll diese Pflegeperson durch den Lichtruf alarmiert worden sein, welchen die Beschwerdeführerin ausgelöst haben muss. Unklar ist ebenso, wo sich das Verhebetrauma resp. der Sturz er- eignet haben soll, ob im Bewohnerzimmer oder dessen Bad/Toilette. Der Ort ist relevant für die Frage, ob ein Anschlagen am Toilettenrand überhaupt möglich war. Diesbezüglich fällt auch auf, dass im Austrittsbericht geschrieben steht, der Hausarzt werde um Entfernung des Nahtmaterials gebeten (vgl. oben Erw. 4.2), was auf eine äusserliche Wunde schliessen lässt, die sonst jedoch nirgends er- wähnt ist. Hierzu bleibt auch unklar, welchen Akten Dr.med. F.________ ent- nimmt, der erstbehandelnde Arzt habe keine unfallspezifischen Verletzungen fin- den können (vgl. oben Erw. 4.7); ein eigentlicher "Erstbehandlungsbericht" findet sich in den Akten nicht. Unterschiedlich fallen sodann die Beschriebe des Ereig- nishergangs der Arbeitgeberin in der Schadenmeldung und des Arztes im Arzt- zeugnis UVG aus, wird doch in erstem ein Sturzereignis beschrieben, in zweitem indes 'nur' ein Verhebetrauma (vgl. oben Erw. 4.1 und 4.3).
5.3 Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist vorliegend der konkrete Hergang aber entscheidend. Fehlt es an einem eigentlichen Sturzereignis - wie es in der Schadenmeldung aufgeführt ist - und liegt ein reines Verhebetrauma ohne Sturz vor - wie es im Arztzeugnis UVG beschrieben ist -, dann sind Versi- cherungsleistungen aus Unfall nur geschuldet, wenn das Verhebetrauma - aus- 15 nahmsweise - sämtliche Merkmale eines Unfalles erfüllt (vgl. oben Erw. 2.1.3), was von der Vorinstanz verneint und von der Beschwerdeführerin nicht ausdrück- lich bestritten wurde. Liegt indes ein Sturzereignis vor, dann dürften die Unfall- elemente überwiegend wahrscheinlich erfüllt sein.
5.4 Entsprechend relevant ist, dass der für die Anspruchsprüfung massgebli- che Sachverhalt mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen ist. Der Vor- instanz kann nun aber nicht gefolgt werden, wenn sie ohne weitere Abklärungen davon ausgeht, das reine Verhebetrauma stelle denjenigen Sachverhalt dar, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, und weitere Abklärungen würden nicht mehr Klarheit schaffen. So kann nicht eindeutig gesagt werden, ob nun die Schadenmeldung oder das Arztzeugnis UVG die 'Aussage der ersten Stunde' darstellt. Beide wurden rund drei Wochen nach dem Ereignis ausgestellt; beide stammen nicht unmittelbar von der Be- schwerdeführerin, beide basieren jedoch auf ihren Angaben. Beide dürften dabei unbeeinflusst sein von irgendwelchen versicherungstechnischen Motiven. Später finden sich beide Versionen auch in Arztberichten. Einen Unfallfragebogen muss- te die Beschwerdeführerin nie ausfüllen. Hingegen erfolgte im September 2020 eine Befragung, wobei die Beschwerdeführerin das Ereignis mit einem Sturz be- schrieb. Dies zu einem Zeitpunkt, da die Versicherung Leistungen erbrachte, mithin die Leistungen nicht strittig waren. Es bestand damit keine Veranlassung, das Ereignis zu dramatisieren. Es darf jedoch erwartet werden, dass weitere Abklärungen mehr Klarheit schaf- fen werden. Zwar gibt es neben dem Bewohner selbst keine eigentlichen Zeu- gen. Warum dieser nicht befragt werden kann, ergibt sich aus den Akten nicht zwingend. Nach dem Ereignis kamen der Beschwerdeführerin weitere Angestell- te zu Hilfe. Diese sahen wohl das Ereignis nicht, aber sie können mit Sicherheit beschreiben, ob sie die Beschwerdeführerin zufällig oder durch den Lichtruf alarmiert gefunden haben. Sie können bestätigen, in welchem Raum sie die Be- schwerdeführerin gefunden haben und in welcher Lage. So lässt sich eruieren, ob sich das Ereignis tatsächlich im Bad und bei der Toilette abgespielt hat und ob beide Personen am Boden lagen, die Beschwerdeführerin unter dem Bewohner liegend. Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin in den Notfall des Spitals gefahren. Im Notfall wird mit Sicherheit eine Notfalldokumentation geführt. Diese liegt nicht im Recht. Sie dürfte aber entscheidender sein als das viel später auf einem Formular ausgefüllte Arztzeugnis UVG. Das Gleiche gilt es für darüber hinaus beizuziehende Akten des Spitals E.________, namentlich die Überwa- chungsblätter (falls die Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin Thema war) sowie die Pflegedokumentation, zu sagen: Hieraus dürften sich insbesondere ei-
16 ne allfällige Kontrolle der Vitalparameter und Bewusstseinslage wegen/nach an- geblicher vorangehender Bewusstlosigkeit zeitigen sowie eine allfällige Wund- versorgung. Zudem enthält in der Regel auch die Pflegedokumentation eine Anamnese, welche für den Hergang aufschlussreich sein könnte. Auch lässt sich klären, ob im Notfall die Beschwerdeführerin alleine war oder noch begleitet durch eine weitere Angestellte. Diese Person könnte allenfalls zum Inhalt der Notfalldokumentation befragt werden. Klären lässt sich auch der Berichtsinhalt betreffend Entfernung von Nahtmaterial. Diese weiteren Hinweise werden we- sentliche Anhaltspunkte liefern, ob nun das Sturzereignis oder das blosse Verhe- betrauma wahrscheinlicher der Wirklichkeit entspricht.
5.5 Zusammenfassend kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, von weiteren Abklärungen seien keine Informationen zu erwarten, die bezüglich Ereignishergang mehr Klarheit schaffen könnten. Wenn aber aufgrund der vorliegenden Akten kein Sachverhalt vorliegt, der zumindest die Wahrschein- lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, und vermögen weitere Sachverhaltsabklärungen mehr Klarheit zu schaffen, dann hat die Vorinstanz Versicherungsleistungen in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht abgelehnt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Vor- nahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
6.1 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.2.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwer- deführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt bean- tragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag ge- stellt wird (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 Erw. 6.2, je mit Hinweisen).
6.2.2 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgrund des Rückweisungsentscheides obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebühren- tarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. November 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand: 19. November 2021 18 Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I