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VSKLA.2001.32 • VSG SO VSKLA.2001.32 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

VSKLA.2001.32 — Pension Institution's Claim for Costs Following Settlement of Overpaid Child Benefits

Geschäftsnummer VSKLA.2001.32 (SO_VSG_001_VSKLA-2001-32_2002-10-29)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben
Rechtsordnung Kanton Solothurn — Kantonale Gerichte (CH-SO)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A pension institution sued an individual to recover overpaid child benefits, but before judgment, the claim was fully settled through offsetting against the individual's pension payments, leading both parties to request cost indemnification after the proceedings were terminated as moot. The court ruled that the pension institution could not claim costs as a statutory regulation only allows successful insured persons to receive indemnification, and the institution was not subject to the same, nor could it be accused of willful or reckless litigation for preemptively filing the suit to safeguard its claim against statutory deadlines, despite the suit proving unnecessary after settlement.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 7 Abs. 3 VVV; § 7 Abs. 2 VVV — § 7 Abs. 3 VVV: This provision was used to determine that the claimant, a pension fund, could not claim party compensation. § 7 Abs. 2 VVV: This provision was referenced in connection with the exception where the opposing party acted willfully or recklessly, which was considered but ultimately rejected.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 7 Abs. 3 VVV

This provision was used to determine that the claimant, a pension fund, could not claim party compensation.

§ 7 Abs. 2 VVV

This provision was referenced in connection with the exception where the opposing party acted willfully or recklessly, which was considered but ultimately rejected.

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Volltext des Entscheids — VSKLA.2001.32

SOG 2002 Nr. 42

§ 7 Abs. 3 VVV. *Eine Vorsorgeeinrichtung kann keine Parteientschädigung verlangen. Einer Vorsorgeeinrichtung kann nicht mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sie bei bestehendem schützenswertem Interesse vorsorglich eine Klage einreicht, die sich im Nachhinein als unnötig erweist.*

*Sachverhalt:*

Die Kantonale Pensionskasse Solothurn erhob im September 2001 gegen H. Klage mit dem Rechtsbegehren, dieser habe ihr die zuviel bezogene Kinderrente von Fr. 33'702.- nebst 5 % Zins seit wann rechtens zurückzuzahlen, abzüglich der bereits verrechneten Teilleistungen von Fr. 13'929.-.

Nach Abschluss des doppelten Rechtsschriftenwechsels ergab sich, dass die Rückforderung der Klägerin mittlerweile vollständig durch Verrechnung mit der Rente des Beklagten getilgt wurde. Die Klägerin stimmte in der Folge im September 2002 zu, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beklagte hatte bereits in seiner Duplik im Juni 2002 vorgebracht, eigentlich könnte das Verfahren jetzt abgeschrieben werden. Beide Parteien verlangen eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht spricht keine Entschädigungen zu.

*Aus den Erwägungen:*

2. b) Der Klägerin kann von vornherein keine Entschädigung zugesprochen werden. § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (VVV, BGS 125.922) sieht ausdrücklich nur für den obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung vor. Aus diesem klaren Wortlaut ist zu schliessen, dass einer Sozialversicherungsanstalt keine solche Entschädigung zusteht. Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts, wonach Vorsorgeeinrichtungen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen und deshalb kein Anrecht auf Parteientschädigung haben (Hans-Ulrich Stauffer: Die berufliche Vorsorge, BVG, FZG, ZGB, OR, Zürich 1996, S. 102). Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Gegenpartei mutwillige oder leichtfertige Prozessführung im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV vorzuwerfen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist dies dann der Fall, wenn sich die eingeklagte Person während des gesamten Verfahrens passiv verhält (SOG 2001, Nr. 35). Dies trifft aber beim Beklagten nicht zu, da er stets zu den Eingaben der Klägerin Stellung genommen und einen bestimmten Rechtsstandpunkt vertreten hat. Das Begehren der Klägerin um Zusprache einer Parteientschädigung ist daher abzuweisen.

c) Dem Versicherten ist gemäss § 7 Abs. 3 VVV dann eine Parteientschädigung auszurichten, wenn er gegenüber der klagenden Vorsorgeeinrichtung obsiegt. Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Klage abgewiesen oder zurückgezogen wird, wenn das Gericht darauf nicht eintritt oder wenn die Parteien einen Vergleich abschliessen. Davon trifft aber hier nichts zu. Auch von einer vergleichbaren Situation kann keine Rede sein, denn wenn die Klägerin ihre Forderung gegen den Beklagten vollumfänglich durch Verrechnung mit dessen Rentenansprüchen abträgt, entspricht dies vom Ergebnis her einer Gutheissung der Klage.

Der Beklagte hält dafür, die Klägerin habe mutwillig resp. leichtfertig Klage erhoben, denn durch die Verrechnung hätte sie auch ohne Einleitung eines Prozesses ihr Ziel erreicht. Dem ist zu entgegnen, dass für die Rückforderung zuviel bezogener Vorsorgeleistungen eine relative Frist von einem Jahr resp. eine absolute Frist von fünf Jahren einzuhalten ist (SOG 2001, Nr. 31). Der Klägerin darf daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie vorsorglich Klage erhoben hat, um die Frist zu wahren und jegliche Gefährdung ihres Anspruchs auszuschliessen. Der Begriff der Leichtfertigkeit bzw. Mutwilligkeit ist restriktiv zu interpretieren; er soll auf Fälle beschränkt bleiben, in denen das Gericht ohne jedes schützenswerte Interesse angerufen wird. Würde man alle Klagen als leichtfertig oder mutwillig ansehen, die sich im Nachhinein als unnötig herausstellen, z.B., weil sich die Kontrahenten aussergerichtlich einigen, bevor es zu einem Urteil kommt, so könnte dies dazu führen, dass eine Partei von der Beschreitung des Rechtsweges abgehalten wird, obwohl ihr Begehren nicht aussichtslos ist. Eine solche prohibitive Wirkung kann aber nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

*Versicherungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 2002 (VSKLA.2001.32)*