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95/2003/2 • OG SH 95/2003/2 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

95/2003/2 — Warrant Specificity for Delivery Orders and Prompt Notification

Geschäftsnummer 95/2003/2 (SH_OG_001_95-2003-2-_2004-05-19)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Schaffhausen — Kantonale Gerichte (CH-SH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court held that it is permissible for a warrant ordering a person's delivery to authorities to specify the alleged offense and grounds for detention only by a keyword or brief notation, as such warrants are issued early under time pressure and primarily serve as a basis for police action and initial notification. The necessary detailed information regarding the alleged offense and grounds for detention must be provided and clarified during subsequent police questioning and the initial hearing before the investigating judge, thereby satisfying the right of the detained person to be promptly informed of the reasons for their arrest, as required by international convention.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 153 Abs. 2 StPO; Art. 154 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 2 EMRK — Art. 153 Abs. 2 StPO: This article, requiring the inclusion of the alleged crime and reason for detention in the referral order, is cited in the heading which precedes the final decision context. Art. 154 Abs. 2 StPO: This article, related to the purpose of the referral order for informing the arrested person, is cited in the heading which precedes the final decision context. Art. 5 Ziff. 2 EMRK: This article, concerning the right to be informed promptly of the reasons for arrest, is cited in the heading which precedes the final decision context.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 153 Abs. 2 StPO

This article, requiring the inclusion of the alleged crime and reason for detention in the referral order, is cited in the heading which precedes the final decision context.

Art. 154 Abs. 2 StPO

This article, related to the purpose of the referral order for informing the arrested person, is cited in the heading which precedes the final decision context.

Art. 5 Ziff. 2 EMRK

This article, concerning the right to be informed promptly of the reasons for arrest, is cited in the heading which precedes the final decision context.

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Volltext des Entscheids — 95/2003/2

2004

Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 und Art. 157 StPO; Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Angabe der vorgeworfenen Straftat und des Haftgrunds im Zuführungs- befehl (Entscheid des Obergerichts Nr. 95/2003/2 vom 19. Mai 2004 i.S. A.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Es ist zulässig, die vorgeworfene Tat und den Haftgrund im Zuführungs- befehl nur mit einem Stichwort anzugeben. Die nötige Unterrichtung des Festgenommenen kann im Rahmen der anschliessenden polizeilichen und un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme und der erforderlichen schriftlichen Haftverfügung ergänzt und präzisiert werden.

Aus den Erwägungen:

2.– Der Beschwerdeführer rügt ..., im vorliegenden Fall sei der Haft- befehl (richtig: der Zuführungsbefehl) ungenügend begründet und die schrift- liche Haftverfügung erst nachträglich und mit ungenügender Begründung er- stellt worden. a) Gemäss Art. 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) ergeht der Zu- führungsbefehl in der Form eines schriftlichen Befehls an die Polizei, welcher u.a. die Angabe der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat und des Haft- grunds i.S.v. Art. 149 Abs. 2 StPO zu enthalten hat (lit. c). Der Zuführungs- befehl dient einerseits der Polizei als Grundlage für den Vollzug der Zwangs- massnahme (Art. 154 Abs. 1 StPO) und andererseits zur Orientierung des Be- troffenen (Art. 154 Abs. 2 StPO). Da ein Zuführungsbefehl regelmässig am Anfang eines Strafverfahrens und häufig unter zeitlichem Druck ergeht, kön- nen an die darin enthaltenen Angaben keine hohen Anforderungen gestellt werden; insbesondere darf nicht eine eigentliche Begründung verlangt wer- den. Es muss genügen, wenn für den Betroffenen – dem nur der wesentliche Inhalt des Zuführungsbefehls bekanntzugeben ist – erkennbar ist, welche Straftat ihm vorgeworfen wird und worin der Haftgrund besteht. Die entspre- chenden Angaben im Zuführungsbefehl können im Rahmen der ersten poli- zeilichen Einvernahme und der anschliessenden untersuchungsrichterlichen Einvernahme ergänzt und präzisiert werden. Damit wird nach Lehre und Rechtsprechung dem Erfordernis von Art. 5 Ziff. 2 der europäischen Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

1 2004

1950 (EMRK, SR 0.101) Genüge getan, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden muss (vgl. dazu auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 52 Rz. 3 ff., S. 2 ff., insbesondere Rz. 11, S. 4 f., mit weiteren Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene am 26. März 2003 um 18.25 Uhr an seinem Wohnort polizeilich festgenommen, unter Vorweisung des schriftlichen Zuführungsbefehls, aus welchem sich ergibt, dass ihm Kör- perverletzung vorgeworfen und Kollusionsgefahr angenommen wird. Nach Durchführung der ebenfalls gestützt auf einen schriftlichen Befehl erfolgten Hausdurchsuchung wurde der Festgenommene ab 19.15 Uhr polizeilich ein- vernommen, wobei der Tatvorwurf näher erläutert wurde. Am Nachmittag des 27. März 2003 erfolgte sodann die erste untersuchungsrichterliche Einver- nahme gemäss Art. 156 StPO, wobei der Betroffene wiederum über die Grün- de für die Untersuchungshaft (auch über die nach Auffassung des Unter- suchungsrichters bestehende Kollusionsgefahr) unterrichtet und dazu an- gehört wurde. Anschliessend hat der zuständige Untersuchungsrichter die Un- tersuchungshaft mündlich angeordnet und kurz begründet und dem Verhafte- ten am Folgetag um 17.00 Uhr die schriftlich begründete Haftverfügung übergeben, wie dies der Vorschrift von Art. 157 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ent- spricht. Nicht erforderlich ist, dass im Zuführungsbefehl bzw. in der Haft- verfügung bereits die genaue rechtliche Qualifikation der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten angegeben wird, zumal dies in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens meist ohnehin noch nicht möglich ist (...).

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